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   BGH, 13.07.1979 - I ZR 128/77   

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https://dejure.org/1979,1072
BGH, 13.07.1979 - I ZR 128/77 (https://dejure.org/1979,1072)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1979 - I ZR 128/77 (https://dejure.org/1979,1072)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1979 - I ZR 128/77 (https://dejure.org/1979,1072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Werbung eines Möbel-Einrichtungshauses - Voraussetzungen einer unzulässigen Sonderveranstaltung - Zeitliche Begrenzung von Sonderangeboten - Irreführung bei der Verwendung der Formulierung "radikal gesenkte Preise" - Irreführende Angabe über die Menge der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2245
  • MDR 1979, 911
  • GRUR 1979, 781
  • DB 1979, 2365
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.06.1961 - I ZR 124/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1979 - I ZR 128/77
    Vielmehr kommt es darauf an, ob die vom Angebot umfaßten Waren, gemessen an dem Umfang des gesamten zum Verkauf gestellten Sortiments, als einzelne anzusehen sind (BGH GRUR 1962, 36, 38 - Sonderveranstaltung I).
  • OLG Hamm, 04.06.2009 - 4 U 19/09

    Irreführende Werbung in Google AdWords

    Es soll kein Vergleich mit den Preisen der Konkurrenten vorgenommen werden wie bei "ist billiger" (OLG Zweibrücken) oder mit früheren eigenen Preisen wie bei "Radikal gesenkte Preise" (BGH GRUR 1979, 781).
  • OLG Hamm, 27.05.2010 - 4 U 213/09

    Zur Werbung mit der Garantie einer "24-Stunden-Lieferung" und zur Werbung mit

    Es soll kein Vergleich mit den Preisen der Konkurrenten vorgenommen werden wie bei "ist billiger" (OLG Zweibrücken) oder mit früheren eigenen Preisen wie bei "Radikal gesenkte Preise" (BGH GRUR 1979, 781).
  • BGH, 10.07.1997 - I ZR 201/95

    Geburtstags-Angebot - Sonderveranstaltung/Sonderangebote

    Dies schließt es nicht aus, daß auf der einen Seite je nach Branchenübung und Größe des Gesamtsortiments auch eine Werbung mit massierten Angeboten zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 128/77, GRUR 1979, 781 = WRP 1979, 715 - radikal gesenkte Preise; Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 124/60, GRUR 1962, 36, 38 = WRP 1961, 277 - Sonderangebot; Urt. v. 8.2.1980 - I ZR 58/78, GRUR 1980, 722, 723 = WRP 1980, 540 - Einmalige Gelegenheit) und sich auf der anderen Seite schon die Werbung für einzelne Waren ausnahmsweise als Ankündigung einer den normalen Geschäftsbetrieb unterbrechenden Sonderveranstaltung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1977 - I ZR 122/75, GRUR 1977, 791, 793 = WRP 1977, 399 - Filialeröffnung).
  • OLG Oldenburg, 28.11.2002 - 1 U 107/02

    Verkaufsveranstaltung von Sonderpostenmärkten; Besondere Werbung mit Rabatt;

    Ob - wie zum Teil in Rechtsprechnung und Literatur angenommen wird - die Rabattgewährung unbefristet sein muss (was eher zweifelhaft sein dürfte), braucht nicht entschieden zu werden, denn der Fall einer Befristung des beworbenen Angebots, namentlich unter Herausstellung von zeitlich begrenzt gewährten Preisvorteilen, bei dem angenommen wird, dass der Verkehr regelmäßig von einer außergewöhnlichen Aktion ausgeht (BGH GRUR 1979, 781 - Radikal gesenkte Preise; 1984, 590 - Sonderangebote auf 3000 qm), liegt nicht vor.
  • OLG Hamm, 27.02.2007 - 4 U 164/06

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch unter den Gesichtspunkten einer

    Freilich kann auch in einer Aussage, die als Werturteil oder verallgemeinernde Schlussfolgerung erscheint, eine auf ihre Richtigkeit überprüfbare Tatsachenbehauptung liegen, wie z.B. die Inanspruchnahme einer technischen oder wirtschaftlichen Alleinstellung (BGH GRUR 1975, 141 - Unschlagbar; 1979, 781, 782 - radikal gesenkte Preise; 1988, 402, 403 - mit Verlogenheit zum Geld; Götting, a.a.O., § 8 Rn. 16).
  • OLG Jena, 24.01.2001 - 2 U 1539/00

    Unzulässige Sonderveranstaltung

    (vgl. BGH Urteil vom 13.7.1997 - Az.: I ZR 128/77).
  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 139/77

    Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs - Abstoßen

    Dagegen ist die Feststellung, die Waren würden nicht ohne zeitliche Begrenzung angeboten, unter den hier festgestellten Umständen im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. jedoch zur Beurteilung des Wortes "jetzt" als Merkmal zeitlicher Begrenzung das Urteil des Senats vom 13. Juli 1979 - I ZR 128/77 - Radikal gesenkte Preise).
  • OLG Stuttgart, 31.03.1995 - 2 U 236/94

    Begriff der unzulässigen Sonderveranstaltung

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich nach dem gesamten Erscheinungsbild der Veranstaltung die Aktion nach der Auffassung des Publikums als eine Unterbrechung des in der Branche üblichen und als angemessen empfundenen regelmäßigen Geschäftsverkehrs darstellen und der Verbraucher hierdurch in übermäßiger Weise unsachlich in seiner wirtschaftlichen Entschließung beeinflusst würde, wovon er durch § 7 Abs. 1 UWG geschützt werden soll (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Rn. 7 zu § 7 UWG ; BGH GRUR 1058, 395 - Sonderveranstaltung BGH GRUR 1979, 781 ff - Radikal gesenkte Preise -) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in diesem Sinne ihren regelmäßigen Geschäftsbetrieb unterbrochen hat, finden sich in der fraglichen Anzeige nicht.
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