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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 15.01.1981 - 16 WF 129/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,20134
OLG Karlsruhe, 15.01.1981 - 16 WF 129/80 (https://dejure.org/1981,20134)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.1981 - 16 WF 129/80 (https://dejure.org/1981,20134)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Januar 1981 - 16 WF 129/80 (https://dejure.org/1981,20134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    UVG § 7; ZPO §§ 727, 732
    Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Nachweis der Rechtsnachfolge bei Unterhaltsvorschußzahlungen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 387
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 11.08.1980 - 16 WF 45/80
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.1981 - 16 WF 129/80
    Da der Richter der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründet (Senatsbeschluß vom 11. August 1980 - FamRZ 1981, 72).
  • OLG Hamburg, 07.12.1981 - 2 WF 389/81
    Legt der Träger der Unterhaltsvorschußkasse eine Quittung des gesetzlichen Vertreters des berechtigten Kindes über den Empfang von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz vor, so wird dadurch nicht offenkundig im Sinne des § 727 ZPO, daß der Unterhaltsanspruch des berechtigten Kindes gegen den anderen Elternteil auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse gemäß § 7 UVG übergegangen ist (gegen OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 387).

    Über sie hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden, weil die Familienrichterin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, und der Titel, von dem eine weitere vollstreckbare Ausfertigung begehrt wird, eine Familiensache iSd § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVG betrifft (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1981, 980; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 72; 1981, 387, 388).

    Insoweit teilt der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamburg die vom 15. Zivilsenat vertretene Rechtsansicht (vgl. Beschlüsse vom 29. Juni 1980 - FamRZ 1981, 980 f, und vom 10. November 1981 - 15 WF 235/81 - n.v.; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 387 f; OLG Stuttgart FamRZ 1981, 696; a.A. OLG Hamm FamRZ 1981, 915, 916).

    Die Vorlage der von der Mutter des Kindes erteilten Quittung über die von ihr für das Kind empfangenen Leistungen der Beschwerdeführerin macht die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz entgegen der von dem Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Beschluß vom 15. Januar 1981 (FamRZ 1981, 387, 388) angedeuteten Ansicht nicht offenkundig.

  • KG, 05.03.1985 - 17 WF 5709/84
    Da der Richter der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist die Zuständigkeit des Kammergerichts begründet (OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 387; OLG Hamburg FamRZ 1981, 980; 1982, 426;… Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 727 Anm. 5 A;… Stöber in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 727 Rdn. 29 iVm § 724 Rdn. 13).

    Es ist keineswegs selbstverständlich, daß eine Behörde die von ihr bewilligten Zahlungen bis zu dem Erlaß eines abändernden Bescheides oder bis zum Ablauf der Frist, für die die Leistungen bewilligt worden sind, auch ausführt; dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 1981, 387) in einer später veröffentlichten Entscheidung auch eingeräumt.

    Wenn das Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 1981, 387) demgegenüber ausführt, daß die praktische Durchführung des Übergangs von Ansprüchen nach § 7 Abs. 1 UVG unangemessen erschwert werden würde, wenn der Nachweis der Ausführung der Zahlung nur aufgrund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden zugelassen werden würde, so vermag dies nicht zu überzeugen.

  • OLG Stuttgart, 08.04.1986 - 8 WF 16/86
    Zum Nachweis der Rechtsnachfolge gehört auch der Zahlungsnachweis, denn nach einhelliger Ansicht genügt der Bewilligungs- und Überleitungsbescheid nicht; erforderlich für den Anspruchsübergang ist vielmehr das tatsächliche Erbringen der Unterhaltsleistung (OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 387 f; OLG Hamburg FamRZ 1981, 980; 1982, 425; OLG Stuttgart DAVorm 1882, 792 ff;… Stöber in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 727 Rdn. 21).

    Der von dem Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 1981, 387) und von dem 16. Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluß vom 13. Oktober 1982 - 16 WF 263/82 - n.v.) vertretenen gegenteiligen Meinung schließt sich der Senat nicht an; insbesondere überzeugt die von dem Oberlandesgericht Karlsruhe gegebene Begründung, der Nachweis des Anspruchsübergangs nach § 7 UVG würde andernfalls unnötig erschwert, nicht.

  • OLG Karlsruhe, 04.03.1987 - 16 WF 245/86

    Unterhaltsvorschußgesetz; Unterhaltsvorschuß; Rechtsnachfolge; Offenkundigkeit

    In seiner Entscheidung vom 15. Januar 1981 (FamRZ 1981, 387, 388; ebenso Senatsentscheidung vom 16. Dezember 1981 - Justiz 1982, 161) hat der Senat erwogen, daß eine private Urkunde, etwa eine Empfangsquittung, ausreichen kann, um eine Zahlung als offenkundig anzusehen.
  • OLG Stuttgart, 18.08.1986 - 8 WF 39/86
    Zu dem Nachweis der Rechtsnachfolge gehört auch der Zahlungsnachweis, denn die Überleitung künftiger Unterhaltsansprüche gemäß § 90 Abs. 2 BSHG steht unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Leistung der Sozialbehörde (OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 387 f; OLG Hamburg FamRZ 1981, 980; 1982, 425; OLG Stuttgart DAVorm 1982, 792 ff;… Zöller, ZPO 14. Aufl. § 727 Rdn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.1981 - 16 WF 120/81
    In den Entscheidungen des Senats vom 11. August 1980 (FamRZ 1981, 72) und vom 15. Januar 1981 (FamRZ 1981, 387) wird darauf hingewiesen, daß die Meinung, eine vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 727 ZPO könne für die Behörde nur dann erteilt werden, wenn die Ausführung der Zahlung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen sei, zu einer unangemessenen Erschwerung der praktischen Durchführung des Übergangs von Ansprüchen nach § 7 UVG führen würde.
  • OLG Hamburg, 10.05.1983 - 15 WF 133/83
    Der Senat vermag nicht der gegenteiligen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 1981 (FamRZ 1981, 387) zu folgen, daß offenkundig auch durch Privaturkunden bewiesene Tatsachen seien: Offenkundig sind nur der Allgemeinheit oder dem Gericht bekannte Tatsachen.
  • OLG Stuttgart, 10.11.1981 - 17 WF 341/81
    Das von dem Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 1981, 387) und dem angefochtenen Beschluß erhobene Bedenken gegen die Überleitung des Anspruchs nach dem Unterhaltsvorschußgesetz auf den Sozialhilfeträger wegen der Gewährung von Sozialhilfe, die Verlagerung der Kostenlast von einem öffentlichen Leistungsträger auf einen anderen widerspreche dem Sinn der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, wird von dem Senat nicht geteilt.
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