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| OLG Köln, 30.01.1985 - 4 WF 18/85 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1985, 414
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 23.12.1982 - 21 WF 188/82
Auszug aus OLG Köln, 30.01.1985 - 4 WF 18/85
Anders als die Vorschrift des § 76 BSHG ist § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG (Verminderung des Vermögens oder Einkommens in der Absicht, die Gewährung oder Erhöhung der Hilfe herbeizuführen) in § 115 ZPO gerade nicht in Bezug genommen, sondern der Gesetzgeber hat für die Berücksichtigung von Schulden ein sehr viel allgemeineres Angemessenheitskriterium gewählt (anders teilweise OLG Köln [21. ZS] FamRZ 1983, 635). - OLG Nürnberg, 05.11.1981 - 3 W 2890/81
Auszug aus OLG Köln, 30.01.1985 - 4 WF 18/85
Es kann ferner dahinstehen, ob nicht schon der äußere Lebensstil des Antragstellers (Fahrzeugkosten von über 50.000 DM von Januar bis September 1984 als Praxisausgaben) eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe ausschließt (vgl. OLG Frankfurt AnwBl 1982, 201; Wax, FamRZ 1985, 10, 13).
- OLG Bamberg, 19.03.1986 - 2 WF 86/86 In der eingehenden Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin hat es unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 1985 (FamRZ 1985, 414) ausgeführt, die Belastungen der Antragstellerin könnten bei der Festsetzung der Raten nicht berücksichtigt werden, weil sie im Verhältnis zu ihren Einkünften unangemessen hoch, und deshalb unvertretbar seien.
Nicht angemessen iSd § 115 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 ZPO sind im übrigen solche Belastungen, die auf Luxusausgaben, Spekulationsgeschäften oder ähnlichen, mit Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe nicht zu vereinbarenden finanziellen Aufwendungen der Partei beruhen (vgl. OLG Köln FamRZ 1985, 414, 415); auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung kommt es nicht an.
- OLG Karlsruhe, 13.04.1987 - 16 WF 25/87 Allerdings ist es in der Rechtsprechung streitig, ob Prozeßkostenhilfe bereits dann versagt werden kann, wenn die hilfesuchende Partei es schuldhaft unterlassen hat, für Mittel zu der - von ihr erwarteten - Prozeßführung zu sorgen (so OLG Frankfurt FamRZ 1982, 416; OLG Bamberg FamRZ 1985, 503), oder ob es nötig ist, daß eine Partei insoweit böswillig gehandelt, also insbesondere sich in der Absicht vermögenslos gemacht hat, um so Prozeßkostenhilfe erlangen zu können (vgl. bereits BGH NJW 1959, 884, 885; OLG Stuttgart JZ 1956, 325 mit Anm. Böhmer, der davor warnt, Böswilligkeit mit Mutwilligkeit zu verwechseln; OLG Köln FamRZ 1983, 635; OLG Karlsruhe [18. ZS] FamRZ 1985, 414; mit Einschränkungen bei der Feststellung der Böswilligkeit auch OLG Bamberg FamRZ 1985, 1068; Wax, FamRZ 1985, 10, 13).
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