Rechtsprechung
| BGH, 30.08.1978 - IV ARZ 45/78 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Geltendmachung eines "Ausgleichsanspruchs" eines Elternteils gegen den anderen hinsichtlich der Erbringung der Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind - Einordnung eines eine Unterhaltsverpflichtung betreffenden Ausgleichsanspruchs als ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1978, 2297
- MDR 1979, 40
- FamRZ 1978, 770
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78
Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem …
Auszug aus BGH, 30.08.1978 - IV ARZ 45/78
Macht ein Elternteil gegen den anderen mit der Behauptung, diesem obliegende gesetzliche Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind erbracht zu haben, einen "Ausgleichsanspruch" geltend, so handelt es sich um eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264 - und vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78).Der Bundesgerichtshof ist zur Bestimmung des zuständigen Senats in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO berufen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264).
- BGH, 14.06.1978 - IV ARZ 31/78
Gerichtlicher Vergleich zwischen Eheleuten anlässlich ihrer Scheidung über …
Auszug aus BGH, 30.08.1978 - IV ARZ 45/78
Macht ein Elternteil gegen den anderen mit der Behauptung, diesem obliegende gesetzliche Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind erbracht zu haben, einen "Ausgleichsanspruch" geltend, so handelt es sich um eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264 - und vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78).Die Streitigkeit "betrifft" die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem ehelichen Kind, auch wenn es nicht selbst als Partei aufgetreten ist; hinsichtlich des Personenkreises wird durch diese Gesetzesauslegung der Bereich der ehebezogenen Verfahren, der dem Familiengericht grundsätzlich zugewiesen ist, nicht überschritten (vgl. hierzu den erwähnten Senatsbeschluß vom 3. Mai 1978 unter III 2 a; ferner den ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78, Leitsätze vorweg veröffentlicht in FamRZ 1978, Heft 8 Umschlagseite III - unter II 1 a).
- BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 74/78
Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem …
Der Senat hat mit Beschluß vom 30. August 1978 (IV ARZ 45/78, FamRZ 1978, 770) im Anschluß an seine Beschlüsse vom 3. Mai 1978 (IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264) und vom 14. Juni 1978 (IV ARZ 31/78, NJW 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672) ausgesprochen, daß es sich um eine Familiensache im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn ein Elternteil gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch mit der Begründung geltend macht, dem anderen Elternteil obliegende gesetzliche Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind erbracht zu haben.Vielmehr besteht eine so enge Verknüpfung mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Klägerin, daß eine Einordnung der Streitigkeit in die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts - nach Sinn und Zweck des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG geboten ist (ebenso wie in den erwähnten Fällen BGHZ 71, 264; BGH NJV 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672; FamRZ 1978, 770; siehe hierzu bereits den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 29. November 1978 - IV ARZ 99/78).
- BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 142/83
Begriff der Feriensache
Der Bundesgerichtshof hat allerdings einen Rechtsstreit, in dem ein Elternteil vom anderen die Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder die Erstattung von Unterhaltsleistungen verlangt, als Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG eingeordnet (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1978 - IV ARZ 45/78 - NJW 1978, 2297 und vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78 - FamRZ 1979, 217).Das beruht indessen darauf, daß der Gesetzgeber den Katalog der Familiensachen weiter als den der Feriensachen gefaßt und alle Streitigkeiten einbezogen hat, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind "betreffen" (vgl. BGH Beschlüsse vom 30. August 1978 a.a.O., vom 29. November 1978 - IV ARZ 99/78 - NJW 1979, 552 und vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 106/78 - NJW 1979, 660).
- BGH, 29.11.1978 - IV ARZ 99/78
Gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen auf …
Nach § 23 b Abs. 1 Ziff. 5 GVG gehören zu den Familiensachen nicht nur diejenigen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch eines Kindes geltend gemacht wird, sondern vielmehr alle Sachen, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind betreffen ; die Familiengerichte und Familiensenate sind demnach auch zuständig für solche Rechtsstreitigkeiten, die aus Vereinbarungen hergeleitet werden, die die Eltern zur Regelung der Frage getroffen haben, in welchem Umfang ein jeder von ihnen im Innenverhältnis die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind zu erfüllen hat (BGH FamRZ 1978, 672; FamRZ 1978, 770; NJW 1978, 1925).Für den letzteren Fall hat aber der Senat bereits die Zuständigkeit der Familiengerichte bejaht (vgl. BGH FamRZ 1978, 770).
- OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 6 UF 78/80 Macht ein Elternteil gegen den anderen mit der Behauptung, diesem obliegende gesetzliche Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind erbracht zu haben, einen Ausgleichsanspruch geltend, so handelt es sich um eine Familiensache iSd §§ 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 5, 119 GVG (vgl. BGH FamRZ 1978, 582 = BGHF 1, 105; 1978, 770 f = BGHF 1, 156).
Seinem Charakter entsprechend wird ein Rechtsstreit, in dem ein solcher Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird, demgemäß auch als Familiensache iSd § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVG eingestuft (vgl. BGH FamRZ 1978, 582 = BGHF 1, 105; 1978, 770 = BGHF 1, 156).
- BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88
Gerichtsstand bei Klage; Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen eines …
Zwar hat der Bundesgerichtshof die Zugehörigkeit von Erstattungs- und Freistellungsansprüchen zu den Familiensachen im Sinne dieser Vorschriften vor allem mit dem Gesetzeswortlaut begründet und darauf abgestellt, daß derartige Rechtsstreitigkeiten zwar nicht unmittelbar den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder zum Gegenstand haben, daß sie aber gleichwohl die Unterhaltspflicht gegenüber solchen Kindern "betreffen« (vgl. BGHZ 71, 264 sowie Beschlüsse vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 - FamRZ 1978, 672; 30. August 1978 - IV ARZ 45/78 - FamRZ 1978, 770 und 29. November 1978 - IV ARZ 99/78 - FamRZ 1979, 217). - OLG Köln, 28.07.2011 - 25 WF 178/11 Da der familienrechtliche Ausgleichsanspruch daher die gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, hat der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten des FamFG für die Geltendmachung dieses Anspruchs die Zuständigkeit der Familiengerichte bejaht (BGHZ 71, 264; BGH FamRZ 1978, 672; FamRZ 1978, 770 und FamRZ 1979, 217) und diese Grundsätze auch auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit angewandt (FamRZ 1989, 603 = NJW 1989, 1356).
- OLG Hamm, 17.12.1982 - 11 U 202/82 Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht eine Familiensache iSd § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVG: Der Kläger macht weder einen übergeleiteten Unterhaltsanspruch, noch einen sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruch (dazu BGH NJW 1978, 2297 = BGHF 1, 156) geltend; Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr ein schuldrechtlicher Aufwendungserstattungsanspruch.
- OLG Düsseldorf, 06.08.1980 - 5 UF 83/80 Die zulässige Berufung, über die der Senat zu entscheiden hat, da es sich um eine Familiensache iSd § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVG handelt (BGH FamRZ 1978, 770 = BGHF 1, 156), ist begründet.
- BGH, 24.10.1979 - IV ZB 138/78
Anspruch auf Herausgabe des Kindergeldes gegen den geschiedenen Ehepartner - …
Auch insoweit wurde die entstandende Unsicherheit erst durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes behoben, der mit Beschluß vom 30. August 1978 (FamRZ 1978, 770) im Anschluß an seine Entscheidungen vom 3. Mai 1978 (BGHZ 71, 264) und vom 14. Juni 1978 (FamRZ 1978, 672) ausgesprochen hat, daß es sich um eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG handelt, wenn ein Elternteil gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch mit der Begründung geltend macht, dem anderen Elternteil obliegende gesetzliche Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind erbracht zu haben. - OLG Nürnberg, 16.07.1980 - 10 WF 1770/80 Ergänzend wird bemerkt, daß die von dem Beschwerdeführer selbst geteilte Rechtsansicht, daß hier keine Familiensache vorliegt, auch von dem Bundesgerichtshof (FamRZ 1978, 770, 771 = BGHF 1, 156) und den Oberlandesgerichten Bremen (FamRZ 1978, 791), Stuttgart (FamRZ 1979, 718), Düsseldorf (FamRZ 1979, 808), München (FamRZ 1979, 721) und Frankfurt (Beschlüsse vom 27. Juli 1979 - 1 UF 225/79, und vom 20. Juli 1979 - 1 ARF 22/79, beide n.v.) vertreten wird.
- BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 106/78
Ersatzforderung eines Klägers für Unterhaltsaufwendungen für eheliche Kinder …
- BGH, 24.07.1985 - IVb ARZ 32/85
Streitigkeit über das Vorliegen einer Familiensache bei Verpflichtung zur Zahlung …
- OLG Nürnberg, 08.08.1980 - 10 WF 1317/80
- OLG Nürnberg, 28.07.1980 - 10 WF 1875/80
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