Rechtsprechung
| AG Chemnitz, 03.09.1998 - 4 F 681/97 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1671
Papierfundstellen
- FamRZ 1999, 321
- FamRZ 1999, 322
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Dresden, 03.08.1999 - 22 UF 121/99
Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ein Kind wegen …
Vereinzelt wird auch die Auffassung vertreten, die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wäre nicht schon bei Fehlen der Kooperationsbereitschaft oder -fähigkeit geboten, sondern nur dann, wenn sich bei einem Elternteil schwerwiegende Mängel in seiner Erziehungseignung fänden (AG Chemnitz, FamRZ 1999, 321 [AG Chemnitz 03.09.1998 - 4 F 681/97]).Durch die Neuregelung des § 1671 BGB hat der Gesetzgeber zwischen gemeinsamer und alleiniger elterlicher Sorge systematisch ein Regel-/Ausnahmeverhältnis dergestalt geschaffen, dass die gemeinsame elterliche Sorge die Regel, die alleinige Sorge die Ausnahme sein soll (so auch OLG Hamm, FamRZ 1999, 38; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1047 [OLG Brandenburg 02.03.1998 - 10 UF 159/97]; AG Chemnitz, FamRZ 1999, 321 [AG Chemnitz 03.09.1998 - 4 F 681/97]; vgl. auch Liermann, FamRZ 1999, 809 [KG Berlin 10.02.1999 - 19 UF 8972/98]; Schwab, FamRZ 1998, 457, 462) [BGH 09.06.1998 - VI ZR 238/97].
- OLG Schleswig, 09.09.1999 - 13 UF 271/98 Das Amtsgericht Chemnitz (FamRZ 1999, 321) hat unter Hinweis auf die teils oben zitierte, teils weitere Rechtsprechung die einhellige Auffassung der genannten Gerichte dahingehend festgestellt, dass die Belassung des gemeinsamen Sorgerechts von einem Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern zu erzieherischen Fragen und Kooperationsbereitschaft abhängt.
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