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| OLG Köln, 26.02.1985 - 4 WF 28/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1985, 828
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80
Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von …
Auszug aus OLG Köln, 26.02.1985 - 4 WF 28/85
Der Prozeßkostenhilfebewilligung nach Instanzende steht auch nicht entgegen, daß die Prozeßkostenhilfe ihrer Natur nach der Finanzierung eines bevorstehenden Rechtsstreits (daher Gewährung frühestens ab vollständiger Antragstellung, vgl. BGH FamRZ 1982, 58 ff = BGHF 2, 809) dient, nicht aber der nachträglichen Entlastung einer Partei, die imstande war, den Rechtsstreit auch ohne Hilfe zu finanzieren. - OLG Frankfurt, 05.11.1979 - 20 W 279/79
Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Eigentümerbeschluß; Beschluß; …
Auszug aus OLG Köln, 26.02.1985 - 4 WF 28/85
Soweit die Auffassung vertreten wird, eine nach Abschluß der Instanz eingelegte Beschwerde sei unzulässig (zum Beispiel OLG Hamm JurBüro 1977, 1779; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 78), ist dem nicht zu folgen.
- OLG Köln, 12.02.1987 - 4 W 2/87
Prozeßkostenhilfe; Ratenzahlungen; Ratenzahlungsanordnung; Prozeßkostenhilfe
Allerdings hat der Gesetzgeber für die Einlegung der Beschwerde keine Frist vorgesehen, so daß sie auch noch nach Verfahrensabschluß eingelegt werden kann (vgl. OLG Köln FamRZ 1985, 828;… Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 127 Anm. 3 mwN zu der Gegenmeinung). - OLG Köln, 27.03.1987 - 4 W 45/87 Die Beschwerde ist - auch soweit sich die Antragstellerin mit ihr gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 19. August 1985 wendet - gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, da die zwischenzeitlich eingetretene Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens allenfalls die Begründetheit des Rechtsbehelfs berührt (vgl. dazu die Senatsentscheidung FamRZ 1985, 828;… ebenso Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 127 Anm. 3; Blümler, MDR 1983, 96 ff mwN; a.A. OLG Hamm Jur- Büro 1977, 1779; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 78).
- OLG Hamburg, 17.03.1987 - 12 WF 31/87 Daß sie erst nach der Beendigung der Instanz eingelegt worden ist, steht ihrer Zulässigkeit schon deshalb nicht entgegen, weil das Gericht erst nach Instanzende über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden hat (nach OLG Köln FamRZ 1985, 828 ist die Beschwerde, von dem Fall der mißbräuchlich verzögerten Einlegung abgesehen, sogar stets zulässig).
- OLG München, 01.12.1986 - 13 W 2975/86 Der Senat teilt die in Rechtsprechung und Literatur noch nicht einhellige Ansicht (OLG Karlsruhe MDR 1982, 328; OLG Köln FamRZ 1985, 828;… Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 127 Anm. 3; Blümler, MDR 1983, 96, 100), daß eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe auch nach Beendigung der Instanz gegeben ist.
- KG, 23.04.1986 - 18 WF 1898/86 Der Senat schließt sich der Mindermeinung in Rechtsprechung und Schrifttum an, die eine nach der Beendigung der Instanz eingelegte Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nicht nur dann für zulässig hält, wenn eine rechtzeitige Beschwerdeeinlegung vor dem Ende der Instanz nicht möglich war (OLG Schleswig SchlHA 1976, 9; OLG Karlsruhe MDR 1982, 328; OLG Köln FamRZ 1985, 828;… Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 127 Anm. 3; Blümler, MDR 1983, 96, 100): Dem Gesetz läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß eine Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe nur solange möglich ist, wie die Rechtshängigkeit der Hauptsache andauert.
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