Rechtsprechung
| VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11 We |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Thüringen
§ 1 NamÄndG, § 3 NamÄndG
Namensänderungsrecht: Anspruch auf Namensänderung aufgrund seelischer Belastung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 987
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06
Namensänderungsrecht - "tatsächlicher Name", der zum Familiennamen wird
Auszug aus VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11
Es erscheint nach allgemeiner Verkehrsauffassung nachvollziehbar und verständlich, dass die Dokumentation der Abstammung durch die Namensführung gerade auch für nicht ehelich geborene Kinder für die Identitätsbildung und Identitätswahrung eine wesentliche Bedeutung hat und deren Nichtbeachtung eine seelische Belastung auslösen oder verstärken kann (so auch: VG Hamburg Urt. v. 27.03.2008, 17 K 1063/06, zitiert nach Juris;… wohl anderer Auffassung: VG Hamburg, Urt. v. 15.07.2008, 15 K 4034/07). - VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07
Voraussetzungen für Namensänderung des volljährigen Kindes nach der Scheidung der …
Auszug aus VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11
Es erscheint nach allgemeiner Verkehrsauffassung nachvollziehbar und verständlich, dass die Dokumentation der Abstammung durch die Namensführung gerade auch für nicht ehelich geborene Kinder für die Identitätsbildung und Identitätswahrung eine wesentliche Bedeutung hat und deren Nichtbeachtung eine seelische Belastung auslösen oder verstärken kann (…so auch: VG Hamburg Urt. v. 27.03.2008, 17 K 1063/06, zitiert nach Juris; wohl anderer Auffassung: VG Hamburg, Urt. v. 15.07.2008, 15 K 4034/07). - BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10
Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung
Auszug aus VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11
Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, Beschl. vom 11.01.2011, 6 B 65/10, zitiert nach juris, Rdnr. 5). - BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02
Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung
Auszug aus VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11
(so ausdrücklich: BGH, Beschl. v. 14.1.2004, XII ZB 30/02, zitiert nach Juris Rdnr. 19). - VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 13 S 1853/86
Änderung des Familiennamens nach Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils - …
Auszug aus VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11
Rn. 18 Der Annahme, dass die Beibehaltung der Einbenennung seelische Belastungen auslösen oder verstärken kann, wenn die Familienneugründung scheitert und dem Kind, anders als der Mutter, die Rückbenennung versagt wird, steht die von der Widerspruchsbehörde zitierte Entscheidung des VGH Mannheim vom 25.09.1986 (abgedruckt: NJW 1987, 1780 ff) nicht entgegen.
- VG Freiburg, 25.03.2013 - 6 K 578/11
Namensänderungsanspruch bei doppelter Staatsangehörigkeit und mit der …
Auch dass seine psychischen Belastungen nicht annähernd mit denen vergleichbar sind, die in der Rechtsprechung als Grund für eine Namensänderung auch bei fehlendem Krankheitswert anerkannt wurden (etwa bei traumatischen Erinnerungen oder familiären Konflikten, die mit einem Namen unauslöschlich verknüpft sind, ), spielt keine Rolle (zu solchen Fällen vergleiche etwa VG Freiburg, U. v. 19.6.2006 - 1 K 1495/05 -, NVwZ-RR 2007, 209 = juris; VG Weimar, U. v. 10.10.2012 - 1 K 733/11 -, FamRZ 2012, 576 = juris; VG Potsdam, U. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 -, juris; OVG Hamburg, U. v. 14.9.2010 - 3 Bv 207/08 - FamRZ 2011, 736 = juris). - VG Berlin, 08.01.2014 - 3 K 382.13
Anspruch auf Namensänderung
Eine solche die Namensänderung rechtfertigende seelische Belastung kann sich insbesondere auch daraus ergeben, dass das familiäre Verhältnis zu einem Stiefelternteil, dessen Familiennamen der Betroffene - wie hier die Klägerin - im Wege einer bürgerlich-rechtlichen Einbenennung gemäß § 1618 BGB erhalten hat, nachhaltig zerrüttet ist (VG Weimar, Urteil vom 10. Oktober 2012, 1 K 733/11, StAZ 2013, 324).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| OLG Hamm, 04.01.2013 - II-3 UF 164/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1618; NamÄndG § 1; NamÄndG § 2; NamÄndG § 3; NamÄndG § 5; FamFG § 68
Verweigerung einer Namensänderung durch das Familiengericht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung für die Stellung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Familiengericht darf Namensänderung nur verweigern, wenn sie nicht dem Kindeswohl entspricht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen einer familiengerichtlichen Genehmigung für die Stellung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes
Verfahrensgang
- AG Ahaus, 21.06.2012 - 12 F 60/12
- OLG Hamm, 04.01.2013 - II-3 UF 164/12
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 987
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 08.06.1988 - BReg. 1 Z 50/87
Beschwerdeberechtigung; Elternteil; Sorgerecht; Personensorge; Angelegenheit
Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2013 - 3 UF 164/12
Eine Verweigerung der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf folglich nur dann erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (BayObLG, FamRZ 1988, 1200; 1990, 1132). - BayObLG, 16.05.1990 - BReg. 1a Z 2/90
Entziehung; Elterliche Sorge; Personensorge; Vermögenssorge; …
Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2013 - 3 UF 164/12
Eine Verweigerung der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf folglich nur dann erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (BayObLG, FamRZ 1988, 1200; 1990, 1132).
- OLG Bremen, 25.07.2013 - 4 UF 100/13
Beschränkte Anhörungspflicht im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren zur …
Der Senat folgt insofern der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung (Beschluss vom 11.4.2011 - 8 UF 36/11, ZKJ 2011, 259; Beschluss vom 11.9.2012, FamRZ 2013, 985 sowie Beschluss vom 10.1.2013, FamRZ 2013, 987), dass das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG einem Änderungsantrag nicht in der Weise vorgreifen darf, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 3 Abs. 1 NamÄndG und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vorneherein unmöglich gemacht wird. - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2014 - 16 A 2653/13
Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen bei Vorliegen eines wichtigen …
Mit dem Hinweis auf Entscheidungen des OLG Hamm (Beschluss vom 10. Januar 2013 - 3 UF 164/12 -, FamRZ 2013, 987 = juris) und des beschließenden Senats (Beschluss vom 17. September 2012 - 16 E 1292/11 -, NWVBl. 2013, 149 = juris) zieht der Kläger die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".