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   OLG Köln, 02.03.2006 - 14 UF 182/05   

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https://dejure.org/2006,4178
OLG Köln, 02.03.2006 - 14 UF 182/05 (https://dejure.org/2006,4178)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2006 - 14 UF 182/05 (https://dejure.org/2006,4178)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. März 2006 - 14 UF 182/05 (https://dejure.org/2006,4178)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung des nichtanrechenbaren Teils der außergerichtlichen Anwaltskosten; Gebühren der amtlichen Gütestelle als Kosten des Güteverfahrens; Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Klageerhebung; Haftung für die Folgen einer nur fahrlässigen ...

  • Judicialis

    VV RVG Nr. 2400

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 2400
    Volle Geschäftsgebühr neben Verfahrensgebühr nur aufgrund materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs - keine Übertragung wettbewerbsrechtlicher Besonderheiten auf andere Fallgruppen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 118
  • FamRZ 2006, 1050
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 83/86

    Kostenerstattungsanspruch unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2006 - 14 UF 182/05
    In einem in solcher Weise gestörten Verhältnis können Pflichten aus § 1353 BGB nicht mehr wie in einer intakten Ehe bestehen (vgl. BGH, NJW 1988, 2032, 2033 für den Fall eines noch nicht geschiedenen, sondern seit mehreren Jahren in Trennung lebenden Ehepaars).

    Der Prozess ist nicht nur ein Mittel zur Durchsetzung von Rechten, er dient auch der Klärung, ob sie überhaupt bestehen (BGH, NJW 1988, 2032, 2033).

    Wer sich in subjektiv redlicher Weise zur Wahrung seiner Rechte eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, haftet seinem Gegner für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung (BGH, NJW 1983, 284; BGH, NJW 1988, 2032, 2033).

    Schließlich ist der Prozess nicht nur ein Mittel zur Durchsetzung von Rechten, sondern er dient auch der Klärung, ob sie überhaupt bestehen (vgl. schon oben: BGH, NJW 1988, 2032, 2033).

    In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Prozess auch den Zweck hat, das Bestehen von Ansprüchen zu klären (BGH NJW 1988, 2032, 2033).

    Es strebt nämlich keineswegs nach einem lückenlosen Ausgleich der einem anderen zugefügten Vermögensnachteile, sondern enthält auch sonst zahlreiche Fälle, in denen trotz Verursachung eines Schadens eine Ersatzpflicht nicht begründet wird (BGH NJW 1988, 2032, 2033 f.).

    Tatsachen, die einen Anspruch auf unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf begründen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. auch BGH, NJW 1988, 2032, 2034).

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2002 - 16 U 1/01

    Erstattung außergerichtlich aufgewandter Rechtsanwaltskosten zur Abwehr von

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2006 - 14 UF 182/05
    Dabei kann auch ein grob leichtfertiges und gewissenloses Handeln ausreichen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 566; Palandt-Sprau, a.a.O., § 826, Rn. 8).
  • BGH, 07.10.1982 - III ZR 148/81

    Erstattung der dem Antragsgegner eines unzulässigen Beweissicherungsantrags

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2006 - 14 UF 182/05
    Wer sich in subjektiv redlicher Weise zur Wahrung seiner Rechte eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, haftet seinem Gegner für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung (BGH, NJW 1983, 284; BGH, NJW 1988, 2032, 2033).
  • AG Brandenburg, 20.12.2019 - 31 C 193/18

    Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf

    Wer nämlich in subjektiv redlicher Weise zur Wahrung seiner Rechte auf ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregelten Verfahrens abwartet, haftet seinem Gegner für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage grundsätzlich noch nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung ( BGH , NJW 1983, 284; NJW 1988, Seiten 2032 f.; OLG Köln , FamRZ 2006, Seite 1050 = OLG-Report 2006, Seite 483 ).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagtenseite vorsätzlich einen bestehenden Anspruch der Klägerseite hier nicht anerkennen wollte, sind nämlich hier nicht ersichtlich ( OLG Köln , FamRZ 2006, Seite 1050 = OLG-Report 2006, Seite 483 ).

  • OLG Frankfurt, 30.10.2007 - 18 W 282/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Teilweise Anrechnung der anwaltlichen

    Richtig ist allerdings, dass sich die hier vertretene Auffassung insbesondere für einen im Prozess obsiegenden Beklagten ungünstig auswirken kann, wenn man die von ihm für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten geschuldete Geschäftsgebühr nicht für festsetzungsfähig hält und er - wie regelmäßig (vgl. etwa OLG Köln, NJOZ 2006, 3718) - keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Kläger hat.
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