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OLG Hamm, 20.08.1980 - 4 U 98/80 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verstoß gegen bestehendes Urheberrecht durch Herstellung und Verbreitung von Preisliste und Katalog; Keine Urheberrechtsschutzfähigkeit von das wissenschaftliche und technische Gedankengut des Werkes enthaltenden Skizzen oder Abbildungen; Nachahmung von ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Preislisten-Druckvorlage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hagen, 06.02.1980 - 22 O 210/79
- OLG Hamm, 20.08.1980 - 4 U 98/80
Papierfundstellen
- GRUR 1981, 130
- afp 1981, 484
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Hamm, 10.01.1980 - 4 U 275/79
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Auszug aus OLG Hamm, 20.08.1980 - 4 U 98/80
Hinsichtlich dieser zusätzlichen Merkmale ist zunächst von Bedeutung, ob Leistungsschutz gegen eine unmittelbare oder gegen eine nachschaffende Übernahme einer Leistung beansprucht wird (BGH, WRP 1976, 370 "Oval-Puderdose"; der Senat in WRP 1980, 282 und mit Urteil vom 6. Dezember 1979, Aktenzeichen 4 U 228/79).Ein solches Verhalten wird grundsätzlich eher gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen - möglicherweise sogar im Regelfall, wobei der übernehmende das Vorliegen eines zulässigen Ausnahmetatbestandes darzulegen hätte - als die nachschaffende Leistungsübernahme (vgl. BGH, WRP 1976, 370 "Oval-Puderdose" und die Entscheidung des Senats in WRP 1980, 282).
Auch die unmittelbare Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses ist jedoch nur dann wettbewerbswidrig, wenn einmal die übernommene Leistung schutzwürdig ist und zum anderen besondere Umstände vorliegen, die die Unlauterkeit der Leistungsübernahme begründen (so BGH, GR 1969, 186 "Reprint"; BGH, GR 1969, 618 "Kunststoffzähne"; BGH, GR 1972, 127 "Formulare"; der Senat in WRP 1980, 282 und in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1979, Aktenzeichen 4 U 228/79).
An das Vorliegen weiterer besonderer Umstände können jedoch bei der unmittelbaren Leistungsübernahme geringere Anforderungen als bei der nachschaffenden übernähme gestellt werden (so BGH in GR 1969, 618; der Senat in WRP 1980, 282).
Auch unter dem weiterhin in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Preisunterbietung hinsichtlich der betreffenden Produkte infolge der Ersparnis eigener Entwicklungskosten für den Katalog (vgl. zu diesem Gesichtspunkt die Entscheidung des Senats in WRP 1980, 282) liegt keine Wettbewerbs-Widrigkeit vor.
- OLG Hamm, 06.12.1979 - 4 U 228/79
Prüfungsformular
Auszug aus OLG Hamm, 20.08.1980 - 4 U 98/80
Ob der abgebildete Gegenstand selbst "neu und eigenartig" ist, spielt keine Rolle (so BGH, NJW 1979, 1548 "Flughafenpläne"; BGH, GR 1959, 251; BGH, GR 1956, 284; BGHZ 18/319; OLG Hamburg, GR 1972, 431; der erkennende Senat mit Urteil vom 6. Dezember 1979, Aktenzeichen 4 U 228/79).Hinsichtlich dieser zusätzlichen Merkmale ist zunächst von Bedeutung, ob Leistungsschutz gegen eine unmittelbare oder gegen eine nachschaffende Übernahme einer Leistung beansprucht wird (BGH, WRP 1976, 370 "Oval-Puderdose"; der Senat in WRP 1980, 282 und mit Urteil vom 6. Dezember 1979, Aktenzeichen 4 U 228/79).
Auch die unmittelbare Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses ist jedoch nur dann wettbewerbswidrig, wenn einmal die übernommene Leistung schutzwürdig ist und zum anderen besondere Umstände vorliegen, die die Unlauterkeit der Leistungsübernahme begründen (so BGH, GR 1969, 186 "Reprint"; BGH, GR 1969, 618 "Kunststoffzähne"; BGH, GR 1972, 127 "Formulare"; der Senat in WRP 1980, 282 und in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1979, Aktenzeichen 4 U 228/79).
- BGH, 19.06.1974 - I ZR 20/73
Ovalpuderdose
Auszug aus OLG Hamm, 20.08.1980 - 4 U 98/80
Hinsichtlich dieser zusätzlichen Merkmale ist zunächst von Bedeutung, ob Leistungsschutz gegen eine unmittelbare oder gegen eine nachschaffende Übernahme einer Leistung beansprucht wird (BGH, WRP 1976, 370 "Oval-Puderdose"; der Senat in WRP 1980, 282 und mit Urteil vom 6. Dezember 1979, Aktenzeichen 4 U 228/79).Ein solches Verhalten wird grundsätzlich eher gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen - möglicherweise sogar im Regelfall, wobei der übernehmende das Vorliegen eines zulässigen Ausnahmetatbestandes darzulegen hätte - als die nachschaffende Leistungsübernahme (vgl. BGH, WRP 1976, 370 "Oval-Puderdose" und die Entscheidung des Senats in WRP 1980, 282).
Dabei sind bei technischen Gegenständen hinsichtlich der Eigenart strengere Anforderungen zu stellen (so BGH in WRP 1976, 370; der Senat in letzterer Entscheidung).
