Rechtsprechung
| BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Nicht durchsetzbare Unterhaltsansprüche und Mittellosigkeit, Prüfung durch das Vormundschaftsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1836c, § 1836d, § 1836e; FGG § 56g
Einziehung von Unterhaltsansprüchen des Betreuten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sofortige weitere Beschwerde; Vormundschaftsgericht; Unterhaltsanspruch; Betreuung; Mittelloser Betreuter
Verfahrensgang
- AG Nürnberg - XVII 1316/92
- LG Nürnberg-Fürth - 13 T 10828/00
- BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 417
- Rpfleger 2002, 313
- BayObLGZ 2001, 271
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 27.05.1993 - 5 C 7.91
Sozialhilfe - Unterhaltsleistung - Austauschvertrag - Überleitungsermessen - …
Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01
Die Rechtmäßigkeit einer solchen Anzeige hängt nach einhelliger Auffassung nicht vom Bestehen der übergeleiteten Forderung ab (BVerwGE 58, 208/214), solange nicht der Anspruch offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitungsanzeige erkennbar sinnlos ist (BVerwGE 92, 281/283 f.). - BayObLG, 19.11.1999 - 3Z BR 233/99
Leistungsfähigkeit des Betreuten zur Deckung der Kosten der Betreuung
Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01
Der Regress gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1836c, 1836e BGB setzt zwar die nach § 1836c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus, die vor einer entsprechenden Entscheidung festzustellen ist (vgl. BayObLGZ 1999, 362; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110/111). - OLG Düsseldorf, 05.09.2000 - 25 Wx 74/00
Vergütungsansprüche des Betreuers gegen den mittellosen Betroffenen; Einsatz des …
Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01
Der Regress gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1836c, 1836e BGB setzt zwar die nach § 1836c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus, die vor einer entsprechenden Entscheidung festzustellen ist (vgl. BayObLGZ 1999, 362; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110/111).
- BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21
Die Vergütung des Berufsbetreuers wurde aufgrund der Mittellosigkeit des …
Gleichzeitig hat es in diesem Fall kenntlich zu machen, dass dieser Titel nur die Grundlage für die Einziehung der (möglicherweise bestehenden) Unterhaltsansprüche sein kann (BayObLG FamRZ 2002, 417, 418;… Jürgens/Luther Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 7).Daher hätten Feststellungen über die konkrete Unterhaltsverpflichtung dieser Personen getroffen werden müssen sowie gegebenenfalls über deren Zahlungsbereitschaft (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1099, 1100; BayObLG FamRZ 2002, 417;… NK-BGB/Fritsche 4. Aufl. § 1836 d Rn. 3).
- OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02
Regreß der Landeskasse
Das BayObLG (FamRZ 2002, 417 = BtPrax 2002, 40) und ihm folgend das OLG Düsseldorf (…a.a.O.) haben für die Fälle, in denen für den Regreß der Staatskasse die Mittellosigkeit des Betreuten allein wegen der ihm zustehenden Unterhaltsansprüche verneint wird, die Rückzahlung durch den Betreuten angeordnet, ohne daß das Bestehen der Unterhaltsansprüche vor der Anordnung der Rückforderung vom Vormundschaftsgericht zu prüfen ist. - OLG Schleswig, 03.02.2005 - 2 W 277/04
Beschränkung der Rechtsbeschwerde, Anordnung des Rückgriffs der Staatskasse
Der Senat folgt insbesondere der Auffassung (BayObLG FamRZ 2002, 417; OLG Düsseldorf Rpfleger 2003, 28; OLG Hamm FamRZ 2003, 1873), dass das Vormundschaftsgericht vor der Anordnung eines Rückgriffs der Staatskasse wegen möglicher Unterhaltsansprüche eines Betreuten grundsätzlich nicht zu prüfen hat, ob diese Unterhaltsansprüche bestehen.
- OLG Schleswig, 05.02.2003 - 2 W 172/02
Rückgriffsanspruch gegen Betreuten wegen Betreuervergütung
Ein Vergleich mit der anerkannten Praxis (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 40, 41), nach § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG für den Fall, daß dem Betroffenen möglicherweise Unterhaltsansprüche zustehen (§§ 1836 c Nr. 1 Satz 2; 1836 d Nr. 2, 1836 e Abs. 2 BGB), die allgemeine Verpflichtung des Betroffenen auszusprechen, an die Staatskasse im Rahmend es Rückgriffs entsprechende Zahlungen zu leisten, ist verfehlt, weil diese Praxis auf den Besonderheiten der Zwangsvollstreckung in Forderungen beruht und sich deshalb nicht verallgemeinern läßt In diesen Fällen wird die Staatskasse bereits mit einer allgemeinen Anordnung in die Lage versetzt, den (möglichen) Unterhaltsanspruch im Wege der Pfändung und Überweisung einzuziehen. - OLG Düsseldorf, 10.09.2002 - 25 Wx 58/02
Rückforderung der Betreuervergütung bei Bestehen von Unterhaltsansprüchen des …
Dadurch wird kenntlich gemacht, dass der Titel nur die Grundlage für die Pfändung möglicher Unterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung sein kann (vgl. BayObLG, FamRZ 2002, 417). - LG Duisburg, 27.10.2005 - 12 T 235/05 Rn. 7 Es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 19.9.2001, BtPrax 2002, 40), dass ein Rückgriffsbeschluss dann möglich ist, wenn unklar ist, ob der Betroffene, gegen den eine Rückgriffsforderung besteht, tatsächlich Unterhaltsansprüche hat.
- LG Duisburg, 15.04.2002 - 12 T 339/01 Die Festsetzung des Rückgriffsanspruchs ist lediglich dann abzulehnen, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (BayObLG, BtPrax 2002, 40, 41).
- LG Duisburg, 28.01.2003 - 12 T 20/03 Die Festsetzung des Rückgriffsanspruches ist lediglich dann abzulehnen, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (BayObLG, BtPrax 2002, 40, 41).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".