Rechtsprechung
| OLG Hamm, 04.10.2018 - 11 UF 228/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachehelicher Unterhalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ftcam-ra.de
, S. 8 (Entscheidungsbesprechung)
Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Renteneinkünfte
Verfahrensgang
- AG Hamm, 30.10.2017 - 32 F 290/14
- OLG Hamm, 04.10.2018 - 11 UF 228/17
Papierfundstellen
- FamRZ 2019, 593
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
Dreiteilungsmethode
Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2018 - 11 UF 228/17
Für den nachehelichen Unterhalt sind dabei die Umstände zur Zeit der Ehescheidung maßgeblich, einschließlich allerdings ihrer in der Ehe schon angelegten späteren Veränderungen nach Grund oder Höhe (vgl. Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2011, 437, juris-Rz. 69 ff.;… Bundesgerichtshof, FamRZ 2012, 281, juris-Rz. 17 ff.). - BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09
Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung …
Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2018 - 11 UF 228/17
Für den nachehelichen Unterhalt sind dabei die Umstände zur Zeit der Ehescheidung maßgeblich, einschließlich allerdings ihrer in der Ehe schon angelegten späteren Veränderungen nach Grund oder Höhe (…vgl. Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2011, 437, juris-Rz. 69 ff.; Bundesgerichtshof, FamRZ 2012, 281, juris-Rz. 17 ff.). - BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99
Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe …
Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2018 - 11 UF 228/17
Weiter ist dann allerdings auch für die im Versorgungsausgleich hinzuerlangten Renteneinkünfte angenommen worden, dass sie an die Stelle einer ehelichen Haushaltsführung träten, um auch diese Renteneinkünfte beim ehelichen Bedarf berücksichtigen zu können (Bundesgerichtshof, FamRZ 2002, 88, juris-Rz. 31). - BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95
Familienarbeit
Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2018 - 11 UF 228/17
Dies gilt sowohl für das laufende Einkommen durch die Gewährung von Unterhalt als auch für bleibende Werte durch Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2002, 527, juris-Rz. 31 ff.). - OLG Koblenz, 15.09.2011 - 7 UF 60/11
Nachehelichenunterhalt: Berücksichtigung von auf Grund durchgeführten …
Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2018 - 11 UF 228/17
Eine solch künstliche Erhöhung des ehelichen Bedarfs ist nicht nur nach einfachem Recht nicht geboten, sondern sie wäre wegen der gesetzlichen Bindung des nachehelichen Unterhalts an die ehelichen Verhältnisse sogar verfassungsrechtlich bedenklich (zutr. Oberlandesgericht Koblenz, FamRZ 2012, 790, juris-Rz. 9;… auch Palandt / Brudermüller, BGB77, § 1578, Rz. 32 a.E.; ebenso schon Scholz, FamRZ 2003, 265, 269;… a.A. Oberlandesgericht Dresden, FamRZ 2010, 649, juris-Rz. 27 ff.;… MüKo-BGB / Maurer7, § 1578, Rz. 451;… zweifelnd Wendl = Dose / Siebert9, § 4, Rz. 599).
- OLG Brandenburg, 12.06.2024 - 13 UF 153/21
Zahlungsanspruch eines Ehegatten auf monatlichen Elementarunterhalt wegen …
Renteneinkünfte, die bereits während der Ehe geflossen sind, die also die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, sind deshalb beim ehelichen Bedarf zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2019, 593).In dieser besonderen Konstellation tritt das Renteneinkommen, das aus dem Versorgungsausgleich herrührt, gerade nicht an die Stelle des Erwerbseinkommens, sondern es tritt neben dieses, wie es während der Ehe der Beteiligten nicht möglich gewesen wäre, denn es fehlt in dieser Konstellation der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Rente aus dem Versorgungsausgleich einerseits und der Kürzung auf Seiten des Pflichtigen, die sich noch nicht auswirkt, solange der Pflichtige noch erwerbstätig ist bzw. selbst noch keine Rente bezieht (vgl. OLG Hamm v. 4.10.2018 - 11 UF 228/17 = FamRZ 2019, 593; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 20. April 2023 - 1 UF 5/22 -, Rn. 103, juris).
- OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 1 UF 5/22
Altersrenten ausnahmsweise nicht Surrogat der Mitarbeit in Ehe
In dieser besonderen Konstellation tritt das Renteneinkommen, das aus dem Versorgungsausgleich herrührt, gerade nicht an die Stelle des Erwerbseinkommens, sondern es tritt neben dieses, denn es fehlt in dieser Konstellation der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Rente aus dem Versorgungsausgleich einerseits und der Kürzung auf Seiten des Pflichtigen, die sich noch nicht auswirkt, solange der Pflichtige noch erwerbstätig ist (vgl. OLG Hamm v. 4.10.2018 - 11 UF 228/17 = FamRZ 2019, 593; vgl. auch KG FamRZ 2002, 460; Scholz Anm. zu BVerfG v. 5.2.2002 - 1 BvR 105/95 = FamRZ 2002, 733, 6.; Scholz, FamRZ 2003, 265, 4.; sh.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".