Rechtsprechung
| LG Berlin, 12.11.2002 - 64 S 58/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 535
Klage auf Feststellung von Mängeln; unwirksame Überwälzung von Schönheitsreparaturen; unangemessen kurzer Fristenplan - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZMR 2003, 487
- GE 2003, 124
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen
Die Unwirksamkeit der in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrags geregelten Fristenbestimmung hat die Unwirksamkeit auch der Schönheitsreparaturverpflichtung zur Folge (vgl. LG Berlin WuM 2002, 668; LG Berlin GE 2003, 124, jeweils m.w.Nachw.; LG Hamburg WuM 1992, 476; LG Köln 1989, 506;… Langenberg, aaO Rdnr. 221;… a.A. Häublein, aaO, S. 142 f.;… Lützenkirchen, aaO, S. 608). - LG Berlin, 18.03.2003 - 64 S 133/02 Ein Fristenplan, der die zur Durchführung der Schönheitsreparaturen laufenden Fristen unangemessen verkürzt, macht die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam (LG Berlin - Urteil vom 12.11.2002, 64 S 58/02 - GE 2003, 124).
Die grundsätzlich mögliche Überwälzung war dann gemäß § 9 AGBG, geltend gemäß § 28 Abs. 2 AGBG auch für vor lnkrafttreten des AGBG geschlossene Verträge, unwirksam, wenn sie die nach ständiger Rechtsprechung (LG Berlin - Urteil vom 12.11.2002, 64 S 58/02 - GE 2003, 124 m.w.N.) für ausreichend und angemessen erachteten Fristen unterschritt.
Eine isolierte Weitergeltung der Überwälzung der Schönheitsreparaturen trotz unwirksamen Fristenplanes liefe dem Schutzzweck, Verbraucher vor unangemessener Benachteiligung zu schützen, zuwider, weil dann stattdessen gerade die Verwender unwirksamer Klauseln durch Reduzierung auf das für sie günstigste Maß bevorzugt würden (im Einzelnen LG Berlin - Urteil vom 12.11.2002, 64 S 58/02 - GE 2003, 124 m.w.N.).
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 06.12.2006 - 7 C 302/06
Recht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
Der hier vorliegende Fall ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 22. November 2002, Aktenzeichen 64 S 58/02, vergleichbar.
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