Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 26.10.2001 - 7 WF 3620/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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ZPO § 114
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ZPO § 114
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kindesunterhalt; Vereinfachtes Verfahren; Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; Mutwillige Klage; Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Verfahrensgang
- AG Schwabach, 16.10.2001 - 2 F 875/01
- OLG Nürnberg, 26.10.2001 - 7 WF 3620/01
Papierfundstellen
- MDR 2002, 585
- FamRZ 2002, 891
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- OLG Bamberg, 23.12.1998 - 2 WF 180/98
Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach …
Auszug aus OLG Nürnberg, 26.10.2001 - 7 WF 3620/01
Der Senat ist - etwa auch mit dem OLG Hamm, FamRZ 1999, 996, 1213 - nämlich der Meinung, daß eine Mutwilligkeit der Klage statt eines Antrags im vereinfachten Verfahren jedenfalls deshalb nicht bejaht werden kann, weil der Antragsgegner sich vorprozessual durch seinen anwaltlichen Vertreter konkret auf fehlende bzw. eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen hat und deshalb zu erwarten ist, daß er dies zulässig (vgl. § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO) auch in einem gegen ihn betriebenen vereinfachten Verfahren tun würde mit der Folge, daß auch dieses gemäß § 651 ZPO in ein streitiges Verfahren übergeleitet werden würde. - OLG Hamm, 09.02.1999 - 2 WF 17/99
Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs; Vereinfachtes …
Auszug aus OLG Nürnberg, 26.10.2001 - 7 WF 3620/01
Es ist bereits fraglich, ob Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Kindesunterhalt im Hinblick auf die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens nach §§ 645 ff ZPO überhaupt mit der Begründung der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) versagt werden kann (dafür wohl etwa OLG Hamm, FamRZ 1999, 995;… Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114 RdNr. 40 c; dagegen etwa van Els Rechtspfleger 1999, 297, 298; 491; Gerhardt FuR 1998, 145; Knittel, FF 1998, 35, 38).
- OLG Bremen, 17.05.2018 - 4 WF 24/18
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von …
Das OLG Nürnberg (FamRZ 2002, 891) hat in seiner Entscheidung vom 26.10.2001 Bedenken gegen die durch das OLG Hamm vertretene Auffassung geäußert und in dem von ihm entschiedenen Einzelfall die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Wege der allgemeinen Klage statt eines Antrags im vereinfachten Verfahren abgelehnt, weil der Unterhaltsgläubiger davon ausgehen konnte, dass angesichts der vorprozessualen Einwände des Unterhaltsschuldners zu seinem Einkommen diese Einwände auch in einem vereinfachten Verfahren vorgebracht worden wären mit der Folge, dass es letztlich zu einem streitigen Verfahren gekommen wäre. - OLG Hamm, 03.08.2011 - 8 WF 177/11
Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Rahmen eines Stufenantrags
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat das Gericht von dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung auszugehen (OLG Hamm FamRZ 1998, 1300; OLG Dresden FamRZ 2002, 891;… Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 119 Rn.44). - OLG Naumburg, 23.06.2004 - 8 WF 53/04
Entscheidungskriterien für Gesuch um Prozesskostenhilfe
Grundsätzlich ist es zwar so, dass jede gerichtliche Entscheidung in der Tatsacheninstanz sich den letzten Erkenntnisstand des Gerichts zu Nutze machen muss, also den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung berücksichtigen muss (OLG Dresden, FamRZ 2002, 891). - LG Detmold, 02.05.2005 - 2 T 16/05
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB verlangt nicht die Anhängigkeit einer Räumungsklage …
Rn. 5 Für die Beurteilung der Erfolgssaussichten der Rechtsverteidigung der Beklagten (§ 114 ZPO) ist der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich (OLG München FamRZ 1998, 633; OLG Hamm FamRZ 998, 1300; OLG Dresden FamRZ 2002, 891). - LAG Sachsen-Anhalt, 28.02.2011 - 2 Ta 2/11
Prozesskostenhilfe - Veränderung der Erfolgsaussichten während des Verfahrens
Rn. 29 Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz ist regelmäßig der letzte Kenntnisstand des Gerichtes, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung, wenn sich die Erfolgsaussichten bzw. wirtschaftlichen Voraussetzungen während des PKH-Prüfungsverfahrens verändert haben, vgl. OLG Dresden, FamRZ 2002, S. 891; OLG Saarbrücken, FamRZ 2009, S. 894.
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