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Weitere Entscheidungen unten: OLG Hamm, 16.03.2005 | OLG Brandenburg, 20.04.2005

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 6 W 41/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4151
OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 6 W 41/05 (https://dejure.org/2005,4151)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 W 41/05 (https://dejure.org/2005,4151)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. April 2005 - 6 W 41/05 (https://dejure.org/2005,4151)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 98 ZPO, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 1000 RVG, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 1003 RVG
    Kostenerstattung: Festsetzbarkeit außergerichtlicher Einigungsgebühren

  • verkehrslexikon.de

    Außergerichtliche Einigungskosten sind keine Prozesskosten bei Fehlen einer einvernehmlichen Kostenregelung .

  • Judicialis

    RVG-VV Nr. 1000; ; RVG-VV Nr. 1003; ; ZPO § 98

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; ZPO § 98
    Festsetzung und Erstattungsfähigkeit der außergerlichtlichen Einigungsgebühr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattungsfähigkeit von Einigungsgebühren; Anwendbarkeit der Auslegungsregel des § 98 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Einigungsverträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2465
  • FamRZ 2006, 353
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Nach der überwiegend vertretenen Gegenansicht gehören zu den Kosten des Rechtsstreits ohne weiteres nur die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs (OLG München, OLG-Report 1997, 179; OLG Brandenburg, Beschl. v. 21. März 2007, 6 W 185/06, juris), die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur, wenn die Parteien das vereinbart haben (OLG Karlsruhe, JurBüro 1991, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLG-Report 2007, 738 = AGS 2007, 476).

    Die zweite Alternative ist regelmäßig gegeben, wenn der Rechtsstreit als Folge des Vergleichs durch die Rücknahme der Klage (OLG Stuttgart, OLG-Report 2004, 90; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466) oder eines Rechtsmittels (…vgl. BGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40) beendet wird.

  • BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Rn. 10 b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehören aber die Kosten eines - hier vorliegenden - außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben (vgl. BGH…, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 89, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738;… Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 98 Rn. 2;… MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn. 23 ff.;… Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 98 Rn. 1;… Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 98 Rn. 7;… Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., aaO, Rn. 376).
  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).
  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).
  • OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06

    Keine Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich

    Entsteht insoweit eine Einigungsgebühr, kommt deren Festsetzung aufgrund einer gerichtlichen Kostenentscheidung nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden soll (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2005, 365 und RVG-Report 2006, 435).
  • OLG Frankfurt, 15.08.2022 - 28 W 1/22

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Zu den erstattungsfähigen "Kosten des Rechtsstreits" zählen die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs aber nur dann, wenn die Parteien dies auch ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben (vgl. BGH NJW 2011, 1680;… NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465).
  • OLG Frankfurt, 17.05.2005 - 6 W 36/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Einigungsgebühren

    Insoweit lassen sich die Gründe, die der Senat in seinem - den Parteien bekannt gegebenen - Beschluss vom 13.04.2005 - 6 W 41/05 - dargestellt hat, auch auf den vorliegenden Fall übertragen.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.03.2005 - 11 WF 76/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,13120
OLG Hamm, 16.03.2005 - 11 WF 76/05 (https://dejure.org/2005,13120)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.03.2005 - 11 WF 76/05 (https://dejure.org/2005,13120)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. März 2005 - 11 WF 76/05 (https://dejure.org/2005,13120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    GKG § 48 II; ; GKG § 48 III n.F.; ; GKG § 48 III 1; ; GKG § 68 I; ; RVG § 32 II

  • rechtsportal.de

    GKG § 48 Abs. 2, 3
    Erhöhung des Streitwerts für Scheidungsverfahren bei vorhandenem Immobilienvermögen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung eines gemeinsamen Hausgrundstücks bei der Streitwertbemessung für ein Scheidungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 353
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamm, 13.03.2015 - 13 WF 19/15

    Berechnung des Verfahrenswerts einer Ehesache

    Vielmehr hat zunächst eine Kürzung um einen Freibetrag für jeden der Ehegatten zu erfolgen, welcher zwischen 15.000,00 EUR (vgl. OLG Frankfurt…, Beschluss vom 4.8.2008, Az: 3 WF 178/08, FamRZ 2009, 74, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 4.4.2008, Az: 2 WF 40/08, FamRZ 2008, 2050, juris, Rn. 11), 60.000,00 EUR (vgl. KG Berlin…, Beschluss vom 14.1.2014, Az: 17 WF 265/13, FuR 2014, 598, juris, Rn. 5; OLG Koblenz…, Beschluss vom 28.1.2003, Az: 9 WF 860/02, FamRZ 2003, 1681, juris, Rn. 4) und 64.000,00 EUR (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.3.2005, Az: 11 WF 76/05, FamRZ 2006, 353, juris, Rn. 5) liegt.

