Rechtsprechung
| OLG Hamm, 08.11.1982 - 4 WF 341/82 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 1361; ZPO § 258
Unterhaltsrecht; Rechtsschutzinteresse für eine Unterhaltsklage trotz freiwilliger Leistung; Anspruch auf Titulierung von Unterhaltsansprüchen. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dortmund - 182 F 150/82
- OLG Hamm, 08.11.1982 - 4 WF 341/82
- OLG Hamm, 08.11.1982 - 4 UF 341/82
Papierfundstellen
- FamRZ 1983, 69
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 12.03.1992 - 2 WF 82/92
Rechtsschutzinteresse an der Schaffung eines Unterhaltstitels
Dies folgt aus § 258 ZPO wie auch daraus, daß freiwillige Zahlungen in Zukunft eingestellt werden können (ebenso OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1207 m.w.N.; OLG Hamm, FamRZ 1983, 69).Eine Rechtsgrundlage für eine derartige Verpflichtung ist nicht erkennbar, auch nicht als Nebenpflicht aus dem Unterhaltsanspruch (…ebenso KG, aaO.; OLG Hamm - 4. FamS -, FamRZ 1983, 69; OLG Hamm - 10. FamS -, FamRZ 1985, 506; OLG Düsseldorf - 4. FamS -, FamRZ 1984, 725; aA. OLG Düsseldorf - 3. FamS -, FamRZ 1990, 1369; OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 1584).
- OLG Nürnberg, 10.05.1985 - 10 WF 1389/85 Der Senat ist auch nicht der Auffassung, daß bei regelmäßiger freiwilliger Zahlung des Unterhaltsverpflichteten dieser auf seine Kosten dem Unterhaltsberechtigten einen Vollstreckungstitel über den freiwillig bezahlten Unterhalt verschaffen muß, weil dafür keine Rechtsgrundlage besteht (vgl. OLG Hamm FamRZ 1983, 69).
- OLG Hamm, 18.01.1985 - 10 WF 8/85 Wenn der Unterhaltsschuldner (wie hier) seine Unterhaltspflicht zuverlässig erfüllt, dann hat er daneben nicht auch noch die für eine Titulierung erforderlichen Kosten zu tragen; der Senat folgt insofern der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm ([4. FamS] FamRZ 1983, 69).
- OLG Bamberg, 01.10.1986 - 2 WF 206/86
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Ehegatten- und Kindesunterhalt; Gewährung …
Auch insoweit hat das Amtsgericht die beantragte Prozeßkostenhilfe mit zutreffender Begründung versagt; denn die Antragstellerin kann, falls sie auf der Errichtung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels besteht, den Antragsgegner zur Abgabe einer entsprechenden notariellen Verpflichtungserklärung auf ihre Kosten veranlassen (OLG Hamm, FamRZ 1983, 69 und FamRZ 1985, 506; Künkel, Die Titulierung des freiwillig gezahlten Unterhalts, NJW 1985, 2665/2668; Wax, FamRZ 1985, 10/11).
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