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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 07.07.2014 - 9 WF 142/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,49720
OLG Brandenburg, 07.07.2014 - 9 WF 142/14 (https://dejure.org/2014,49720)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.07.2014 - 9 WF 142/14 (https://dejure.org/2014,49720)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juli 2014 - 9 WF 142/14 (https://dejure.org/2014,49720)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 431
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Frankfurt, 07.10.2016 - 1 WF 177/16

    Streitwert im Stufenverfahren nach §§ 113 I FamFG, 254 ZPO

    Durch die letztmals mit Schriftsatz vom 31.3.2014 begehrte Antragserweiterung (1401,- EUR für den Zeitraum 1.1.2012-31.10.2013 abzüglich jeweils gezahlter 250,- EUR und darüber hinaus 1.607,- EUR ab dem 1.11.2013 abzüglich jeweils gezahlter 250,- EUR bis zum 31.3.2014) erhöht sich nach zutreffender Ansicht der Verfahrenswert für den laufenden Unterhalt unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Antragserweiterung bereits dann um den 12-fachen Wert des Erhöhungsbetrages, wenn der Erhöhungsbetrag für mehr als 12 Monate verlangt wird (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431; OLG Karlsruhe MDR 2016, 592 [OLG Karlsruhe 18.02.2016 - 2 WF 301/15] ;… BeckOK-Streitwert/Dürbeck "Unterhalt" Rn. 9, Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 6. Aufl., § 10 Rn. 82a).

    Nicht zu berücksichtigen sind jedoch geltend gemachte erhöhte Unterhaltsrückstände für die Zeit zwischen Antragserweiterung (Mai 2014, da die Antragserweiterung am 01.04.2014 einging) und Eingang des ursprünglichen Antrages (März 2012, da der Eingang am 07.02.2012 erfolgte), da nach zutreffender Ansicht insoweit die auch hier geltende Regelung von § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG zu beachten ist (…(OLG Karlsruhe MDR 2016, 592, [OLG Karlsruhe 18.02.2016 - 2 WF 301/15] Beck-OKStreitwert/Dürbeck, a.a.O.; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431; Schneider NZFam 2015, 857).

  • OLG München, 11.02.2019 - 2 WF 36/19

    Beschwerde gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Unterhaltsverfahren bei …

    Fraglich, und in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob bei Antragserweiterung in Unterhaltssachen für die Zeit zwischen erster Geltendmachung und Erweiterung der Differenzbetrag des höheren Unterhaltsbetrags hinzuzuzählen ist (so OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 431, Schneider, NZFam 2015, 857) oder ob geltend gemachte erhöhte Unterhaltsrückstände für die Zeit zwischen Eingang des ursprünglichen Antrags und Antragserweiterung den Verfahrenswert nicht erhöhen.
  • OLG Karlsruhe, 18.02.2016 - 2 WF 301/15

    Unterhaltsverfahren: Erhöhung des Verfahrenswertes durch Antragserweiterung

    Rn. 28 (2) Nach anderer Auffassung sind Antragserweiterungen auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn sie nach Ablauf von 12 Monaten nach Antragseinreichung erfolgen (…Keske in Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, a.a.O. 17. Kap. Rn. 65;… Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, RVG, 20. Aufl., Anhang VI Rn. 504;… Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 8462;… Wendl/Dose/Schmitz, a.a.O., § 10 Rn. 82 b;… Ehinger/Grieche/Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Kap. L Rn. 643;… Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand August 2015, Kap. 22 Rn. 209, Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 168; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431).
  • OLG Stuttgart, 10.08.2016 - 17 UF 239/15

    Verfahrenswert in Unterhaltssachen: Bezifferung zwischenzeitlich fällig …

    Rn. 15 bb) Nach einer anderen Auffassung sind die Beträge, um die der Zahlungsantrag nach der Verfahrenseinleitung durch eine spätere Antragserweiterung erhöht wird, und die auf die Zeit bis zur Antragserweiterung entfallen, werterhöhende Rückstände im Sinne des § 51 Abs. 2 FamGKG und hat die Erweiterung ab Eingang derselben im Umfang der Differenz zur Ausgangsforderung zudem werterhöhende Wirkung nach § 51 Abs. 1 FamGKG, auch über den durch die Einreichung des ursprünglichen Antrags festgelegten 12-Monats-Zeitraum hinaus; faktisch wird die Antragserweiterung danach bei der Anwendung des § 51 FamGKG wie ein weiterer eigener Antrag behandelt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431 f. m.w.N.; OLG Köln FamRZ 2004, 1226 m.w.N.;… Schneider/Volpert/Fölsch/N. Schneider, FamGKG, 2. A., § 51 Rn. 69 ff. m.w.N., § 34 Rn. 22;… Schneider/Herget/Thiel, Streitwert-Kommentar, 14. A., Rn. 8462 ff.).
  • OLG Schleswig, 11.03.2016 - 15 WF 25/16

    Festsetzung des Verfahrenswerts in Unterhaltssachen bei Antragserweiterung nach …

    Die Gegenmeinung stellt insbesondere darauf ab, dass eine Erhöhung im Laufe des Verfahrens gemäß § 34 FamGKG wie ein neuer Antrag zu behandeln sei und deshalb ab da Gebühren aus dem höheren Wert anfielen (…Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl., 17. Kap., Rn 43;… vgl. auch Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 10 Rn 82a; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431).
  • OLG Stuttgart, 09.08.2016 - 17 UF 239/15

    Gegenstandswert eines Unterhaltsverfahrens bei Erhöhung des Antrags aufgrund …

    bb) Nach einer anderen Auffassung sind die Beträge, um die der Zahlungsantrag nach der Verfahrenseinleitung durch eine spätere Antragserweiterung erhöht wird, und die auf die Zeit bis zur Antragserweiterung entfallen, werterhöhende Rückstände im Sinne des § 51 Abs. 2 FamGKG und hat die Erweiterung ab Eingang derselben im Umfang der Differenz zur Ausgangsforderung zudem werterhöhende Wirkung nach § 51 Abs. 1 FamGKG , auch über den durch die Einreichung des ursprünglichen Antrags festgelegten 12-Monats-Zeitraum hinaus; faktisch wird die Antragserweiterung danach bei der Anwendung des § 51 FamGKG wie ein weiterer eigener Antrag behandelt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431 f. m.w.N.; OLG Köln FamRZ 2004, 1226 m.w.N.;… Schneider/Volpert/Fölsch/N. Schneider, FamGKG , 2. A., § 51 Rn. 69 ff. m.w.N., § 34 Rn. 22;… Schneider/Herget/Thiel, Streitwert-Kommentar, 14. A., Rn. 8462 ff.).
  • OLG Koblenz, 06.11.2018 - 13 WF 876/17
    Insbesondere führen die zwischenzeitlich aufgelaufenen Unterhaltsrückstände nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2017, 1079 ; OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 189 ; zum Meinungsstand vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431 und OLG Frankfurt NZFam 2016, 1048).
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