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Rechtsprechung
   BayObLG, 27.05.1993 - 1Z BR 45/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4976
BayObLG, 27.05.1993 - 1Z BR 45/93 (https://dejure.org/1993,4976)
BayObLG, Entscheidung vom 27.05.1993 - 1Z BR 45/93 (https://dejure.org/1993,4976)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Mai 1993 - 1Z BR 45/93 (https://dejure.org/1993,4976)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1626, § 1666 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sorgerecht; Mutter; Sohn; Züchtigung; Versagen; Zusammenarbeit; Jugendamt; Entziehung; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Maßnahme

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 975
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 27.07.2023 - 1 U 6/21

    Haftung des Jugendamts als Amtspfleger

    Die Ergänzungspflegerin gab das Kind aber in die Obhut des Vaters; vgl auch BVerfG B. v. 27.8.2014 - 1 BvR 1822/14, wo die Kinder trotz Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt zunächst bei der Mutter verblieben; auch in BayObLG FamRZ 1994, 975 hat die Ergänzungspflegerin das Kind zwar der Mutter weggenommen, es aber bei der Familie seiner Halbschwester untergebracht.).
  • BayObLG, 03.11.1998 - 1Z BR 106/98

    Rechte und Pflichten des Vormunds

    aa) In Vormundschafts- und selbständigen Familiensachen sind vorläufige Anordnungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung unter der Voraussetzung zulässig, daß ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, welches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht mehr genügend wahren würde (BayObLGZ 1954, 120/122; 1961, 262/264; 1980, 202/203 f,; 1993, 76/79; BayObLG FamRZ 1994, 975 ; OLG Hamm FamRZ 1980, 1155;… Keidel/Kahl § 19 Rn. 30).
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2007 - 2 WF 121/07

    Voraussetzungen einstweiliger Anordnung betr. Sorgerecht

    Bei seiner Entscheidung hat sich das Familiengericht ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren, die für das Kind am wenigsten belastende sowie die Regelung zu treffen, für die nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage die höchste Wahrscheinlichkeit spricht, dass eine Entscheidung in der Hauptsache im gleichen Sinne ergehen wird (BayObLG FamRZ 94, 975; OLG Düsseldorf NJW-RR 94, 1288).
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