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Weitere Entscheidungen unten: OLG Hamm, 16.01.1981 | OLG Hamm, 29.12.1980

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 22.10.1980 - 11 UF 133/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,17087
OLG Oldenburg, 22.10.1980 - 11 UF 133/80 (https://dejure.org/1980,17087)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.10.1980 - 11 UF 133/80 (https://dejure.org/1980,17087)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22. Oktober 1980 - 11 UF 133/80 (https://dejure.org/1980,17087)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1587, 1587a; BeamtVG § 12
    Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von Studienzeiten und anderen Vordienstzeiten bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 467 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 25.03.1980 - 12 UF 208/79
    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.10.1980 - 11 UF 133/80
    Mit dem Oberlandesgericht Schleswig (FamRZ 1980, 704) und gegen das Oberlandesgericht Celle (FamRZ 1980, 268) vertritt der Senat die Auffassung, daß die gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG auf Antrag des Beamten mögliche Einbeziehung von Studien- und anderen Vordienstzeiten in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Versorgungsausgleich nur dann berücksichtigt werden kann, wenn der Beamte den hierfür erforderlichen Antrag gestellt, und die zuständige Behörde oder der Dienstherr dem Antrag auch entsprochen hat.

    Wie das Oberlandesgericht Schleswig (FamRZ 1980, 704) zutreffend ausführt, stellt die gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG bestehende bloße Möglichkeit der Einbeziehung von Ausbildungszeiten in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit keine "Aussicht auf eine Versorgung wegen Alters- oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der in § 1587a Abs. 2 genannten Art« (§ 1587 Abs. 1 BGB) dar.

  • OLG Oldenburg, 14.07.1980 - 11 UF 48/79
    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.10.1980 - 11 UF 133/80
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 24. Juli 1980 - NdsRpfl 1980, 226) auch dann nach § 93a ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn das erfolgreiche Rechtsmittel nicht von einer Partei, sondern von einem Dritten eingelegt worden ist.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.01.1981 - 6 UF 287/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,20128
OLG Hamm, 16.01.1981 - 6 UF 287/80 (https://dejure.org/1981,20128)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.01.1981 - 6 UF 287/80 (https://dejure.org/1981,20128)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Januar 1981 - 6 UF 287/80 (https://dejure.org/1981,20128)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 467
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 26.06.1980 - 4 UF 250/79
    Auszug aus OLG Hamm, 16.01.1981 - 6 UF 287/80
    Bei der Ermittlung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 1 BeamtVG ist die gesamt bis zum Eheende erworbene Rentenanwartschaft, nicht nur der auf die Ehezeit entfallende Anteil zu berücksichtigen (gegen OLG München FamRZ 1980, 1025).

    Nach § 9 S. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzuwendung i.d.F. vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3091) sind für den Monat Dezember die für die Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen zu verdoppeln (vgl. auch OLG Bremen FamRZ 1979, 830; OLG München FamRZ 1980, 1025).

    Wie das Oberlandesgericht München (FamRZ 1980, 1025, 1026) zutreffend bemerkt, geht es bei der Höchstgrenzenregelung nicht darum, ob in entsprechender Höhe in, während oder für die Ehezeit Versorgungsanwartschaften begründet oder aufrecht erhalten worden sind; durch die Verhältnismäßigkeitsrechnung in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist vielmehr gewährleistet, daß der Beamte auch bei der Berechnung des Höchstbetrages nach der Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe nicht mehr als den in der Ehezeit erworbenen Anteil der Versorgung zur Hälfte auszugleichen hat (im Ergebnis ebenso OLG Bremen FamRZ 1979, 829; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1027;… Klinkhardt in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. Eherechtsreformgesetz § 1587a BGB Rdn. 228).

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (FamRZ 1980, 1025) ist bei der Ü- berprüfung, ob die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 55 BeamtVG übersteigt, der volle Betrag der bei Ehezeitende erreichten Anwartschaft (das sind in dem vorliegenden Fall 348 DM monatlich) und nicht lediglich der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Anwartschaft (in dem vorliegenden Fall 156, 90 DM monatlich) einzusetzen.

    Da dem Beamten selbst aber wegen der vollen Anrechnung der Rente im Extremfall - nämlich dann, wenn die Rente bereits den Höchstbetrag nach § 55 BeamtVG erreicht - die Beamtenversorgung tatsächlich nicht ausgezahlt oder aber in anderen Fällen gekürzt wird, führt die Auffassung des Oberlandesgerichts München (FamRZ 1980, 1025) dazu, daß auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten unter Verstoß gegen § 1587 Abs. 1 BGB in vollem Umfange oder aber teilweise dem Versorgungsausgleich unterworfen werden.

  • OLG Koblenz, 13.05.1980 - 11 UF 481/79
    Auszug aus OLG Hamm, 16.01.1981 - 6 UF 287/80
    Wie das Oberlandesgericht München (FamRZ 1980, 1025, 1026) zutreffend bemerkt, geht es bei der Höchstgrenzenregelung nicht darum, ob in entsprechender Höhe in, während oder für die Ehezeit Versorgungsanwartschaften begründet oder aufrecht erhalten worden sind; durch die Verhältnismäßigkeitsrechnung in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist vielmehr gewährleistet, daß der Beamte auch bei der Berechnung des Höchstbetrages nach der Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe nicht mehr als den in der Ehezeit erworbenen Anteil der Versorgung zur Hälfte auszugleichen hat (im Ergebnis ebenso OLG Bremen FamRZ 1979, 829; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1027;… Klinkhardt in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. Eherechtsreformgesetz § 1587a BGB Rdn. 228).

    Die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur bis zu dem Eheende würde - worauf das Oberlandesgericht Koblenz (FamRZ 1980, 1027) zu Recht hinweist - zu einer ungleichen Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Errechnung der fiktiven Versorgungsbezüge einerseits und bei der Errechnung des Höchstbetrages andererseits führen: Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nämlich zur Errechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, aus der sich nach § 14 BeamtVG der Steigerungssatz für das Ruhegehalt errechnet, die bis zu dem Eheende zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze zu erweitern (Gesamtzeit); folgerichtig ist auch bei der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG von der bis zu der maßgebenden Altersgrenze reichenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen (…ebenso Klinkhardt, aaO).

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 29.12.1980 - 8 UF 27/80   

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https://dejure.org/1980,16961
OLG Hamm, 29.12.1980 - 8 UF 27/80 (https://dejure.org/1980,16961)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.1980 - 8 UF 27/80 (https://dejure.org/1980,16961)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Dezember 1980 - 8 UF 27/80 (https://dejure.org/1980,16961)
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Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 467
 
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