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| AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 03.01.1985 - 7 C 561/84 |
Zitiervorschläge
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 03.01.1985 - 7 C 561/84 (https://dejure.org/1985,20616)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 03. Januar 1985 - 7 C 561/84 (https://dejure.org/1985,20616)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
§ 29 a Abs. 1 I. BMG, § 29 a ZPO
Mietbürgschaft als unzulässige einmalige Leistung; gerichtliche Zuständigkeit für Mietbürgschaftsklage; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; einmalige Leistung; Sicherheitsleistung; Mietbürgschaft; Gerichtszuständigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GE 1985, 419
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 16.12.2003 - X ARZ 270/03
Gerichtsstand für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte
Demgegenüber wird in der instanzgerichtlichen Judikatur auch die gegenteilige Auffassung vertreten (AG Tempelhof-Kreuzberg, Das Grundeigentum 1985, 419; LG Berlin, Das Grundeigentum 1988, 627; AG Neukölln MM 1994, 210; LG Hamburg WuM 2003, 38), der sich auch das vorlegende Gericht anschließen möchte. - OLG Zweibrücken, 22.02.2010 - 2 AR 30/09
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses: Gerichtsstand bei Ansprüchen aus …
Demgegenüber wird auch die gegenteilige Auffassung vertreten (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Das Grundeigentum 1985, 419; Landgericht Berlin, Das Grundeigentum 1988, 627; Amtsgericht Neuköln MM 1994, 210; Landgericht Hamburg WuM 2003, 38).
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