Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 04.03.2014 - 11 UF 42/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Elterliche Sorge: Veränderung des Sorgerechts durch Vereinbarung der getrenntlebenden Eltern
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Sorgerecht - und die Vereinbarung der Eltern
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtsverbindliche Wirksamkeit einer elternlichen Vereinbarung über das Sorgerecht
Verfahrensgang
- AG Crailsheim, 21.11.2013 - 2 F 328/13
- AG Crailsheim, 17.12.2013 - 2 F 328/13
- OLG Stuttgart, 17.01.2014 - 11 WF 271/13
- OLG Stuttgart, 20.01.2014 - 11 WF 271/13
- OLG Stuttgart, 04.03.2014 - 11 UF 42/14
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 1653
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 31.01.2013 - 4 UF 233/12
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2014 - 11 UF 42/14
Die Vereinbarung der Eltern vom 17.12.2013, die unter anderem zum Inhalt hat, dass die Gesundheitssorge für die Kinder zukünftig allein durch die Kindesmutter ausgeübt, es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben soll, führt nicht zu einer Beendigung des Verfahrens, da die Eltern über die elterliche Sorge oder Teile derselben nicht disponieren können und es daher insoweit einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 1671 Abs. 2 BGB bedarf; die in Ziffer 3 des Beschlusses des Familiengerichts vom 17.12.2013 ausgesprochene Billigung der zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung reicht dafür nicht aus (…Palandt/Götz, 73. Aufl., § 1671 BGB, Rn 1; OLG Köln, FamRZ 2013, 1591).
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 4681/15
Elterngeld - Anspruch auf 14 Monatsbeträge für ein Elternteil - nicht …
Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Rechtssinne kann durch eine Vereinbarung der Eltern nicht erfolgen, da das Sorgerecht und Teile des Sorgerechts für Eltern nicht disponibel sind ( OLG Stuttgart 04.03.2014, 11 UF 42/14 , FamRZ 2014, 1653 ; Schleswig-Holsteinisches OLG 04.10.2013, 13 WF 119/13, NJW 2014, 477; OLG Köln, 31.01.2013, 4 UF 233/12 ua, FamRZ 2013, 1591; Palandt/Götz, 75 Aufl 2016, § 1671 Rn 1).
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 160/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de
BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2
Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein wegen erheblicher Konflikte unter den Eltern - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein gemeinsames Sorgerecht, wenn die Eltern nicht miteinander kommunizieren können
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein wegen erheblicher Konflikte unter den Eltern
Verfahrensgang
- AG Bad Liebenwerda - 22 F 22/12
- OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 160/13
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 1653
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 160/13
Eine das Kindeswohl wahrende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt neben einem Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge insbesondere eine insgesamt tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592), die eine Kommunikationsfähigkeit beider Eltern und damit zugleich auch eine objektive und subjektive Kooperationsbereitschaft erfordert. - BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03
Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 160/13
Eine das Kindeswohl wahrende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt neben einem Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge insbesondere eine insgesamt tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592), die eine Kommunikationsfähigkeit beider Eltern und damit zugleich auch eine objektive und subjektive Kooperationsbereitschaft erfordert. - OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13
Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 160/13
Es kann Kindern nicht zugemutet werden, erhebliche emotionale Konflikte der Eltern ertragen zu müssen, die diese schon als Erwachsene nicht lösen können und in die ein Kind zwangsläufig einbezogen wird (vgl. dazu OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; KG FamRZ 2000, 504; erkennender Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2013, Az. 9 UF 75/13).
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