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Rechtsprechung
   BGH, 03.10.1983 - II ZR 133/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1864
BGH, 03.10.1983 - II ZR 133/82 (https://dejure.org/1983,1864)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1983 - II ZR 133/82 (https://dejure.org/1983,1864)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1983 - II ZR 133/82 (https://dejure.org/1983,1864)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Aufwendungsersatz eines Beauftragen - Einrichtung des gewerblichen Betriebes eines Partners - Begründung oder Erweiterung der Lebensgrundlage einer Partnerschaft - Nachweis eines Rückzahlungsverzichts - Schulden - Interesse der Gemeinschaft - Ausgleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB Vor §§ 1353 ff.
    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 1213
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur …

    Auszug aus BGH, 03.10.1983 - II ZR 133/82
    Das ist mit Schulden nichts anderes, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder anderen Partner beglichen werden (vgl. BGHZ 77, 55, 58 f. …und Urt. v. 23.2.1981 - II ZR 124/80 - LM BGB § 705 Nr. 32).
  • BGH, 23.02.1981 - II ZR 124/80

    Ausgleich von Ratenzahlungen auf einen während einer nichtehelichen …

    Auszug aus BGH, 03.10.1983 - II ZR 133/82
    Das ist mit Schulden nichts anderes, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder anderen Partner beglichen werden (vgl. BGHZ 77, 55, 58 f. und Urt. v. 23.2.1981 - II ZR 124/80 - LM BGB § 705 Nr. 32).
  • OLG Karlsruhe, 13.10.1993 - 6 U 57/93

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Im Streitfall geht die Verschaffung des Miteigentums fr die Beklagte an dem Baugrundstuck durch den Klager U ber die Zuwendungen im Rahmen der gemeinsamen Lebensfh-rung hinaus, so daB nicht davon ausgegangen werden kann, die Ieistung sollte ersatzlos von demjenigen erbracht werden, der hierzu gerade in der Lage 'war (vgl. BGH FamRZ 1983, 1213 ; OLG Stuttgart Di 1985, 201).

    Hierbei handelt es sich lediglich um Aufwendungen, die ohne besondere Vereinbarung im Interesse der eheahnlich gefhrten Lebensgemeinschaft erbracht wurden von demjenigen, der hierzu gerade in der Læ˜e war und die deshalb nicht gegeneinander auf- oder untereinander abgerechnet werden (vgl. BGH FamRZ 1983, 1213; OLG Hamm NJW-RR 1990, 1223).

  • OLG Frankfurt, 26.05.1999 - 19 U 98/98

    Bewilligung der Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit; Anpassung …

    Grundsätzlich sind also Leistungen und Zuwendungen beider Parteien während der Dauer des eheähnlichen Zusammenlebens überhaupt nicht ausgleichspflichtig, auch nicht, wenn sie ganz überwiegend von einem Partner stammen (vgl. BGH FamRZ 1983, 1213; OLG Brandenburg NJW E-FER 1997, 35; OLG Oldenburg NJW 1986, 1817 [OLG Oldenburg 26.02.1986 - 3 U 229/85]).

    Nach Ende der Lebensgemeinschaft behält also jeder Partner grundsätzlich sein Eigentum und kann nichts für die Beiträge zum Eigentum des anderen verlangen (BGH FamRZ 1983, 1213).

  • BFH, 24.10.1984 - II R 103/83

    Rentenvermächtnis - Dienstverhältnis - Haushaltsführung

    Aus der Tatsache, daß die Klägerin und der Erblasser nicht miteinander verwandt oder verschwägert waren, dürfen deshalb keine Schlußfolgerungen im Hinblick auf die Qualität des Rentenvermächtnisses als eines deklaratorischen Vermächtnisses gezogen werden (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Oktober 1983 II ZR 133/82, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1983, 1213).
  • LG Augsburg, 25.02.1994 - 4 T 655/94

    Beteiligungsverhältnis bei Ankaufsrecht für mehrere Personen

    Im Streitfall geht die Verschaffung des Miteigentums fr die Beklagte an dem Baugrundstuck durch den Klager U ber die Zuwendungen im Rahmen der gemeinsamen Lebensfh-rung hinaus, so daB nicht davon ausgegangen werden kann, die Ieistung sollte ersatzlos von demjenigen erbracht werden, der hierzu gerade in der Lage 'war (vgl. BGH FamRZ 1983, 1213 ; OLG Stuttgart Di 1985, 201).
  • OLG Karlsruhe, 03.10.1985 - 4 U 51/84

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Darlehensverpflichtung; Unentgeltliche …

    Es hat dabei übersehen, daß diese Grundsätze für die Rückabwicklung finanzieller Leistungen entwickelt worden sind, deren Zweck auf die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft - insbesondere auf die Deckung des gemeinschaftlichen Lebensbedarfs - gerichtet war (vgl. BGHZ 77, 55, 58 = FamRZ 1980, 664 = BGHF 2, 88; BGH FamRZ 1981, 530 = BGHF 2, 460; 1983, 349 = BGHF 3, 795; 1983, 1213, 1214 = BGHF 3, 1250).
  • LG Berlin, 27.07.2007 - 26 O 132/07

    Verbraucherinsolvenz: Nutzungsentgelt wegen Mitnutzung eines zur Insolvenzmasse …

    Im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen, die im Interesse der Gemeinschaft liegen, nicht gegeneinander aufgerechnet oder untereinander abgerechnet werden sollen (BGH FamRZ 1983, 1213).
  • OLG Köln, 31.01.2001 - 13 U 6/99

    Rechtmäßigkeit eines Vertrags über Nießbrauchsrecht an einem Hausgrundstück mit …

    Rechtliche Bindungen und rechtsverbindliche Geschäfte sind bei einer nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft in aller Regel gerade nicht gewollt (BGH in FamRZ 1983, 1213 f.).
  • OLG Brandenburg, 15.03.1996 - 9 W 1/96

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei hinreichender Erfolgsaussicht der …

  • OLG Hamm, 12.12.1983 - 8 UF 248/83
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