Rechtsprechung
| OLG Dresden, 02.03.1999 - 7 W 1896/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Auslegung eines DDR-Testaments; Erbeinsetzung durch Zuweisung von Grundstücksanteilen; Abgrenzung zur Vermächtnisanordnung; Mehrere denkbare Auslegungen; Maßgebliche Wertvorstellungen des Erblassers; Unzulässigkeit eigener Schätzungen des Gerichts; Verletzung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 28.09.1998 - 13 T 5226/98
- LG Dresden, 28.09.1998 - 2 T 601/98
- OLG Dresden, 02.03.1999 - 7 W 1896/98
Papierfundstellen
- FamRZ 2000, 448
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 30.12.1985 - BReg. 1 Z 96/85
Antrag auf Einziehung eines Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Wirksamkeit der …
Auszug aus OLG Dresden, 02.03.1999 - 7 W 1896/98
Maßgeblich für die Auslegung kann insbesondere die Vorstellung des Erblassers vom Wert der seinen Nachlass ausmachenden Gegenstände im Zeitpunkt der Testamentserrichtung sein (vgl. MüKo a.a.O., Rdn. 9 BayObLGZ, FamRZ 86, 608, 609; OLG Köln, Rechtspfleger 1980, 344). - OLG Köln, 05.12.1988 - 2 Wx 49/88
Auslegung eines Testaments
Auszug aus OLG Dresden, 02.03.1999 - 7 W 1896/98
Ob eine Erbeinsetzung vorliegt, wenn der Erblasser seine Zuwendungen als Verteilung einzelner Gegenstände formuliert hat, hängt ferner davon ab, ob den Bedachten diejenigen Gegenstände zugewendet wurden, die nach der Vorstellung des Erblassers bei Testamentserrichtung praktisch den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davon ausmachen und ob der Erblasser durch die in dieser Weise bedachten Personen seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte (OLG Köln, FamRZ 89, 549; BayObLG 65, 460).
- KG, 03.06.2003 - 1 W 86/02
Erbfolgeregelung: Nachlassspaltung bei Miteigentum und Miterbenanteil an einem in …
Die Bestimmung setzt dabei ebenso wie § 2084 BGB voraus, dass der Erblasserwille für den Erklärungsinhalt nur insoweit maßgeblich ist, als er einen - wenn auch unvollkommenen - Anhalt im Testament gefunden hat, so dass die zu § 2084 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätze herangezogen werden können (vgl. Senat FGPrax 1995, 200/201; Rpfleger 1996, 111/112 und 2001, 79/82; OLG Dresden FamRZ 2000, 448/450).
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