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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 10.07.1998 - 14 UF 35/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5554
OLG Oldenburg, 10.07.1998 - 14 UF 35/98 (https://dejure.org/1998,5554)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.07.1998 - 14 UF 35/98 (https://dejure.org/1998,5554)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10. Juli 1998 - 14 UF 35/98 (https://dejure.org/1998,5554)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 1464
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Stuttgart, 01.12.1998 - 18 UF 389/98
    Deshalb ist die Kooperationsfähigkeit und/oder -willigkeit der Eltern unverzichtbar (wohl ebenso OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.7.1998 -14 UF 35/98, FamRZ 1998, 1464; Schwab, FamRZ 1998, 457, 463).

    Dabei kann Maßstab nicht sein, daß sich die Eltern über eine Regelung von erheblicher Bedeutung für das Kind wiederholt nicht einigen konnten, sondern allein die Auswirkungen der mangelnden Einigungsfähigkeit auf das Kind; § 1628 BGB, der die Übertragung einer Einzelbefugnis auf einen Elternteil für den Fall vorsieht, daß sich die Eltern hinsichtlich einer Regelung von erheblicher Bedeutung für das Kind nicht einigen können, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb kein tauglicher Maßstab, weil er von der Sachgemäßheit des Fortbestands des gemeinsamen Sorgerechts ausgeht und damit voraussetzt, daß über die Einzelregelung hinaus negative Auswirkungen auf das Kindeswohl nicht zu erwarten sind (a.A. OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.7.1998 - 14 UF 35/98, FamRZ 1998, 1464; Schwab, FamRZ 1998, 457, 463).

  • OLG Dresden, 03.08.1999 - 22 UF 121/99

    Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ein Kind wegen …

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, Streitigkeiten der Eltern in untergeordneten, die Lebensverhältnisse der Kinder betreffenden Angelegenheiten gäben keinen Anlass, von dem Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen (OLG Bamberg, OLGR 1999, 72), dass eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur in Betracht käme, wenn sich die Eltern in grundsätzlichen Fragen nicht verständigen könnten (OLG Hamm, ZfJ 1999, 111; wohl auch OLG Oldenburg, FamRZ 1998, 1464 [OLG Oldenburg 10.07.1998 - 14 UF 35/98]) oder zwischen den Eltern erhebliche Streitigkeiten bestünden und aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft zu erwarten sei, dass sich diese Konflikte nach Trennung bzw. Scheidung fortsetzten und zum Nachteil des Kindes auswirken würden (OLG Hamm, FamRZ 1999, 38).
  • OLG Hamm, 25.02.2002 - 6 UF 61/01

    Grundkonsens der Eltern in den Angelegenheiten der elterlichen Sorge als …

    Rn. 49 Eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Sorgerechtsausubung setzt neben ihrer Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit einen Grundkonsens der Eltern in den Angelegenheiten der elterlichen Sorge mit erheblicher Bedeutung für das Kind voraus (OLG Oldenburg, FamRZ 1998, 1464; OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 1596; Schwab, FamRZ 1998, 457, 463), da es sonst absehbar wäre, daß es zu Auseinandersetzungen der Eltern kommt, in denen Kinder zum Zankapfel werden können, dass wiederholt Streitentscheidungen nach § 1628 BGB zu treffen sind.
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