Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 13.09.1982 - 5 WF 161/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
ZPO §§ 114, 118
Prozeßkostenhilfe; Bewilligung für einen Vergleich im Prozeßkostenhilfeverfahren. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1982, 1225
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- KG, 19.11.1981 - 18 WF 5104/81
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.1982 - 5 WF 161/82
Nach der Rechtsprechung des Senats kann grundsätzlich für das Prozeßkostenhilfeverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden (ebenso OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773; KG FamRZ 1982, 421).Dies bedeutet jedoch nicht, daß in diesem Stadium die Sach- und Rechtslage streitig zu behandeln wäre; es geht vielmehr nur darum, in einer summarischen Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen des § 114 ZPO festzustellen, wobei es sich nach der rechtlichen Ausgestaltung um ein parteieinseitiges Amtsverfahren handelt, das dem Bereich der fürsorgenden gerichtlichen Verwaltung zuzuordnen ist (vgl. KG FamRZ 1982, 421;… Baumbach/Albers, ZPO 40. Aufl. § 202 GVG Anm. 5).
- OLG Düsseldorf, 11.12.1980 - 6 WF 161/80
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.1982 - 5 WF 161/82
Nach der Rechtsprechung des Senats kann grundsätzlich für das Prozeßkostenhilfeverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden (ebenso OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773; KG FamRZ 1982, 421).
- OLG Düsseldorf, 17.07.1986 - 4 WF 92/86 Der Senat faßt § 124 ZPO mit der (an der Entstehungsgeschichte ausgerichteten) überwiegenden Auffassung als Ermessensvorschrift auf (OLG Köln FamRZ 1982, 1225; Senatsbeschluß vom 11. Februar 1983 - 4 WF 12/83 - n.v.;… Zöller, ZPO 14. Aufl. § 124 Anm. IV 1;… Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 124 Anm. 1).
Bei der Ausübung des (gebundenen) Ermessens ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Partei im Vertrauen auf die zunächst erfolgte Bewilligung der Prozeßkostenhilfe finanzielle Dispositionen getroffen hat (OLG Köln FamRZ 1982, 1225); auch kann es der Partei nicht versagt werden, sich darauf zu berufen, zwischenzeitlich habe sich ihre finanzielle Lage dergestalt verschlechtert, daß sie nicht mehr imstande sei, die Prozeßkosten (sei es auch in Raten) aufzubringen.
- OLG Hamm, 23.01.1987 - 10 WF 449/86 Der Senat vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 16. September 1985 - 10 WF 470/85 - n.v.); eine Ausnahme von dieser Regel ist jedoch nach Meinung des Senats dann geboten, wenn eine beabsichtigte Klage bereits durch den Vergleich in dem Prozeßkostenhilfeverfahren ihre Erledigung findet (so auch OLG Frankfurt FamRZ 1982, 1225; OLG Köln MDR 1983, 323; OLG Bamberg JurBüro 1983, 454; OLG Schleswig JurBüro 1985, 462; a.A. OLG Hamburg JurBüro 1983, 287 - Beiordnung eines Rechtsanwalts nur für den Abschluß eines Vergleichs, ansonsten nicht).
- OLG Zweibrücken, 23.07.1987 - 2 WF 111/87 Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, mag auch der hierfür notwendige verfahrensrechtliche Weg unterschiedlich beurteilt werden (vgl. zum Beispiel OLG Schleswig SchlHA 1978, 75, 76; OLG Frankfurt FamRZ 1982, 1225; OLG Hamburg JurBüro 1983, 287; OLG Bamberg JurBüro 1983, 454 f;… Schneider in Zöller, ZPO 15. Aufl. § 118 Rdn. 8 und 11; ders. MDR 1981, 793, 794 unter II. 3. b).
- OLG Stuttgart, 20.05.1986 - 18 WF 185/86 Soweit in diesen Fällen noch unterschieden wird, ob die Prozeßkostenhilfe im Falle des Vergleichsabschlusses für das gesamte Prüfungsverfahren oder lediglich für den Abschluß des Vergleichs gewährt werden soll, vertritt zum Beispiel das Oberlandesgericht Frankfurt (FamRZ 1982, 1225) die erste Meinung, während andererseits die Oberlandesgerichte Hamburg (JurBüro 1983, 287) und Bamberg (JurBüro 1983, 455) Prozeßkostenhilfe ausdrücklich nur für den Vergleichsabschluß bewilligen.
- OLG Stuttgart, 14.07.1982 - 18 WF 101/82 Hinweis Amtsgericht Nürtingen, Nichtabhilfebeschluß vom 11. März 1982 (FamRZ 1982, 1225).
- OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 3 WF 81/83 Erledigt sich der Rechtsstreit im Verlaufe des Verfahrens betreffend die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren, kann Prozeßkostenhilfe auch nicht mehr rückwirkend für die bereits entstandenen Gebühren bewilligt werden (OLG Frankfurt [5. FamS] FamRZ 1982, 1225; vgl. ferner Senatsbeschluß vom 7. März 1983 - 3 WF 160/82 - n.v.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".