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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.08.1981 - 15 WF 174/81 V   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,21361
OLG Hamburg, 17.08.1981 - 15 WF 174/81 V (https://dejure.org/1981,21361)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.1981 - 15 WF 174/81 V (https://dejure.org/1981,21361)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. August 1981 - 15 WF 174/81 V (https://dejure.org/1981,21361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 1095
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.05.1979 - IV ZR 160/78

    Anmeldefrist für Stationierungsschäden für Privatversicherer

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.08.1981 - 15 WF 174/81
    1 ZPO gestattet es den Ehegatten, solche Auskunftsbegehren - vergleichbar mit einer Stufenklage - mit der Folgesache Versorgungsausgleich und der Ehescheidungssache zu verbinden (vgl. BGH FamRZ 1979, 690, 692 = BGHF 1, 498; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 725); die Bestimmung verlangt nur, daß über den Versorgungsausgleich selbst (gleichsam als letzte Stufe eines Stufenantrages in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gleichzeitig mit dem Scheidungsausspruch entschieden werden muß.
  • OLG Hamburg, 31.07.1980 - 15 UF 90/80
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.08.1981 - 15 WF 174/81
    Der Wertausgleich von Versorgungsanwartschaften oder -aussichten kann zwar im Regelfall nur im Verbundverfahren durchgesetzt werden (§ 623 Abs. 3 S. 1 ZPO); diese Vorschrift nötigt aber die Ehefrau nicht dazu, auch ihren Anspruch auf Auskunft über die Versorgungsanwartschaften nach Art einer Stufenklage geltend zu machen: Sie kann ihn auch außerhalb des Scheidungsverbundes in einem selbständigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchsetzen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1980, 811; OLG Hamburg FamRZ 1981, 179).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.1980 - 6 UF 4/79
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.08.1981 - 15 WF 174/81
    Der Wertausgleich von Versorgungsanwartschaften oder -aussichten kann zwar im Regelfall nur im Verbundverfahren durchgesetzt werden (§ 623 Abs. 3 S. 1 ZPO); diese Vorschrift nötigt aber die Ehefrau nicht dazu, auch ihren Anspruch auf Auskunft über die Versorgungsanwartschaften nach Art einer Stufenklage geltend zu machen: Sie kann ihn auch außerhalb des Scheidungsverbundes in einem selbständigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchsetzen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1980, 811; OLG Hamburg FamRZ 1981, 179).
  • OLG Saarbrücken, 05.01.2004 - 9 WF 114/03

    Abänderung des Versorgungsausgleichs der geschiedenen Ehefrau - …

    Für den hier in Rede stehenden Stufenantrag im isolierten Abänderungsverfahren (§ 1587k Abs. 1, 1580 BGB) ist nämlich § 18 GKG, wonach nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, für die Wertberechnung maßgebend ist, zumindest entsprechend anwendbar (vgl. zur Anwendbarkeit von § 18 GKG in Folgesachen betreffend den Versorgungsausgleich: OLG Hamburg, FamRZ 1981, 1095;… Künkel in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 4. Aufl., V, Rz. 580;… Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl., § 17a, Rz. 6).
  • OLG Köln, 25.08.1983 - 4 UF 184/83
    Das zu der Durchsetzung des Anspruchs auf Auskunfterteilung zulässige isolierte Auskunftsverfahren (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1981, 1095) war daher sachlich erforderlich, wie die Antragstellerin es auch dem ausdrücklichen Hinweis des Gerichts entnehmen durfte.
  • KG, 27.04.1982 - 17 UF 702/82
    Das Amtsgericht wollte durch den angefochtenen Beschluß zu der Frage einer Durchführung des Versorgungsausgleichs abschließend Stellung nehmen (vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 1981, 179; 1981, 1095).
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