Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Anwaltskosten des Gegners als notwendige Kosten im Sinne von § 91 I ZPO bei Rücknahme des Rechtsmittels vor Entfaltung der Tätigkeit des gegnerischen Anwalts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners nach ihm nicht bekannter Rechtsmittelrücknahme - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsanwaltskammer-hamm.de (Kurzinformation)
Erstattungsfähige Anwaltskosten bei zunächst fristwahrend eingelegter und dann zurückgenommener Beschwerde
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners nach ihm nicht bekannter Rechtsmittelrücknahme
Verfahrensgang
- AG Offenbach, 14.04.2014 - 308 F 943/12
- OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 1227
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (10)
- BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02
Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14
Es entspricht dabei der heute gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass allein der Umstand, dass ein Rechtsmittel nur "fristwahrend" eingelegt worden ist, nicht allein zur Verneinung der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes für das Rechtsmittelverfahren führt, da eine generelle Stillhalteverpflichtung für den Rechtsmittelgegner nicht besteht (BGH NJW 2003, 756; AGS 2007, 537).Auch wenn noch nicht sicher ist, ob das Rechtsmittel durchgeführt werden soll, sind die Kosten eines gleichwohl beauftragten Rechtsanwalts durch den Gegner dann erstattungsfähig, wenn der Rechtsmittelgegner - wie hier - anwaltlichen Rat in einer für ihn als risikohaft empfundenen Situation für erforderlich halten durfte (BGH NJW-RR 2014, 240; NJW 2003, 756).
- BGH, 19.09.2013 - IX ZB 160/11
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Erforderlichkeit der Beauftragung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14
Auch wenn noch nicht sicher ist, ob das Rechtsmittel durchgeführt werden soll, sind die Kosten eines gleichwohl beauftragten Rechtsanwalts durch den Gegner dann erstattungsfähig, wenn der Rechtsmittelgegner - wie hier - anwaltlichen Rat in einer für ihn als risikohaft empfundenen Situation für erforderlich halten durfte (BGH NJW-RR 2014, 240; NJW 2003, 756).Vorliegend hat sich die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin aber mit Schreiben vom 6.6.2014 gegenüber dem Beschwerdegericht bestellt und hierdurch eine nach außen erkennbare anwaltliche Tätigkeit entfaltet, die zumindest die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG auszulösen vermag (BGH NJW 2006, 2260; NJW-RR 2014, 240).
- BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06
Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren vor Zustellung der Berufungsbegründung
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14
Es entspricht dabei der heute gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass allein der Umstand, dass ein Rechtsmittel nur "fristwahrend" eingelegt worden ist, nicht allein zur Verneinung der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes für das Rechtsmittelverfahren führt, da eine generelle Stillhalteverpflichtung für den Rechtsmittelgegner nicht besteht (BGH NJW 2003, 756; AGS 2007, 537).
- BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05
Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14
Vorliegend hat sich die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin aber mit Schreiben vom 6.6.2014 gegenüber dem Beschwerdegericht bestellt und hierdurch eine nach außen erkennbare anwaltliche Tätigkeit entfaltet, die zumindest die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG auszulösen vermag (BGH NJW 2006, 2260; NJW-RR 2014, 240). - BGH, 25.10.2012 - IX ZB 62/10
Rechtsanwaltskosten nach Berufungsrücknahme: Entstehung der Verfahrensgebühr für …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14
Für die Entstehung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, 3201 VV RVG reicht es zwar nicht aus, dass der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerdeschrift entgegen nimmt und an den von ihm vertretenen Beteiligten weiterleitet, da diese Handlungen nach §§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9, 15 Abs. 1 und 2 RVG gebührenrechtlich zur erstinstanzlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes gehören (BGH NJW 2013, 312). - OLG Düsseldorf, 21.10.2008 - 10 W 74/08
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nach Klagerücknahme beauftragten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14
Rn. 7 Nach einem Teil der Rechtsprechung sollen notwendig in diesem Sinne nur Kosten für solche Maßnahmen sein, die im Zeitpunkt der Vornahme einer Handlung zur Rechtsverteidigung aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Beteiligten objektiv erforderlich und geeignet waren, woran es auch bei unverschuldeter Unkenntnis des Gegners fehlen soll, wenn das Rechtsmittelverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war (OLG Brandenburg RVGreport 2010, 194; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 426). - OLG Celle, 02.03.2010 - 2 W 69/10
Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14
Rn. 8 Demgegenüber vertritt die überwiegende Rechtsprechung (OLG München AGS 2011, 103; OLG Celle RVGreport 2010, 195; OLG Köln Köln AGS 2010, 515; OLG Frankfurt am Main JurBüro 1983, 83) und die h. M. in der Literatur (…Gerold/Schmidt/Müller-Rabe VV 3200 Rn. 59 und VV 3100 Rn. 141;… Schons in: Hartung/Schons/Enders Nr. 3201 VV RVG Rn. 14;… H. Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht, Nr. 3200 Rn. 21) die Auffassung, dass nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO auch solche Anwaltskosten zu erstatten seien, die zwar nicht objektiv, aber aus Sicht eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durften, was bei einer zwischenzeitlichen Rechtsmittelrücknahme auch dann der Fall sein soll, wenn diese - wie hier - weder dem Gegner noch seinem Verfahrensbevollmächtigten bekannt war oder bekannt sein musste. - OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09
Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14
Rn. 8 Demgegenüber vertritt die überwiegende Rechtsprechung (OLG München AGS 2011, 103; OLG Celle RVGreport 2010, 195; OLG Köln Köln AGS 2010, 515; OLG Frankfurt am Main JurBüro 1983, 83) und die h. M. in der Literatur (…Gerold/Schmidt/Müller-Rabe VV 3200 Rn. 59 und VV 3100 Rn. 141;… Schons in: Hartung/Schons/Enders Nr. 3201 VV RVG Rn. 14;… H. Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht, Nr. 3200 Rn. 21) die Auffassung, dass nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO auch solche Anwaltskosten zu erstatten seien, die zwar nicht objektiv, aber aus Sicht eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durften, was bei einer zwischenzeitlichen Rechtsmittelrücknahme auch dann der Fall sein soll, wenn diese - wie hier - weder dem Gegner noch seinem Verfahrensbevollmächtigten bekannt war oder bekannt sein musste. - OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 6 W 70/08
Zur Kostenerstattung bei Stellung eines Sachantrags nach Berufungsrücknahme
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14
Rn. 7 Nach einem Teil der Rechtsprechung sollen notwendig in diesem Sinne nur Kosten für solche Maßnahmen sein, die im Zeitpunkt der Vornahme einer Handlung zur Rechtsverteidigung aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Beteiligten objektiv erforderlich und geeignet waren, woran es auch bei unverschuldeter Unkenntnis des Gegners fehlen soll, wenn das Rechtsmittelverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war (OLG Brandenburg RVGreport 2010, 194; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 426). - OLG Köln, 16.08.2010 - 17 W 161/10
Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14
Rn. 8 Demgegenüber vertritt die überwiegende Rechtsprechung (OLG München AGS 2011, 103; OLG Celle RVGreport 2010, 195; OLG Köln Köln AGS 2010, 515; OLG Frankfurt am Main JurBüro 1983, 83) und die h. M. in der Literatur (…Gerold/Schmidt/Müller-Rabe VV 3200 Rn. 59 und VV 3100 Rn. 141;… Schons in: Hartung/Schons/Enders Nr. 3201 VV RVG Rn. 14;… H. Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht, Nr. 3200 Rn. 21) die Auffassung, dass nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO auch solche Anwaltskosten zu erstatten seien, die zwar nicht objektiv, aber aus Sicht eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durften, was bei einer zwischenzeitlichen Rechtsmittelrücknahme auch dann der Fall sein soll, wenn diese - wie hier - weder dem Gegner noch seinem Verfahrensbevollmächtigten bekannt war oder bekannt sein musste.
