Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 05.09.1994 - 7 S 839/94 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1995, 511
Wird zitiert von ... (4)
- VG München, 20.11.2014 - M 15 K 13.3227
Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Unverzüglichkeit
Seine Krankheit könne jedoch nicht mehr als Grund für einen späteren Fachwechsel zum Ende des WS 2012/2013 angesehen werden, da § 7 Abs. 3 BAföG ein unverzügliches Handeln erfordere (OVG Brandenburg FamRZ 2000, 918 und VGH Baden-Württemberg FamRZ 1995, 511 zur semesterweisen Betrachtungsweise).Damit liegt ein Umstand vor, der, wenn nicht sogar einen Eignungsmangel (VGH Baden- Württemberg, U.v. 5.9.1994 - 7 S 839/94 - FamRZ 1995, 511 f.;… Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Mai 2009, § 7 Rn 42.1), zumindest einen Neigungsmangel für diesen Studiengang darstellt und somit ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Nummer 1 BAföG sein kann.
- AG Fürstenfeldbruck, 22.06.2005 - 1 F 202/05
Recht der Großeltern auf Umgang mit ihrem Enkelkind; Ausschluss des Umgangsrechts …
Allein die Tatsache, dass diese Großeltern sich zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas bekennen und der Großvater mütterlicherseits ein sog. "Ältester" ist, also eine Art Gemeindevorsteher, kann nach mittlerweile wohl gefestigter Rspr. keinesfalls zu einem Umgangsausschluss führen, vgl. bspw. AG Düren FamRZ 2004, 970; AG Osnabrück FamRZ 2005, 645, jeweils nur in den Leitsätzen veröffentlicht, für das Recht der elterlichen Sorge OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 511 m.w.N. und Rspr. gem. dortiger Anm. der Redaktion, Seite 513. Das dort ebenfalls zitierte Urteil des OLG Frankfurt FamRZ 1994, 920 fällt aus dem Rahmen und zwar in mehrfacher Hinsicht. - OVG Brandenburg, 01.11.1999 - 4 B 42/99
Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen Divergenz; Klärung materieller …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Baden-Württemberg, 31.08.1995 - 7 S 1868/95
Ausbildungsförderung: wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel bei einem …
Die Berücksichtigung ausbildungserheblicher Umstände und die Abwägung förderungsbezogener Interessen schließt ein, daß Umstände, die in dem Lebensbereich des Auszubildenden begründet sind und an Eignung und Neigung anknüpfen oder die durch die Ausbildung erst ermöglichte spätere Berufsausübung betreffen, ebenso herangezogen werden können wie die aus der Interessenlage des Förderungsträgers bedeutsam erscheinenden Umstände (vgl. Senatsurteil vom 5.9.1994, FamRZ 1995, 511).
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