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Rechtsprechung
   AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 30.05.2017 - 24 C 32/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,27793
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 30.05.2017 - 24 C 32/16 (https://dejure.org/2017,27793)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 30.05.2017 - 24 C 32/16 (https://dejure.org/2017,27793)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - 24 C 32/16 (https://dejure.org/2017,27793)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 535
    Einheitliches Mietverhältnis und Ausscheiden eines Mitmieters, Einzelkündigung bei Wohngemeinschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GE 2017, 835
 
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Wird zitiert von ...

  • AG Berlin-Mitte, 17.03.2021 - 9 C 341/20

    Erlaubnis zur Untervermietung einer Wohnung

    Denn bei dem in Rede stehenden Mietverhältnis (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben a) und b)) handelt es sich nicht um ein solches einer Wohngemeinschaft, die - zumal schon bei Abschluss des Mietvertrages - auf die Fluktuation deren Mitglieder in der Zukunft ausgelegt ist (vergleiche Bundesgerichtshof, NZM 2005, 452, 453 mit weiteren Nachweisen; Landgericht Berlin, GE 2020, 805, 805 f. mit weiteren Nachweisen; GE 2017, 835 mit weiteren Nachweisen; Amtsgericht Greifswald, WuM 2019, 576, 577 mit weiteren Nachweisen; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, am angegebenen Ort, Vorbemerkung zu § 535, Randnummer 388 mit weiteren Nachweisen;… Häublein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage (2020), § 535, Randnummer 61 mit weiteren Nachweisen; Bühler, NJOZ 2019, 529, 534 ff. mit weiteren Nachweisen; Kinne, GE 2021, 220, 221 f. mit weiteren Nachweisen; Heilmann, NZM 2016, 74, 76 f. mit weiteren Nachweisen).
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