Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 02.09.2013 - 2 UF 23/13 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Karlsruhe, 26.09.2012 - 5 F 129/11
- OLG Karlsruhe, 02.09.2013 - 2 UF 23/13
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 582
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- OLG Köln, 17.10.2012 - 4 UF 171/12
Anerkennung einer ausländischen Adoption; Anforderungen an die Prüfung des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.09.2013 - 2 UF 23/13
Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher erforderlich, dass sie sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, ob die Elterneignung des Annehmenden gegeben ist und ob eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden ist oder ihre Entstehung zu erwarten ist (vgl. Senat, FamRZ 2013, 715; OLG Köln, FamRZ 2013, 484; KG Berlin, FamRZ 2012, 1234). - OLG Karlsruhe, 06.12.2012 - 2 UF 190/12
Voraussetzungen der Anerkennung einer kosovarischen Adoptionsentscheidung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.09.2013 - 2 UF 23/13
Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher erforderlich, dass sie sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, ob die Elterneignung des Annehmenden gegeben ist und ob eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden ist oder ihre Entstehung zu erwarten ist (vgl. Senat, FamRZ 2013, 715; OLG Köln, FamRZ 2013, 484; KG Berlin, FamRZ 2012, 1234). - AG Karlsruhe, 26.09.2012 - 5 F 129/11
Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.09.2013 - 2 UF 23/13
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 26.09.2012 (5 F 129/11) wird zurückgewiesen. - KG, 23.12.2011 - 17 UF 177/11
Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.09.2013 - 2 UF 23/13
Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher erforderlich, dass sie sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, ob die Elterneignung des Annehmenden gegeben ist und ob eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden ist oder ihre Entstehung zu erwarten ist (vgl. Senat, FamRZ 2013, 715; OLG Köln, FamRZ 2013, 484; KG Berlin, FamRZ 2012, 1234).
- OLG Braunschweig, 10.06.2015 - 1 UF 180/14 Die Kindeswohlprüfung muss die Fragen nach einem Adoptionsbedürfnis, nach der Elterneignung der Annehmenden und nach dem Bestehen oder dem erwarteten Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung umfassen, vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 501 RN 10; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 582 RN 18, zit. nach juris.
Das Gericht in ... hat auch keine Expertise eingeholt, ob die Umsiedlung des Kindes nach Deutschland ohne Gefahren für dessen Entwicklung bleiben wird, zumal ... durch einen Umzug ihr gesamtes soziales und kulturelles Umfeld aufgeben muss, vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 582 RN 18.
- OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 20 W 24/14
Zur Anerkennung philippinischer Adoptionsentscheidung und zum Vorliegen eines …
Die Prüfung des Kindeswohls hat sich nach deutschem Rechtsverständnis auf das Bestehen eines Adoptionsbedürfnisses, der Elterneignung der Adoptiveltern und dem Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses bzw. eine diesbezügliche begründete Erwartung zu erstrecken (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1522 und StAZ 2013, 82 = FamRZ 2013, 714; OLG Köln FamRZ 2013, 484; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 582; OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014 - 17 UF 50/13 - dok. - OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 1 UF 1/14
Anerkennung einer tunesischen Adoptionsentscheidung; Zulässigkeit einer …
Die Kindeswohlprüfung muss die Fragen nach einem Adoptionsbedürfnis, nach der Elterneignung der Annehmenden und nach dem Bestehen oder dem erwarteten Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung umfassen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 1522 ff.; OLG Celle, FamRZ 2012, 1226 ff.; Senatsbeschluss, FamRZ 2012, 1229; OLG Celle, FamRZ 2014, 501, 502; OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 582, 583).
- OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 2 UF 108/14 Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist (Senat FamRZ 2014, 582; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 1522 ff.; dito FamRZ 2012, 1229; OLG Celle, FamRZ 2012, 1226 ff., OLG Celle, FamRZ 2014, 501, 502).
- AG Saarbrücken, 21.01.2025 - 10 F 46/22 Rn. 31 Die Prüfung des Kindeswohls hat sich nach deutschem Rechtsverständnis neben dem bereits dargelegten Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses auf das Bestehen eines Adoptionsbedürfnisses und die Elterneignung der Adoptiveltern zu erstrecken (vgl. etwa OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1572; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1522; OLG Köln FamRZ 2013, 484; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 582).
- OLG Schleswig, 09.07.2020 - 15 UF 173/19 Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her scheidet die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung aus, wenn keine oder nur eine unzureichende Kindeswohlprüfung stattgefunden hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. September 2013 - 2 UF 23/13, BeckRS 2014, 7387).
- OLG Karlsruhe, 02.06.2020 - 2 UF 164/19 Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und ob eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist (Senat…, Beschluss vom 16.12.2014, -2 UF 108/14 -, Rn. 35 in juris; Senat, FamRZ 2014, 582; OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1229; OLG Celle, FamRZ 2014, 501, 502).
- OLG Schleswig, 02.12.2019 - 15 UF 137/19 Die Kindeswohlprüfung muss die Fragen nach einem Adoptionsbedürfnis, nach der Elterneignung der Annehmenden und nach dem Bestehen oder dem erwarteten Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung umfassen (…vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 714 - juris Rn. 11; FamRZ 2011, 1522;… OLG Celle FamRZ 2012, 1226 - juris Rn. 16; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 582).
- OLG München, 10.10.2017 - 33 UF 298/17 Nur durch diesen strengen Prüfungsmaßstab kann sichergestellt werden, dass nur solche Adoptionsbewerber als Eltern in Betracht kommen, die in der Lage sind, dem zu adoptierenden Kind eine am Kindeswohl orientierte gesicherte Zukunftsperspektive zu bieten (OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2013 - 11-11 UF 59/13 -, OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.01.2013 - 7 W 92/11 -, OLG Düsseldorf IPRspr 2014, Nr. 111b, 260-264 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 582-583 ).
- OLG Karlsruhe, 10.09.2015 - 2 UF 78/15 Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und ob eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist (Senat…, Beschluss vom 16.12.2014, -2 UF 108/14-, Rn. 35 in juris; Senat, FamRZ 2014, 582; OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1229; OLG Celle, Fam- RZ 2014, 501, 502).
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