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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 837/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1768
BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 837/81 (https://dejure.org/1985,1768)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1985 - IVb ZB 837/81 (https://dejure.org/1985,1768)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 (https://dejure.org/1985,1768)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich unter Ehegatten nach einer Scheidung; Anrechnung von erworbenen Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich; Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung eines Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 745
  • FamRZ 1985, 799
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an die geschiedene …

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat selbst die ausdrückliche Möglichkeit einer Abtretung der Versorgungsleistungen im Rahmen eines Veräußerungsausgleichs bei einer Scheidung nicht ausreichen lassen, um der geschiedenen Ehefrau einen Anspruch auf Realteilung einzuräumen (BGH-Urteil vom 8.5.1985 IVb ZB 837/81, FamRZ 1985, 799).
  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84

    Einbeziehung unverfallbarer Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in …

    Nach Auffassung des Senats, der das VAHRG in ständiger Rechtsprechung anwendet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004 und zuletzt vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - zur Veröffentlichung bestimmt), bestehen jedoch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Satz 1 VAHRG, wonach hier die Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • OLG Köln, 19.09.2013 - 10 UF 16/13
    Darüber hinaus wäre sie nach der Änderung ihres Begehrens aber auch deshalb unzulässig gewesen, weil mit der Anschlussbeschwerde grundsätzlich ein anderes Ergebnis erstrebt werden muss, als mit dem Hauptrechtsmittel; andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (…vgl. Zöller/Feskorn, ZPO 29. Aufl. § 66 Rdn. 2;… Keidel/Sternal, FamFG 17. Aufl. § 66 Rdn. 8b; BGH FamRZ 1985, 799; 1985, 267, 1985, 59).
  • BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85

    Realteilung von Anrechten der Kassenärztlichen Versorgung in Hessen

    Nach den Absätzen 4 und 9 erhält der Ausgleichsberechtigte ein eigenständiges Versorgungsanrecht, das nicht an die Person des Verpflichteten gebunden ist, insbesondere nicht mit dessen Tod vermindert wird oder gar erlischt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800).
  • OLG Nürnberg, 15.11.2011 - 7 UF 1463/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung zur Sicherung eines Kredits …

    Dies bedeutet jedoch nur, dass das neue Anrecht nicht an die Person des Ausgleichspflichtigen gebunden sein darf, insbesondere also bei seinem Tod gemindert wird oder erlischt (…vgl. Gräper in Münchener Kommentar, 5. Auflage, Rn 7 zu § 11 VersAusglG;… Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O. Rn 5 zu § 11 VersAusglG; BGH FamRZ 1985, 799 - für die Realteilung nach altem Recht).
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen …

    Allgemein gilt, daß bei der Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht bereits über den schuldrechtlichen Ausgleich entschieden wird; auch soweit im Tenor der Entscheidung der schuldrechtliche Ausgleich ausdrücklich vorbehalten wird, handelt es sich lediglich um einen - deklaratorischen und nicht erforderlichen - Hinweis auf eine kraft Gesetzes bestehende Rechtslage (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85

    Realteilung von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung

    Insbesondere werden für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eigenständige, von dem Versorgungsschicksal des ausgleichsverpflichteten Ehegatten unabhängige Anrechte begründet (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800).
  • BGH, 30.10.1985 - IVb ZB 48/82

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Rechtmäßigkeit des Ausgleiches durch …

    In einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich braucht der schuldrechtliche Ausgleich auch nicht ausdrücklich vorbehalten zu werden, da diese Rechtsfolge sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800).
  • BGH, 02.10.1985 - IVb ZB 43/82

    Versorgungsausgleich nach Scheidung - Voraussetzungen für Unterliegen einer …

    Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich braucht nicht ausdrücklich vorbehalten zu werden, da diese Rechtsfolge sich aus dem Gesetz ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800).
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