Rechtsprechung
| OLG Köln, 19.06.1997 - 10 UF 24/97 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BSHG § 91
Ausgestaltung der Unterhaltspflichten und zusätzlichen Unterhaltspflichten eines Ehemannes und Vaters für dessen getrenntlebende Ehefrau und Kind; Ausgestaltung der Durchsetzung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen durch eine Sozialbehörde aus übergegangenem ...
- rechtsportal.de
BSHG § 91
Ausgestaltung der Unterhaltspflichten und zusätzlichen Unterhaltspflichten eines Ehemannes und Vaters für dessen getrenntlebende Ehefrau und Kind; Ausgestaltung der Durchsetzung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen durch eine Sozialbehörde aus übergegangenem ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausgestaltung der Unterhaltspflichten und zusätzlichen Unterhaltspflichten eines Ehemannes und Vaters für dessen getrenntlebende Ehefrau und Kind; Ausgestaltung der Durchsetzung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen durch eine Sozialbehörde ausübergegangenem Recht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Aachen, 12.12.1996 - 26 F 183/96
- AG Aachen, 12.12.1996 - 26 F 193/96
- OLG Köln, 19.06.1997 - 10 UF 24/97
Papierfundstellen
- FamRZ 1998, 480
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- AG Aachen, 12.12.1996 - 26 F 183/96
Auszug aus OLG Köln, 19.06.1997 - 10 UF 24/97
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.12.1996 - 26 F 183/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin a) Ehegattenunterhalt für Frau B. C. wie folgt zu zahlen: für die Monate März 1996 und Mai bis Juli 1996 insgesamt 667, 00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1996 sowie ab 1.8.1996 über freiwillig gezahlte 353, 25 DM monatlich hinaus weitere 166, 75 DM monatlich abzüglich ab 1.1.1997 zusätzlich monatlich gezahlter 40, 75 DM; b) Kindesunterhalt für K. C., für die Monate März 1996 und Mai bis Juli 1996 insgesamt 313, 00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1996 sowie ab 1.8.1996 über freiwillig gezahlte 117, 75 DM monatlich hinaus weitere 78, 75 DM monatlich abzüglich ab 1.1.1997 zusätzlich monatlich gezahlter 10, 25 DM.
- OLG Hamm, 05.04.2005 - 2 WF 74/05
Selbstbehalt eines Umschülers bei Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt
Die Frage, ob einem Umschüler bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen (so: OLG Dresden FamRZ 1999, 1015; LSG Nordrhein-Westfalen FamRZ 2001, 1739) oder derjenige eines Erwerbstätigen (so: OLG Hamm FamRZ 1999, 1015, 1016; OLG Koblenz FamRZ 2002, 1215;… Wendl / Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. A. § 2, Rz. 266) oder ein Zwischenbetrag (so: OLG Köln FamRZ 1998, 480) zuzugestehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. - OLG Köln, 19.07.2013 - 10 WF 65/13
Umfang des Unterhaltsanspruchs gegenüber minderjährigen Kindern; Pflicht zur …
Ob im Übrigen auf Seiten des Antragsgegners als Umschüler der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen oder eines nicht Erwerbstätigen anzusetzen ist (vergleiche Senat, FamRZ 1998, 480 f.; OLG Hamm, FamRZ 2005, 2015 f.), ist mangels derzeit ausreichender Anhaltspunkte für eine Herabsetzung des Selbstbehalts gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu prüfen. - OLG Koblenz, 28.11.2001 - 9 UF 291/01
Einbeziehung des anzurechnenden Kindergeldanteils in die Dynamisierung des Tenors …
Die Festsetzung auf einen Zwischenbetrag (so das OLG Köln FamRZ 1998, 480) hält der Senat zur Vermeidung einer weiteren Zersplitterung der bereits außerordentlich differenzierten Unterhaltsgrundsätze für nicht angebracht.
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