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| StGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - GR 1/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gesetzes zum kommunalen Finanzausgleich (FAG) wegen eines nicht ausreichenden Ausgleichs; Auswirkungen einer bereits rechtskräftigen Entscheidung in einer ähnlichen Sache; Gesetzeskraft von Urteilen des Staatsgerichtshofs zur ...
- baden-wuerttemberg.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gesetzes zum kommunalen Finanzausgleich (FAG) wegen eines nicht ausreichenden Ausgleichs; Auswirkungen einer bereits rechtskräftigen Entscheidung in einer ähnlichen Sache; Gesetzeskraft von Urteilen des Staatsgerichtshofs zur ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Staatsgerichtshof
(Leitsatz)
Kommunaler Finanzausgleich
- baden-wuerttemberg.de
(Leitsatz)
- baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung)
Kommunaler Finanzausgleich
Papierfundstellen
- ESVGH 51, 1
- NVwZ-RR 2000, 337
- VBlBW 2000, 220
- DVBl 2000, 625
- DÖV 2001, 88
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- StGH Baden-Württemberg, 10.05.1999 - GR 2/97
Kommunaler Finanzausgleich durch Regelung der FinAusglG BW 1978 §§ 1, 2 u 21 …
Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - GR 1/98
Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.05.1999 in dem kommunalrechtlichen Normenkontrollverfahren des Ortenaukreises und des Landkreises Schwäbisch-Hall (GR 2/97, im folgenden nach dem Umdruck zitiert) für Recht erkannt, daß die Regelung u.a. der §§ 1, 2 und 21 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich ( FAG ) mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg nicht vereinbar ist.Dieses Rechtsschutzbedürfnis sei auch nicht durch das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) entfallen.
Insbesondere sei in dem Verfahren GR 2/97 nicht darüber entschieden worden, daß das FAG und sein § 21 keinen Lastenausgleich für die Kosten der Jugendhilfe vorsehe.
Schließlich stehe auch die Gesetzeskraft des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) nach § 23 Abs. 1 a) StGHG dem Antrag des Landkreises Konstanz nicht entgegen.
Der Staatsgerichtshof habe in dem Urteil GR 2/97 §§ 1, 2, 21 FAG nicht für nichtig erklärt, sondern lediglich ihre Unvereinbarkeit mit Art. 71, 73 Landesverfassung ausgesprochen.
Das Urteil GR 2/97 enthalte keine materiellen Vorgaben.
Dies habe die Kritik in der Literatur an dem Urteil GR 2/97 hervorgehoben.
Der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97 , Umdruck S. 37) die Gleichwertigkeit von Landes- und Kommunalaufgaben zum Ausdruck gebracht.
Die in Art. 73 Abs. 1 Landesverfassung enthaltene Pflicht des Landes, für eine Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu sorgen, die ihnen eine angemessene und kraftvolle Erfüllung ihrer Aufgaben erlaubt und nicht durch Schwächung der Finanzkraft zu einer Aushöhlung des Selbstverwaltungsrechts führt (StGH GR 3/92, ESVGH 44, 5; GR 2/97, Umdruck S. 36) müsse als Anerkennung eines Rechts auf angemessene Finanzausstattung verstanden werden.
Dies müsse auch gegenüber dem vom Staatsgerichtshof (GR 2/97, Umdruck S. 37) aus Art. 73 Abs. 3 Landesverfassung abgeleiteten Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes gelten.
Im Ergebnis ist der Antragsteller der Auffassung, daß sich Art. 71, 73 Landesverfassung nicht nur prozedurale Absicherungen entnehmen ließen, wie sie im Urteil GR 2/97 des Staatsgerichtshofs angesprochen würden.
Auch das Bundesverfassungsgericht habe bei seiner Rechtsprechung zur Rundfunkfinanzierung (bes. BVerfGE 90, 60 ff. [BVerfG 22.02.1994 - 1 BvL 30/88] ), an der sich der Staatsgerichtshof nach Auffassung des Antragstellers im Urteil GR 2/97 orientiert habe, nicht alle materiellen Maßstäbe eliminiert.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2000 hat der Antragsteller ferner geltend gemacht, daß der in dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) geforderte prozedurale Schutz der kommunalen Finanzausstattung nach den bisherigen Gesprächen zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden einschließlich der Vereinbarung vom 17.01.2000 über die Bildung einer Finanzverteilungskommission zur Gewährleistung des prozeduralen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung den Maßstäben des Staatsgerichtshofs in dem Urteil GR 2/97 nicht genüge.
wegen der Gesetzeskraft des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) .
