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   BGH, 31.01.1991 - IX ZR 38/90   

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https://dejure.org/1991,1840
BGH, 31.01.1991 - IX ZR 38/90 (https://dejure.org/1991,1840)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1991 - IX ZR 38/90 (https://dejure.org/1991,1840)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38/90 (https://dejure.org/1991,1840)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Berücksichtigung eines Hausdarlehens im Zugewinnprozeß

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung für einen Darlehensbetrag von Eheleuten nach einer Umschuldung auf einen alleinigen Ehepartner - Abzug restlicher Darlehensverbindlichkeiten bei Eheleuten auf der Passivseite - Gesamtschuldnerische Haftung für ein aufgenommenes Darlehen zu einem Hausbau nach ...

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1375
    Gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten bei Umschuldung eines Darlehens

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1740 (Ls.)
  • NJW-RR 1991, 578
  • FamRZ 1991, 1162
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BGH, 31.01.1991 - IX ZR 38/90
    Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 87, 265, 269 f meint, mit dem Scheitern der Ehe sei die (auch intern) alleinige Haftung des Klägers durch eine nunmehr beiderseitige Haftung ersetzt worden, beachtet es nicht die unterschiedliche Fallgestaltung.
  • BGH, 18.12.1986 - IX ZR 11/86

    Anforderungen an Inhalt der Anfechtungsklage zur Wahrung der Anfechtungsfrist;

    Auszug aus BGH, 31.01.1991 - IX ZR 38/90
    Die andere Auffassung des Berufungsgerichts verkennt, daß Grundschulden und persönliche Haftungsübernahme beider Ehegatten allein der Sicherung der Darlehensverbindlichkeiten dienten (vgl. BGHZ 99, 274, 279 ff).
  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 52/87

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 31.01.1991 - IX ZR 38/90
    Bei einer Fortdauer der gesamtschuldnerischen Haftung der Eheleute hätte die Ehefrau nach dem Scheitern der Ehe mangels anderweitiger Absprachen gemäß § 4 26 Abs. 1 BGB im Innenverhältnis der Eheleute zueinander die Hälfte der noch ausstehenden Darlehensverbindlichkeiten tragen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1988 - IV b ZR 52/87, FamRZ 1989, 147, 149 f).
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 90/05

    Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld;

    Durch die Umschuldung muss die mit dem Eingehen der ursprünglichen Darlehensverpflichtung grundsätzlich begründete hälftige Haftung der Beklagten im Innenverhältnis nicht berührt worden sein, etwa wenn die Maßnahme im beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse der Parteien erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38/90 - FamRZ 1991, 1162, 1163).
  • OLG Koblenz, 11.06.2008 - 9 UF 64/08

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten im Endvermögen

    Die Bestellung von Sicherheiten und die Übernahme der persönlichen Haftung der Beklagten ändern hieran nichts, denn sie begründen keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensschuld selbst (BGH, FamRZ 1991, 1162 ff.).

    Es ist deshalb möglich, dass trotz des Bestehens einer Gesamtschuld im Außenverhältnis die Schuld in der Zugewinnausgleichsbilanz nur bei einem Ehegatten anzusetzen ist (OLG Hamm, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 UF 60/01 - zitiert nach Juris), oder dass trotz alleiniger Haftung eines Ehegatten im Außenverhältnis die Schuld hälftig in das Endvermögen beider Parteien einzustellen ist (BGH, FamRZ 1991, 1162 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, S. 909; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 12. Aufl., Kapitel VII Rdnr. 111 ff.).

  • BGH, 30.04.2008 - XII ZR 64/05

    Begriff der Übertragung des gesamten Vermögens

    Denn diese Voraussetzung wird nach der zu § 419 BGB a.F. ergangenen Rechtsprechung bei größeren Vermögen nur angenommen, wenn dem bisherigen Vermögensinhaber weniger als 10 % verbleiben (BGH NJW 1991, 1740).
  • OLG Celle, 28.12.2009 - 17 W 100/09

    Gerichtliche Zuständigkeit in Familiensachen in Altverfahren; Mithaftung eines

    a) Der Bundesgerichtshof hat eine im Innenverhältnis gemeinsame Haftung der beiden Eheleute trotz alleiniger Haftung des Ehemannes im Außenverhältnis im dem Fall angenommen, in dem ein ursprünglich gemeinschaftliches Bankdarlehen der Eheleute nach Ablauf der Zinsbindungsfrist auf ein von dem Ehemann allein aufgenommenes Bankdarlehen umgeschuldet worden ist, weil die mit dem Eingehen der ursprünglichen gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtungen für den Fall des Scheiterns der Ehe begründete hälftige Haftung der Ehefrau im Innenverhältnis durch die Umschuldung nicht berührt werden sollte (BGH Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38/90 - NJW-RR 1991, 578).

    Insoweit lässt sich nicht erkennen, warum dieser Sachverhalt grundsätzlich anders behandelt werden sollte als der vom Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 31. Januar 1991 aaO.) bereits entschiedene Umschuldungsfall.

  • OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 530/01

    Berücksichtigung der Zuwendungen von Grundbesitz durch die Eltern und Geschwister

    Das gilt zwar in erster Linie für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten, kann aber gleichwohl auch für solche Verpflichtungen gelten, die ein Ehegatte im Außenverhältnis alleine eingegangen ist, wenn dies zur Finanzierung rein familiärer Zwecke erfolgte (vgl. OLG Koblenz, 11. Zivilsenat, FamRZ 1998, 238 ; auch BGH FamRZ 1991, 1162 ).
  • OLG Brandenburg, 29.09.2003 - 9 UF 225/02

    Anspruch auf Zugewinnausgleich; Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH); Fehlen

    Gesamtschulden werden auf Grund des Ausgleichsanspruches nach § 426 Abs. 1 BGB bei Ehegatten zwar grundsätzlich hälftig in Ansatz gebracht (BGH, FamRZ 1991, 1162).
  • OLG Hamm, 19.12.2001 - 6 UF 60/01

    Berechnung des Anfangsvermögens und Endvermögens beim Zugewinnausgleich; Anspruch

    Nur bei hälftiger Haftung beider Ehegatten im Innenverhältnis sind Darlehenschulden je zur Hälfte bei beiden Ehegatten als Passiva einzustellen (BGH, FamRZ 1991, 1162).
  • OLG Hamm, 23.08.2002 - 14 U 5/01

    Anspruch auf Abgabe der zum Zustandekommen eines Darlehensvertrages

    Diesem Anspruch, der nicht ipso facto dadurch entfällt, dass der den Ausgleich begehrende Ehegatte das Haus allein nutzt (BGH NJW-RR 1991, 578 (578)), könnte die Beklagte, die ihrerseits aufgrund der Trennung und der nunmehr veränderten Nutzung des Hauses einen Anspruch auf Neuregelung der Benutzung nach § 745 Abs. 2 BGB hat, dann erst entgegenhalten, dass ein Anspruch auf Beteiligung an den Kosten wegen gegenzurechnender Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht mehr besteht.
  • OLG Koblenz, 31.07.1997 - 11 UF 625/96

    Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs; Anrechnung von Verbindlichkeiten der

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