- BGH, 07.02.2018 - XII ZB 112/17
Kostenfestsetzung: Maßstab für die Notwendigkeit von Rechtsverfolgungs- und …
Rn. 23 cc) Nichts anderes gilt im Rahmen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (so auch etwa BAG AGS 2013, 98, 99 f.; OLG Stuttgart Rpfleger 2017, 364, 365; OLG Saarbrücken AGS 2015, 98, 99 f.; OLG Hamm FamRZ 2013, 1159; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1227, 1228; OLG Hamburg AGS 2013, 441, 442; OLG Köln AGS 2010, 515, 516;… MünchKommZPO/Schulz 5. Aufl. § 91 Rn. 114;… Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 91 Rn. 13 "Berufung";… Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. § 91 ZPO Rn. 21; Hansens ZfS 2016, 287; Elzer MDR 2017, 381).Dem Rechtsmittelführer wiederum ist es unbenommen, den Rechtsanwalt des Rechtsmittelgegners oder - sofern sich für diesen noch kein Rechtsanwalt bestellt hat - den Rechtsmittelgegner selbst möglichst umgehend über die Rechtsmittelrücknahme zu informieren (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1227, 1228).
- BGH, 25.01.2017 - XII ZB 447/16
Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder …
Rn. 19 bb) Dies wird von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur anders gesehen (vgl. etwa BAG AGS 2013, 98, 100; OLG Saarbrücken JurBüro 2015, 190 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1227, 1228; OLG Hamburg AGS 2013, 441, 442; OLG Hamm FamRZ 2013, 1159; Fölsch MDR 2016, 503 f.; Hansens ZfS 2016, 287 f.; vgl. auch Schneider NZFam 2016, 1198; Mayer FD-RVG 2016, 381533;… Hk-ZPO/Wöstmann 7. Aufl. § 516 Rn. 11). - OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei zwischenzeitlicher Klagerücknahme
Nach ganz herrschender Meinung sind die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfähig, wenn bei dessen Beauftragung bzw. Tätigkeit weder der Beklagte noch der Anwalt Kenntnis von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels hatte (zuletzt etwa OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 W 18/14; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.10.2014 - 5 WF 235/14; OLG Hamburg, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 W 62/13; OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2012 - II - 6 WF 103/12; Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 11 W 58/16; v. 27.02.2015 - 11 W 302/15;… Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 22. Aufl., Anh. XIII Rn. 46;… Hansens, a. a. O., 188;… ders., RVGReport 14, 95, 97, ebenso Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. § 91 Rn. 13, unter "Berufung" bzw. "Klagerücknahme"). - OLG München, 30.11.2016 - 11 W 1761/16
Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für Antrag auf Zurückweisung der …
Rn. 17 Demgegenüber hat es ein Rechtsmittelführer, gewissermaßen als "Veranlasser", selbst ohne Weiteres in der Hand, den Gegner frühzeitig "bösgläubig" zu machen, indem die Rücknahme dem Gegner oder dessen Anwalt frühzeitig mitgeteilt wird (Hansens, RVGreport 14, 95, 98; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2014 - 5 WF 235/14 - Tz. 9). - OLG Jena, 22.02.2016 - 1 W 84/16
Kostenbeschwerde in Nachlasssachen
Scheidet eine Festsetzung der 1, 6-fachen Verfahrensgebühr schon aus dem vorbezeichneten Grunde aus, kommt es nicht mehr darauf an, wie sich der Umstand auswirkt, dass die Stellung des Zurückweisungsantrags - objektiv - nach der Rücknahme des Rechtsmittels erfolgt ist (vgl. hierzu: BGH…, Beschluss vom 23.11.2006 - I ZB 39/06, juris Rn. 17; zum Streitstand insgesamt: OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2014 - 5 WF 235/14, juris Rn. 6 ff.).
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