Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 26.03.1985 - 18 WF 15/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- NJW 1985, 1787
- FamRZ 1985, 954
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 03.02.1983 - 25 WF 21/83
Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.1985 - 18 WF 15/85
Der mangelnde Einsatz eigener Arbeitskraft kann daher nur im Rahmen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen Berücksichtigung finden (so auch OLG Köln FamRZ 1983, 637; Wax, FamRZ 1980, 975; Christl, NJW 1981, 785, 786).Die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens kommt aber nur dann in Betracht, wenn das Gericht unter realistischer Würdigung der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage der sicheren und zweifelsfreien Überzeugung sein kann, daß der Antragsgegner bei dem vorliegenden Ausbildungsgang sowie der besonderen Berufs- und Gesundheitssituation ein Nettoeinkommen erzielen könnte, das ihm mindestens die ratenweise Finanzierung der Prozeßkosten erlauben würde (OLG Köln FamRZ 1983, 637).
Eine solche Anrechenbarkeit wird beispielsweise dann bejaht, wenn eine Partei eine Arbeitsstelle aufgibt oder nicht annimmt, um ihre Hilfsbedürftigkeit für den Prozeß erst herbeizuführen; ebenso ist ein fiktives Einkommen anzusetzen, wenn für den tatsächlichen, üblicherweise bezahlten Arbeitseinsatz kein Entgelt angenommen wird (OLG Köln FamRZ 1983, 637).
- OLG Hamm, 01.10.1982 - 4 WF 453/82
Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.1985 - 18 WF 15/85
Er hat sich auch nicht, wie von dem Oberlandesgericht Hamm in einem anderen Fall entschieden, völligem Nichtstun hingegeben (OLG Hamm FamRZ 1982, 1073), sondern er hat sich um eine wenn auch wenig erfolgversprechende Ausbildung bemüht.
- OLG Düsseldorf, 04.12.1986 - 6 WF 180/86 Sie ist jedoch auch auf Kritik gestoßen (OLG Köln FamRZ 1983, 637; OLG Karlsruhe FamRZ 1985, 954).
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 1985, 954) verneint die Anwendbarkeit des § 18 BSHG mit der Begründung, daß in § 115 ZPO aus dem Bereich der Sozialhilfegesetze nur die §§ 76 Abs. 2, 88 BSHG genannt würden, dagegen § 18 BSHG nicht; vielmehr könne in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (Köln FamRZ 1983, 637) der mangelnde Einsatz der Arbeitskraft nur im Rahmen der unmittelbar nach §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO zu beurteilenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Berücksichtigung finden.
- OLG Bamberg, 02.03.1994 - 2 WF 32/94
Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren; Feststellung der …
Die fiktive Berechnung möglicher Einkünfte durch Nutzung der Arbeitskraft setzt aber immer die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen der Arbeitsverweigerung, insbesondere also die Klärung der realen Arbeitsmöglichkeit voraus (OLG Karlsruhe, NJW 1985, 1787 [OLG Karlsruhe 26.03.1985 - 18 WF 15/85] ). - OLG Hamm, 26.06.1986 - 2 WF 247/86
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Einvernehmliches Scheidungsverfahren einer …
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Antragstellerin durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit die erforderlichen Mittel zu der Prozeßführung unschwer beschaffen könnte (KG NJW 1982, 112; OLG Karlsruhe FamRZ 1985, 954 f). - OLG Bamberg, 19.03.1986 - 2 WF 70/86 Beruht die Bedürftigkeit auf dem mangelnden Einsatz eigener Arbeitskraft der Partei, so kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere also auf Beruf, Familienverhältnisse, Alter und Gesundheitszustand sowie auf den beruflichen Werdegang der Partei (OLG Karlsruhe FamRZ 1985, 954).
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