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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.12.1981 - 6 UF 34/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,6333
OLG Hamm, 18.12.1981 - 6 UF 34/81 (https://dejure.org/1981,6333)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.1981 - 6 UF 34/81 (https://dejure.org/1981,6333)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Dezember 1981 - 6 UF 34/81 (https://dejure.org/1981,6333)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1587 ff; AVG §§ 32, 83
    Versorgungsausgleich bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 32 Abs. 4 b) AVG.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 945
  • FamRZ 1982, 313
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.1981 - 6 UF 34/81
    Nach der neuen Auskunft der BfA vom 6. November 1981 hat der Antragsteller während der Ehezeit monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 101, 40 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 1979, erworben; dabei hat die BfA lediglich die tatsächlich verdienten Bruttoarbeitsentgelte für die ersten fünf Kalenderjahre in der Rentenversicherung und für die Berechnung der Ausfallzeiten zugrunde gelegt, da das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335) die Vorschrift des § 32 Abs. 4 b) AVG, wonach in den genannten Zeiten für Männer und Frauen unterschiedliche höhere fiktive Bruttoarbeitsentgelte zugrunde gelegt wurden, für verfassungswidrig erklärt hat.
  • OLG Bremen, 14.05.1982 - 5 UF 126/80

    Bestehen eines Anspruchs der geschiedenen Ehefrau auf einen höheren …

    Bei der Ermittlung dieser Mindestausgleichswerte kann entgegen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1982, 313) jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich bei Zugrundelegung der tatsächlich erzielten Bruttoarbeitseinkommen immer der niedrigste Ausgleichswert im Versorgungsausgleich ergibt (vgl. Ruland, NJW 1982, 913); das ergäbe vielfach zu hohe Ausgleichswerte.

    Die in der Übergangszeit zu treffenden Entscheidungen zum Versorgungsausgleich können andererseits auch nicht in jedem Falle einfach auf der Basis der tatsächlich verdienten Bruttoarbeitsentgelte getroffen werden (so OLG Hamm FamRZ 1982, 313).

  • OLG Bremen, 17.09.1982 - 5 UF 120/81

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung …

    Das ist folgerichtig, da entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1982, 313) die Bewertung nach tatsächlichem Bruttoentgelt nur die beiderseits niedrigste Anwartschaft, nicht aber auch den niedrigsten Differenzbetrag ergibt, der zur Hälfte auszugleichen ist (vgl. so auch OLG Frankfurt NJW 1982, 1543, sowie bereits Senatsbeschluß FamRZ 1982, 829; Ruland, NJW 1982, 913).
  • OLG Saarbrücken, 24.06.1982 - 6 UF 88/81
    Die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1982, 313), wonach in Fällen wie dem vorliegenden statt von den verfassungswidrigen Tabellenwerten von den tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelten auszugehen sei, teilt der Senat nicht; er sieht sich vielmehr, nachdem der Antragsgegner die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich geltend gemacht hat, im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. Januar 1982 (FamRZ 1982, 478 = BGHF 3, 33) an einer sachlichen Entscheidung gehindert.
  • OLG Hamburg, 01.06.1982 - 15 UF 210/81
    Da der Gesetzgeber es bisher unterlassen hat, § 32 Abs. 4 b AVG durch eine dem Grundgesetz entsprechende Neuregelung zu ersetzen, lassen sich die Anwartschaften, die die Ehefrau in den zuvor erwähnten Zeiten erworben hat, nur schwer bewerten (vgl. einerseits BGH FamRZ 1982, 478 = BGHF 3, 33; andererseits OLG Hamm FamRZ 1982, 313, und OLG Schleswig SchlHA 1982, 57).
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