    Rn. 9 Von dem Differenzbetrag fließt ebenfalls lediglich ein Bruchteil in die Verfahrenswertberechnung ein, welcher nach ganz herrschender Auffassung bei nicht mehr als 5 % liegt (vgl. KG Berlin…, Beschluss vom 14.1.2014, Az: 17 WF 265/13, FuR 2014, 598, juris, Rn. 4; OLG Celle…, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 21; OLG Brandenburg…, Beschluss vom 26.5.2010, Az: 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 4.8.2008, Az: 3 WF 178/08, FamRZ 2009, 74, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 4.4.2008, Az: 2 WF 40/08, FamRZ 2008, 2050, juris, Rn. 11; OLG Dresden…, Beschluss vom 29.7.2005, Az: 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053, juris, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 16.3.2005, Az: 11 WF 76/05, FamRZ 2006, 353, juris, Rn. 5; OLG Koblenz…, Beschluss vom 28.1.2003, Az: 9 WF 860/02, FamRZ 2003, 1681, juris, Rn. 12).

  • KG, 25.08.2016 - 19 WF 143/15

    Verfahrenswertbemessung in Ehesachen: Berücksichtigung eines selbstgenutzten …

    Vielmehr hat zunächst eine Kürzung um einen Freibetrag für jeden der Ehegatten zu erfolgen (so zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 13. März 2015 - 13 WF 19/15 - juris; siehe ferner: OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 9 WF 860/02 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 16. März 2005 - 11 WF 76/05 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. April 2008 - 2 WF 40/08 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. August 2008 - 3 WF 178/08 -, juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 17 WF 283/08 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 17 WF 265/13 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 05. Mai 2014 - 18 WF 60/14 -, juris; zur Höhe der jeweils abgesetzten Freibeträge siehe die tabellarische Aufstellung bei Herr, FuR, 2015, 377, 381 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 16.09.2013 - 5 WF 66/13

    Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehe- und Versorgungsausgleichssachen bei …

    Rn. 15 Zwar wird teilweise vertreten, dass ein Freibetrag von 60.000 Euro je Ehegatte anzunehmen ist (vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2003, 1681, 1682; OLG Hamm FamRZ 2006, 353 - dort sogar 64.000 Euro je Ehegatte; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1940; OLG München…, Beschluss vom 15.04.1998 - 26 WF 1314/97 - Juris Rn. 15 ff.;… vgl. auch die Übersicht in Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn. 7223a).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 20.04.2005 - 9 WF 108/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7051
OLG Brandenburg, 20.04.2005 - 9 WF 108/05 (https://dejure.org/2005,7051)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.04.2005 - 9 WF 108/05 (https://dejure.org/2005,7051)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. April 2005 - 9 WF 108/05 (https://dejure.org/2005,7051)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GKG § 17 a Nr. 1 a.F.; ; GKG § 49; ; GKG § 68 n.F.; ; GKG § 68 Abs. 1 n.F.

  • rechtsportal.de

    GKG § 17a Nr. 1 (a.F.) § 49 § 68 Abs. 1 (n.F.)
    Streitwert in einem Verfahren zum Versorgungsausgleich bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag

  • Wolters Kluwer

    Einlegung einer Streitwertfestlegung; Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wertes über das Versorgungsausgleichsverfahren bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch einen Ehevertrag; Überprüfung der Wirksamkeit des Ausschlusses

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 353
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 06.12.1991 - 16 WF 179/91

    Versorgungsausgleich; Gericht; Urteil

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.04.2005 - 9 WF 108/05
    Die Festsetzung eines Wertes über das Versorgungsausgleichsverfahren ist auch dann erforderlich, wenn die Parteien den Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag ausgeschlossen haben und dies innerhalb einer gerichtlichen Erörterung bestätigt haben; zumindest genügt es, wenn das Gericht das Stichwort "Versorgungsausgleich" erörtert und den Versorgungsausgleich in seiner Entscheidung behandelt hat (OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 458;… Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004 § 49 GKG Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 19.08.2010 - 5 WF 189/10

    Streitwert des Scheidungsverfahrens ausländischer Eheleute: Streitwertrelevantes …

    Rn. 8 In diesen Fällen wurde in der Rechtsprechung eine Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich bejaht, wenn entweder in der mündlichen Verhandlung das Gericht zu dem notariellen Vertrag das Stichwort "Versorgungsausgleich" erörtert und den Versorgungsausgleich in seiner Entscheidung behandelt hatte (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2006, 353) oder wenn das Gericht im Falle des Art. 17 Abs. 3 EGBGB die Folgesache Versorgungsausgleich in der Weise in die mündliche Verhandlung eingeführt hatte, dass es im richterlichen Protokoll ausdrücklich hieß, dass die Regelung des Versorgungsausgleichs erörtert wurde, und anschließend vom Gericht der Versorgungsausgleich auch einer Entscheidung im Urteil zugeführt wurde.
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