Rn. 25 Nach Auffassung der Landesregierung steht die Gesetzeskraft des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) im Sinne von § 23 Abs. 1 a) StGHG der Zulässigkeit des Antrages entgegen.
Rn. 26 Die Anträge der Landkreise Ortenau und Schwäbisch Hall im Verfahren GR 2/97 und der Antrag des Landkreises Konstanz in diesem Verfahren GR 1/98 beträfen den gleichen Verfahrensgegenstand, nämlich den Antrag, das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich ( FAG ) in seiner geltenden Fassung als mit Art. 71 und Art. 73 Landesverfassung für unvereinbar und damit nichtig zu erklären.
Der Antrag betreffe auch denselben Streitgegenstand wie im Verfahren GR 2/97, nämlich die sprunghaft gestiegenen Sozial- und Jugendhilfekosten der Landkreise.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien auch die Jugendhilfekosten als Teil des Sozialbudgets Gegenstand des Verfahrens GR 2/97 gewesen.
Der Staatsgerichtshof habe zwar im Verfahren GR 2/97 § 21 FAG in der Fassung der letzten Änderung des Gesetzes durch Art. 15 Haushaltsstrukturgesetz 1997 (…GBl. 1996, S. 7) und § 14 Staatshaushaltsgesetz 1997 (GBl. S. 26) für unvereinbar mit der Landesverfassung erklärt, während der Landkreis Konstanz das FAG in der Fassung der späteren Änderung vom 11.02.1998 (GBl. S. 57) angreife.
Rn. 27 Es bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Klarstellungsinteresse an einer erneuten Normenkontrollentscheidung des Staatsgerichtshofs nach dem Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97) .
Der Landkreis Konstanz könne nicht über die Feststellungen des Staatsgerichtshofs im Verfahren GR 2/97 hinaus eine Feststellung begehren, daß § 21 FAG gegen die Landesverfassung verstoße, weil die Kosten des Landkreises Konstanz im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe durch diese Norm nicht ausreichend ausgeglichen seien.
Hier fehle es dem Landkreis Konstanz seit der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, da er seine rechtliche Situation selbst durch ein obsiegendes Urteil nicht verbessern könne.
Selbst wenn der Landkreis Konstanz - was keinesfalls zweifelsfrei sei - Defizite seiner verfassungsrechtlich gebotenen Finanzausstattung darlegen könne, würde dies nicht zu einem anderen Urteil des Staatsgerichtshofs führen, weil die vergleichbare Situation der Landkreise Ortenau und Schwäbisch Hall bereits Gegenstand des Verfahrens GR 2/97 gewesen sei.
Rn. 28 Falls man bei der kommunalen Normenkontrolle auf die Qualität als abstrakte Normenkontrolle abstellen wolle, fehle es dem Antragsteller an dem dann zu fordernden Klarstellungsinteresse, weil mit dem Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97) zur streitgegenständlichen Norm bereits eine verfassungsgerichtliche Entscheidung vorliege.
Dies habe die Landesregierung im Verfahren GR 2/97 ausführlich dargelegt.
Ihn habe der Staatsgerichtshof bereits anerkannt (GR 3/92, ESVGH 44, 7; GR 2/97, Umdruck, S. 37).
Der Staatsgerichtshof habe im Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97) das Prinzip der Verteilungssymmetrie aus guten Gründen nicht erwähnt.
der Staatsgerichtshof im Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97) der Landesverfassung entnommen habe, werde inzwischen in einem Meinungsaustausch zwischen dem Land und den kommunalen Verbänden entwickelt.
Ihm steht die Rechts- und Gesetzeskraft des Urteils des Staatsgerichtshofes vom 10.05.1999 (GR 2/97) entgegen.
Das schließt grundsätzlich eine neue Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der geprüften Vorschriften aus (StGH, Beschluß vom 29.10.1955, GR 6/55 - unveröff. - Urteil vom 10.05.1999, GR 2/97 , Umdruck, S. 18).
Die Rechts- und Gesetzeskraft eines Urteils des Staatsgerichtshofes kann jedoch überwunden werden, wenn substantiiert geltend gemacht wird, daß zwischenzeitlich tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, welche die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen (StGH, Urteil vom 10.05.1999, GR 2/97 , Umdruck, S. 18 ff.).
Der Zulässigkeit des erneuten Normenkontrollantrages des Antragstellers in diesem Verfahren steht jedenfalls die Rechts- und Gesetzeskraft des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) entgegen.
Über den Gesetzeswortlaut hinaus kommt jedoch in sinngemäßem Verständnis auch denjenigen Urteilen des Staatsgerichtshofs Gesetzeskraft zu, welche - wie das Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97) - die Nichtvereinbarkeit von landesgesetzlichen Normen mit der Landesverfassung feststellen, ohne diese als mit der Verfassung unvereinbar für nichtig zu erklären.