- OLG Hamm, 22.03.1979 - 4 U 5/79
Auszug aus OLG Hamm, 20.08.1980 - 4 U 98/80
Solche Interessen könnten z.B. verletzt sein, wenn durch die beanstandeten Abbildungen in den Prospekten der Antragsgegnerin im Publikum besondere Qualitätserwartungen erweckt würden, die die Antragsgegnerin mit ihren eigenen Mitteln und Fähigkeiten nicht erfüllen könnte (so der Senat mit Urteil vom 22. März 1979, Aktenzeichen 4 U 5/79;… vgl. auch Baumbach-Hefermehl, § 3 UWG, Rdn. 257 und 259, wonach erst die irreführende Verwendung einer qualifizierten betrieblichen Herkunftsangabe den Tatbestand des § 3 UWG erfüllen kann).Eine Schutzwürdigkeit in diesem Sinne setzte das Vorliegen einer Eigenart voraus, deren Merkmale geeignet sind, Güte- und Herkunftsvorstellungen im Verkehr hervorzurufen, so daß z.B. die Nachahmung eines alltäglichen, zum Stand der Technik gehörenden Allerwelterzeugnisses, eines üblichen Durchschnittserzeugnisses auch nicht durch das Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig werden kann (vgl. z.B. die Entscheidung des Senats vom 22. März 1979, Aktenzeichen 4 U 5/79;… von Gamm, a.a.O., Seite 456).
Hier könnte somit eine wettbewerbswidrige Handlung vorliegen, wenn die Antragsgegnerin eine fremde Leistung (hier: der Antragstellerin), mit der der Verkehr bestimmte Herkunfts- und Gütevorstellungen verbindet, als eigene Leistung verwendet bzw. ausgibt ohne Hinweis darauf, daß es sich um eine fremde Leistung handelt, d.h. ohne sich um die Gefahr einer vermeidbaren Täuschung des Verkehrs zu kümmern (vgl. zu diesen Merkmalen die Entscheidungen des Senats vom 22. März 1979, Akz.: 4 U 5/79 und vom 13. Dezember 1979, Akz.: 4 U 234/79).
- BGH, 15.12.1978 - I ZR 26/77
Urheberrechtsschutzfähigkeit von Darstellungen iSv UrhG § 2 Abs. 1 Nr 7
Auszug aus OLG Hamm, 20.08.1980 - 4 U 98/80
Ob der abgebildete Gegenstand selbst "neu und eigenartig" ist, spielt keine Rolle (so BGH, NJW 1979, 1548 "Flughafenpläne"; BGH, GR 1959, 251; BGH, GR 1956, 284; BGHZ 18/319; OLG Hamburg, GR 1972, 431; der erkennende Senat mit Urteil vom 6. Dezember 1979, Aktenzeichen 4 U 228/79). - BGH, 25.10.1955 - I ZR 200/53
Urheberrecht an Bebauungsplänen
Auszug aus OLG Hamm, 20.08.1980 - 4 U 98/80
Ob der abgebildete Gegenstand selbst "neu und eigenartig" ist, spielt keine Rolle (so BGH, NJW 1979, 1548 "Flughafenpläne"; BGH, GR 1959, 251; BGH, GR 1956, 284; BGHZ 18/319; OLG Hamburg, GR 1972, 431; der erkennende Senat mit Urteil vom 6. Dezember 1979, Aktenzeichen 4 U 228/79). - EuGH - 234/79 (anhängig)
Mazzocchi / Kommission
Auszug aus OLG Hamm, 20.08.1980 - 4 U 98/80
Hier könnte somit eine wettbewerbswidrige Handlung vorliegen, wenn die Antragsgegnerin eine fremde Leistung (hier: der Antragstellerin), mit der der Verkehr bestimmte Herkunfts- und Gütevorstellungen verbindet, als eigene Leistung verwendet bzw. ausgibt ohne Hinweis darauf, daß es sich um eine fremde Leistung handelt, d.h. ohne sich um die Gefahr einer vermeidbaren Täuschung des Verkehrs zu kümmern (vgl. zu diesen Merkmalen die Entscheidungen des Senats vom 22. März 1979, Akz.: 4 U 5/79 und vom 13. Dezember 1979, Akz.: 4 U 234/79).
- LG Stuttgart, 06.03.2008 - 17 O 68/08
Kein Urheberrechtsschutz für Musterverträge
Nur besondere Leistungen bei der Zusammenstellung von Inhalten (BGH v. 21.11.1991, Az. I ZR 190/89, GRUR 1992, 382 - Leitsätze), Themen (BGH v. 12.07.1990, Az. I ZR 16/89, GRUR 1981, 130 - Themenkatalog) oder bei der anschaulichen Umsetzung eines komplexen technischen Sachverhalts (BGH v. 11.04.2002, Az. I ZR 231/99, GRUR 2002, 958 - technisches Regelwerk) rechtfertigen es, eine solch herausragende und urheberrechtlich zu schützende Gestaltung anzunehmen. - OLG Koblenz, 13.08.1981 - 6 U 294/80
Urheberrechtliche Qualität eines Bauwerks-Informationssystems; Charakter eines …
Der Bundesgerichtshof hat allerdings für technische Zeichnungen, Pläne etc. allein auf die äußere Form abgestellt, da die Niederlegung technischer Lehren allein durch die technischen Schutzrechte geschützt werden, der urheberrechtliche Schutz sich darauf also nicht beziehen könne (z.B. BGH, GRUR 79, 464, Flughafenpläne; s.a. OLG Schleswig, GRUR 80, 1072 - Louisenlund - OLG Hamm, GRUR 81, 130, Preislistendruckvorlage).Aufgrund des Parteivorbringens und der vom Kläger vorgelegten Karteikarten spricht einiges dafür, das Bauwerks-Informationssystem als eine geistige Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen, zumal die Anforderungen bei derartigen Werken nicht zu hoch angesetzt werden müssen (v. Gamm, Komm. z. UrhG , 1968, § 2 Rdn 24 c; Stellungnahme der Dt. Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, GRUR 79, 300, 303; OLG Hamm, GRUR 81, 130, 131, Preislisten-Druckvorlage).