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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 19.09.2006 - 20 WF 132/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10534
OLG Karlsruhe, 19.09.2006 - 20 WF 132/06 (https://dejure.org/2006,10534)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2006 - 20 WF 132/06 (https://dejure.org/2006,10534)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. September 2006 - 20 WF 132/06 (https://dejure.org/2006,10534)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwertbemessung im Umgangsverfahren: Streitwert des Verfahrens über das Umgangsrecht für mehrere Kinder; Streitwert bei mehrfachen gegenläufigen Anträgen auf Regelung des Umgangs durch einstweilige Anordnung

  • Judicialis

    ZPO § 620; ; KostO § 31; ; KostO § 91; ; KostO § 94; ; RVG § 18; ; RVG § 24

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert des Verfahrens über das Umgangsrecht für mehrere Kinder; Streitwert bei mehrfachen Anträgen auf Regelung des Umgangs durch einstweilige Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermittlung des Streitwertes im Fall zweier gesonderter Anträge auf Regelung des Umgangs im Wege einstweiliger Anordnung; Streitwert für ein Verfahrens über das Umgangsrecht für mehrere Kinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 848
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 16.03.2006 - 12 WF 10/06

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für zwei Kinder; Festsetzung des …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2006 - 20 WF 132/06
    Der Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nicht schon deshalb über den Regelwert hinaus zu erhöhen, weil gegenläufige Anträge gestellt wurden (entgegen OLG Köln FamRZ 2006, 1219; Anschluss OLG München FamRZ 2006, 1219).

    Der Regelwert gilt auch für Verfahren betreffend mehrere Kinder; eine Erhöhung des Wertes ist in diesen Fällen nicht zwingend, sondern setzt voraus, dass wegen der Mehrzahl der Kinder ein erhöhter Arbeitsaufwand, eine überdurchschnittliche Bedeutung oder sonstige besondere Umstände anzunehmen sind (…Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, § 94 Rdnr. 22; OLG München FamRZ 2006, 1218; OLG Thüringen FamRZ 2000, 968;… vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 94 KostO Rdnr. 23; a. A. wohl OLG Köln FamRZ 2006, 1219).

    Die in der vom Beklagtenvertreter zitierten Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2006, 1219) vertretene Ansicht, schon die Tatsache der streitigen Durchführung des Verfahrens rechtfertige eine Anhebung über den Regelstreitwert hinaus, wird nicht geteilt; die streitige Verfahrensdurchführung mit gegenläufigen Anträgen ist kein besonderer Umstand, sondern Normalfall (zutreffend OLG München FamRZ 2006, 1218).

  • OLG München, 09.12.2005 - 16 WF 1831/05

    Gebühren und Gegenstandswert bei Stellung gegenläufiger Anträge in verschiedenen …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2006 - 20 WF 132/06
    Der Regelwert gilt auch für Verfahren betreffend mehrere Kinder; eine Erhöhung des Wertes ist in diesen Fällen nicht zwingend, sondern setzt voraus, dass wegen der Mehrzahl der Kinder ein erhöhter Arbeitsaufwand, eine überdurchschnittliche Bedeutung oder sonstige besondere Umstände anzunehmen sind (…Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, § 94 Rdnr. 22; OLG München FamRZ 2006, 1218; OLG Thüringen FamRZ 2000, 968;… vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 94 KostO Rdnr. 23; a. A. wohl OLG Köln FamRZ 2006, 1219).

    Die in der vom Beklagtenvertreter zitierten Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2006, 1219) vertretene Ansicht, schon die Tatsache der streitigen Durchführung des Verfahrens rechtfertige eine Anhebung über den Regelstreitwert hinaus, wird nicht geteilt; die streitige Verfahrensdurchführung mit gegenläufigen Anträgen ist kein besonderer Umstand, sondern Normalfall (zutreffend OLG München FamRZ 2006, 1218).

    Die Gegenstandswerte der je selbstständigen Verfahren sind jedoch zu addieren (§ 18 Nr. 1 Halbs. 3, 4 RVG; OLG München FamRZ 2006, 1218;… Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 18 Rdnr. 16).

  • OLG Jena, 08.07.1999 - 1 WF 103/99

    Erhöhung der Festsetzung des Streitwertes der Hauptsache

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2006 - 20 WF 132/06
    Der Regelwert gilt auch für Verfahren betreffend mehrere Kinder; eine Erhöhung des Wertes ist in diesen Fällen nicht zwingend, sondern setzt voraus, dass wegen der Mehrzahl der Kinder ein erhöhter Arbeitsaufwand, eine überdurchschnittliche Bedeutung oder sonstige besondere Umstände anzunehmen sind (…Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, § 94 Rdnr. 22; OLG München FamRZ 2006, 1218; OLG Thüringen FamRZ 2000, 968;… vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 94 KostO Rdnr. 23; a. A. wohl OLG Köln FamRZ 2006, 1219).
  • OLG Jena, 18.03.2013 - 1 WF 112/13

    Gegenläufige Anträge auf Regelung von Teilbereichen der elterlichen Sorge / …

    sich um ein weiteres Verfahren (vgl. OLG München, FamRZ 2006, 1218; OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 848); dieser Ausnahmefall liegt aber erkennbar nicht vor, da das Amtsgericht beide Verfahren mit Beschluss vom 19.10.2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum vorliegenden Verfahren verbunden hat.
  • OLG Frankfurt, 10.08.2020 - 5 WF 118/20

    Umgangsverfahren: Keine Erhöhung des Verfahrenswertes als Sanktion für fehlenden …

    Das Abstellen darauf, ob die Beteiligten ihren gerichtlichen Streit einvernehmlich beigelegt oder es auf eine streitige Entscheidung haben ankommen lassen, ist bei Berücksichtigung der für die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 3 FamGKG maßgeblichen Kriterien zunächst aus dem Grund fernliegend, weil eine streitige Verfahrensbeendigung alles andere als einen besonderen Umstand darstellt, sondern als Normalfall bezeichnet werden muss (OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 848; OLG München FamRZ 2006, 1218).
  • OLG Karlsruhe, 12.01.2009 - 2 WF 136/08

    Geschäftswert des Umgangsverfahrens bei Regelungen hinsichtlich zweier Kinder mit …

    Betrifft ein Verfahren mehrere Kinder, rechtfertigt dies eine Abweichung vom Regelwert grundsätzlich nicht; eine Erhöhung erfolgt nur, wenn wegen der Mehrzahl der Kinder ein erhöhter Arbeitsaufwand, eine überdurchschnittliche Bedeutung oder sonstige besondere Umstände anzunehmen sind (OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 848 m.w.N.).
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