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof im Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97 , Umdruck S. 2) lediglich die Nichtvereinbarkeit der Regelung der §§ 1, 2 und 21 FAG mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg festgestellt, da der durch eine Nichtigkeitserklärung herbeigeführte Zustand der Verfassung noch ferner stünde als der bisherige und weil eine Nichtigkeit der angefochtenen Regelung die Rechtsgrundlage für Ansprüche der Gemeinden und Gemeindeverbände aus dem kommunalen Finanzausgleich entfallen ließe (StGH, Urteil vom 10.05.1999, GR 2/97 , Umdruck S. 50).
Der Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Verfahren GR 2/97 kommt daher ohne Einschränkung Gesetzeskraft zu.
Nach alledem entfaltet das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) Bindungswirkung nicht nur zwischen den Prozeßbeteiligten jenes Verfahrens.
Rn. 54 Die Gesetzeskraft des Urteils vom 10.05.1999 (GR 2/97) bindet den Landkreis Konstanz im dort entschiedenen Umfang.
Aus der Antragsbegründung ergibt sich indessen, daß die antragstellenden Landkreise bereits in dem Verfahren GR 2/97 einen materiellen Verstoß gegen die Finanzausstattungsgarantie der Landesverfassung im Sinne des Art. 71 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 LV aus der erheblichen Verschlechterung ihrer Finanzlage herleiteten.
Er stellt damit unter allen wesentlichen Aspekten den gleichen Sachverhalt zur erneuten Entscheidung des Staatsgerichtshofes, der bereits im Verfahren GR 2/97 Prüfungsgegenstand war.
Mit der Nichtvereinbarkeitserklärung im Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97) hat der Staatsgerichtshof über diesen Sachverhalt befunden und ist damit gemäß § 23 StGHG an einer nochmaligen Entscheidung über dieselben Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes zum Soziallastenausgleich gehindert, die er bereits am 10. Mai 1999 als mit der Landesverfassung nicht vereinbar erklärt hatte.
Hieran ändert auch nichts, daß die Feststellung der Nichtvereinbarkeit des § 21 FAG mit Art. 71 und 73 LV im Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) nur im Hinblick auf den fehlenden prozeduralen Schutz der kommunalen Finanzgarantie und nicht wegen Verstoßes gegen materielle Maßstäbe dieser Garantie erfolgt ist.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es verfassungsgerichtlich möglich ist, wie der Antragsteller und Stellungnahmen zu dem Urteil vom 10.05.1999 (…GOERLICH, DVBl. 1999, S. 1358 ff.;… HENNEKE, ZG 1999, S. 256 ff.; F. KIRCHHOF, JZ 1999, S. 1054 ff. [StGH Baden-Württemberg 10.05.1999 - GR 2/97] [StGH Baden-Württemberg 10.05.1999 - GR 2/97] ) meinen, über die bisherigen Erkenntnisse hinaus praktikable Maßstäbe für eine materielle Kontrolle ausreichender kommunaler Finanzausstattung aufzustellen, anhand deren beurteilt werden könnte, ob ein Mindeststandard eindeutig unterschritten sei oder ob es sich insoweit um politische Entscheidungen handelt, welche der Landtag zu treffen hätte (…WÜRTENBERGER, Festschrift Leisner, 1999, S. 973 ff.).
- StGH Baden-Württemberg, 04.06.1976 - GR 3/75
Gemeindereform Baden-Württemberg - vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft verletzt …
Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - GR 1/98
Dies gilt vor allem, wenn der durch eine Nichtigerklärung herbeigeführte Zustand der Verfassung noch ferner stünde als der bisherige oder wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung eines Verfassungsverstoßes zur Verfügung stehen (StGH, ESVGH 26, 129, 141; 29, 160, 169; ebenso BVerfGE 61, 43, 68 m.w.N..).Der Staatsgerichtshof hat sich seinerseits diese Rechtsprechung zu eigen gemacht (StGH ESVGH 26, 129, 141).
Rn. 57 Wenn demnach Art. 76 LV ersichtlich den Zweck verfolgt, den kommunalen Körperschaften einen klagbaren Schutz gegen legislative Eingriffe in ihr Selbstverwaltungsrecht zu sichern, so setzt die Antragsbefugnis von Gemeinden und Gemeindeverbänden die Darlegung einer entsprechenden individuellen Beschwer voraus (StGH, ESVGH 26, 129, 130).
- StGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - GR 3/93
Keine Deckungspflicht des Landes nach Verf BW Art 71 Abs 3 für Sozialhilfekosten …
Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - GR 1/98
Zwar habe der StGH in seinem Urteil vom 10.11.1993 (GR 3/92, ESVGH 44, 1 ff.) - auf Antrag desselben Antragstellers wie in diesem Verfahren - § 21 FAG mit Art. 71 und 73 LV für vereinbar angesehen.Dies habe der Staatsgerichtshof bereits dargetan (Urteil GR 3/92, ESVGH 44, 1 (LS 1), 2 ff.).
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Zulässigkeit des Antrages die Rechts- und Gesetzeskraft des Urteils des Staatsgerichtshofes vom 10.11.1993 (GR 3/92, ESVGH 44, 1 ff.) entgegensteht.
- BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen
Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - GR 1/98
Sie verpflichtet gleichzeitig den Gesetzgeber und alle Beteiligten zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage (BVerfGE 37, 217, 261; 55, 100, 110 f.). - BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88
8. Rundfunkentscheidung
Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - GR 1/98
Auch das Bundesverfassungsgericht habe bei seiner Rechtsprechung zur Rundfunkfinanzierung (bes. BVerfGE 90, 60 ff. [BVerfG 22.02.1994 - 1 BvL 30/88] ), an der sich der Staatsgerichtshof nach Auffassung des Antragstellers im Urteil GR 2/97 orientiert habe, nicht alle materiellen Maßstäbe eliminiert. - BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
Beamtenversorgungsgesetz
Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - GR 1/98
Dies gilt vor allem, wenn der durch eine Nichtigerklärung herbeigeführte Zustand der Verfassung noch ferner stünde als der bisherige oder wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung eines Verfassungsverstoßes zur Verfügung stehen (StGH, ESVGH 26, 129, 141; 29, 160, 169; ebenso BVerfGE 61, 43, 68 m.w.N..). - BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82
Spenden an kommunale Wählergruppen
Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - GR 1/98
Die Grenzen der Rechtskraft und der Gesetzeskraft bestimmen sich nach dem Inhalt der Entscheidung (BVerfGE 69, 92, 103 [BVerfG 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82] ) [BVerfG 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82] .
- StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06
Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2006 nach dem d' Hondtschen …
Die Gesetzeskraft einer Normenkontrollentscheidung bewirkt, dass die Gültigkeit eines Gesetzes nicht nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens, sondern verbindlich mit Wirkung für und gegen jedermann festgestellt wird (StGH, Urt. v. 08.02.2000 - GR 1/98 -, ESVGH 51, 1, 2).Deshalb steht auch die Gesetzeskraft eines die Verfassungsmäßigkeit einer Norm bestätigenden Urteils der erneuten gerichtlichen Überprüfung dieser Bestimmung im Hinblick auf zwischenzeitlich neu eingetretene Umstände nicht entgegen (…StGH, Urt. v. 10.05.1999 - GR 2/97 -, ESVGH 49, 241, 243; Urt. v. 08.02.2000 - GR 1/98 -, ESVGH 51, 1, 2).
- VerfGH Baden-Württemberg, 12.07.2024 - 1 GR 24/22
Baden-Württemberg muss nachbessern: Regelung zum Familienzuschlag beanstandet
Dies gilt vor allem, wenn der durch eine Nichtigerklärung herbeigeführte Zustand der Verfassung noch ferner stünde als der bisherige oder wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung eines Verfassungsverstoßes zur Verfügung stehen (st. Rspr., vgl. StGH, Urteile vom 4.6.76 - GR 3/75 -, ESVGH 26, 129, 141; vom 8.2.2000 - GR 1/98 -, ESVGH 51, 1, 3, Juris Rn. 49 …und vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 191 f.; BVerfG…, Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a. -, BVerfGE 147, 253 Rn. 252 m.w.N.). - StGH Baden-Württemberg, 24.03.2003 - GR 3/01
Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2001 nach dem d' Hondtschen …
Die Gesetzeskraft eines Urteils steht daher grundsätzlich einer erneuten Entscheidung über denselben Streitgegenstand als Prozesshindernis entgegen (StGH, Urt. vom 08.02.2000 - GR 1/98 -, ESVGH 51, 1 ; vgl. BVerfGE 65, 179 ; 86, 81 ).Deshalb hindert auch die Gesetzeskraft einer normbestätigenden Entscheidung die erneute Überprüfung der Norm dann nicht, wenn zwischenzeitlich neue Umstände eingetreten sind, welche die Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit neu aufwerfen (StGH, Urt. vom 10.05.1999 - GR 2/97 -, ESVGH 49, 241 ; Urt. vom 08.02.2000, ESVGH 51, 1 ; vgl. BVerfGE 33, 199 ; 70, 242 ).
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