Rechtsprechung
| BGH, 11.03.1981 - IVb ZB 739/80 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bewilligung des Armenrechts - Prozesskostenhilfe - für Berufungsinstanz - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist - Fristgerechte Stellung eines Antrags - Nachholung einer versäumten Prozesshandlung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 535
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.01.1980 - IV ZB 164/79
Entscheidung über einen erstmalig im Verfahren der weiteren Beschwerde gestellten …
Auszug aus BGH, 11.03.1981 - IVb ZB 739/80
Die vom Beklagten mit der sofortigen Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, über die der Bundesgerichtshof entscheidet (vgl. BGH LM ZPO § 233 B Nr. 8 = FamRZ 1980, 347 m.w.N.), kann nicht gewährt werden, weil der Antrag nicht fristgerecht gestellt und auch die versäumte Prozeßhandlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist.
- BGH, 14.11.1990 - XII ZB 141/90
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristbeginn bei Mittellosigkeit - …
Ein derartiges Hindernis entfällt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 97/84 = VersR 1985, 147; vom 11. März 1981 - IVb ZB 739/80 = FamRZ 1981, 535, 536), durch die die Partei in die Lage versetzt wird, einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen. - BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87
Anfechtbarkeit einer Berufungsrücknahme - Zurechenbarkeit eines anwaltlichen …
Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, daß die Regelung des § 232 Abs. 2 ZPO a.F. und die Zurechenbarkeit des Anwaltsverschuldens bei Versäumung prozessualer Fristen nicht nur in normalen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sondern auch in zivilprozessualen Statusverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfGE 35, 41, 46 ff.), besteht kein Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften in Ehesachen oder familienrechtlichen Verbundverfahren (vgl. Beschluß des Senatsvom 8. Oktober 1980 - IVb ZB 741/80 - VersR 1981, 77 sowie auchvom 11. März 1981 - IVb ZB 739/80 - FamRZ 1981, 535 und BGH Beschluß vom 20. April 1979 - IV ZB 84/78 - NJW 1979, 1414). - BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 23/85
Mit falschem Aktenzeichen versehene Bewilligung der Prozesskostenhilfe als …
Das Hindernis lag in der Mittellosigkeit des Klägers; es entfiel mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 6. Dezember 1984 (vgl. Senatsbeschluß vom 11. März 1981 - IVb ZB 739/80 - FamRZ 1981, 535, 536). - BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 126/82
Versagung der Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann mit dem Tag, an dem das Hindernis der Mittellosigkeit des Beklagten behoben war (Senatsbeschluß vom 11. März 1981 - IVb ZB 739/80 - FamRZ 1981, 535, 536). - BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 671/80
Zulässigkeit einer Berufung im Hinblick auf Wahrung der Berufungsfrist - Dauer …
Besteht das Hindernis in der Armut der Partei und wird die Behebung durch einen Armenrechtsantrag angestrebt, beginnt die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO mit dem Tage, an dem die Bewilligung des Armenrechts dem Antragsteller oder seinem Vertreter mitgeteilt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 11. März 1981 - IVb ZB 739/80 - FamRZ 1981, 535).
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