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| OLG Köln, 21.12.1998 - 27 UF 184/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1587c Nr. 1
Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Erwerbsunfähigkeit des Verpflichteten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Waldbröl - 12 F 413/97
- OLG Köln, 21.12.1998 - 27 UF 184/98
Papierfundstellen
- FamRZ 2000, 158
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 813/80
Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel
Auszug aus OLG Köln, 21.12.1998 - 27 UF 184/98
Bei Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse im Sinne der Härteregelung ist auch die Krankheit eines Ehegatten zu beachten, die sich auf dessen Erwerbstätigkeit auswirkt (BGH NJW 1981, 1733, 1735). - BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86
Berücksichtigung vor der Ehezeit erworbener Versorgungsanwartschaften
Auszug aus OLG Köln, 21.12.1998 - 27 UF 184/98
In einem solchen Fall bedarf es zur Frage der Kürzung oder des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs einer umfassenden Prüfung der beiderseitigen Verhältnisse (BGH FamRZ 1988, 489).
- OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus …
Dass der Ausgleichsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalls voraussichtlich über höhere Versorgungsanrechte verfügen wird, reicht allein als Ausschlussgrund aber nicht aus (vgl. u.a. OLG Hamm, FamRZ 1997, 27, 28; OLG Köln, FamRZ 2000, 158), ebenso wenig, dass der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig oder der Ausgleichsberechtigte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 2015, 37), z. B. weil er über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist (vgl. BGH, FamRZ 1999, 714, 715). - OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00
Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft
Deshalb läßt sich aus dem vom Gesetzgeber im Kindschaftsrechtsreformgesetz vorgenommenen Wechsel der Zuständigkeit in §§ 1693, 1697 BGB n.F. vom Vormundschaftsgericht zum Familiengericht entgegen der vermehrt in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Stuttgart - 18. ZS - FamRZ 1999, 1601 - der 18. Zivilsenat hält an dieser Auffassung jedoch nicht mehr fest - OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243; BayObLG - 4. ZS - FamRZ 2000, 158 f.; BayObLG - 1. ZS - FamRZ 2000 1111, 1113) nicht ableiten, daß der Gesetzgeber eine allgemeine kumulative Zuständigkeit des Familiengerichts anordnen oder gar dem Familiengericht die alleinige Zuständigkeit für die Anordnung von Ergänzungspflegschaften gemäß § 1909 BGB zuordnen wollte.
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