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Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 03.04.2014

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 04.03.2014 - 11 UF 42/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9214
OLG Stuttgart, 04.03.2014 - 11 UF 42/14 (https://dejure.org/2014,9214)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2014 - 11 UF 42/14 (https://dejure.org/2014,9214)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. März 2014 - 11 UF 42/14 (https://dejure.org/2014,9214)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sorgerecht - und die Vereinbarung der Eltern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsverbindliche Wirksamkeit einer elternlichen Vereinbarung über das Sorgerecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1653
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 31.01.2013 - 4 UF 233/12

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2014 - 11 UF 42/14
    Die Vereinbarung der Eltern vom 17.12.2013, die unter anderem zum Inhalt hat, dass die Gesundheitssorge für die Kinder zukünftig allein durch die Kindesmutter ausgeübt, es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben soll, führt nicht zu einer Beendigung des Verfahrens, da die Eltern über die elterliche Sorge oder Teile derselben nicht disponieren können und es daher insoweit einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 1671 Abs. 2 BGB bedarf; die in Ziffer 3 des Beschlusses des Familiengerichts vom 17.12.2013 ausgesprochene Billigung der zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung reicht dafür nicht aus (…Palandt/Götz, 73. Aufl., § 1671 BGB, Rn 1; OLG Köln, FamRZ 2013, 1591).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 4681/15

    Elterngeld - Anspruch auf 14 Monatsbeträge für ein Elternteil - nicht …

    Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Rechtssinne kann durch eine Vereinbarung der Eltern nicht erfolgen, da das Sorgerecht und Teile des Sorgerechts für Eltern nicht disponibel sind ( OLG Stuttgart 04.03.2014, 11 UF 42/14 , FamRZ 2014, 1653 ; Schleswig-Holsteinisches OLG 04.10.2013, 13 WF 119/13, NJW 2014, 477; OLG Köln, 31.01.2013, 4 UF 233/12 ua, FamRZ 2013, 1591; Palandt/Götz, 75 Aufl 2016, § 1671 Rn 1).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 160/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30734
OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 160/13 (https://dejure.org/2014,30734)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.04.2014 - 9 UF 160/13 (https://dejure.org/2014,30734)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. April 2014 - 9 UF 160/13 (https://dejure.org/2014,30734)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein gemeinsames Sorgerecht, wenn die Eltern nicht miteinander kommunizieren können

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein wegen erheblicher Konflikte unter den Eltern

Verfahrensgang

  • AG Bad Liebenwerda - 22 F 22/12
  • OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 160/13

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1653
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 160/13
    Eine das Kindeswohl wahrende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt neben einem Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge insbesondere eine insgesamt tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592), die eine Kommunikationsfähigkeit beider Eltern und damit zugleich auch eine objektive und subjektive Kooperationsbereitschaft erfordert.
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 160/13
    Eine das Kindeswohl wahrende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt neben einem Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge insbesondere eine insgesamt tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592), die eine Kommunikationsfähigkeit beider Eltern und damit zugleich auch eine objektive und subjektive Kooperationsbereitschaft erfordert.
  • OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13

    Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 160/13
    Es kann Kindern nicht zugemutet werden, erhebliche emotionale Konflikte der Eltern ertragen zu müssen, die diese schon als Erwachsene nicht lösen können und in die ein Kind zwangsläufig einbezogen wird (vgl. dazu OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; KG FamRZ 2000, 504; erkennender Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2013, Az. 9 UF 75/13).
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