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   BPatG, 14.05.1997 - 29 W (pat) 11/96   

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BPatG, 14.05.1997 - 29 W (pat) 11/96 (https://dejure.org/1997,8664)
BPatG, Entscheidung vom 14.05.1997 - 29 W (pat) 11/96 (https://dejure.org/1997,8664)
BPatG, Entscheidung vom 14. Mai 1997 - 29 W (pat) 11/96 (https://dejure.org/1997,8664)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1998, 58
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BPatG, 17.02.2020 - 26 W (pat) 523/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "silber SINGLES (Wort-Bild-Marke)" - fehlende

    Das Anmeldezeichen beschreibe keine Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen und sei ebenso unterscheidungskräftig wie die als schutzfähig beurteilten Marken "Baby-Dry" (EuGH GRUR 2001, 1145), "JURIS LIBRI" (BPatG GRUR 1998, 58) und "UNITED VEHICLES" (BPatG 29 W (pat) 507/12).

    (4) Die lateinische Wortfolge "JURIS LIBRI" mit der Bedeutung "Bücher des Rechts" oder "juristische Bücher", die Gegenstand einer Entscheidung des BPatG (GRUR 1998, 58) war, ist nur deshalb für Verlagsdienstleistungen und Druckereierzeugnisse als schutzfähig angesehen worden, weil sie im Gegensatz zum vorliegenden Fall einer "toten" Sprache entstammt, die auch in der Rechtswissenschaft nicht mehr zur Bildung neuer fachsprachlicher Ausdrücke benutzt wird.

  • BPatG, 17.02.2020 - 26 W (pat) 524/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "silber SINGLES (Wort-Bild-Marke)" - fehlende

    Das Anmeldezeichen beschreibe keine Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen und sei ebenso unterscheidungskräftig wie die als schutzfähig beurteilten Marken "Baby-Dry" (EuGH GRUR 2001, 1145), "JURIS LIBRI" (BPatG GRUR 1998, 58) und "UNITED VEHICLES" (BPatG 29 W (pat) 507/12).

    (4) Die lateinische Wortfolge "JURIS LIBRI" mit der Bedeutung "Bücher des Rechts" oder "juristische Bücher", die Gegenstand einer Entscheidung des BPatG (GRUR 1998, 58) war, ist nur deshalb für Verlagsdienstleistungen und Druckereierzeugnisse als schutzfähig angesehen worden, weil sie im Gegensatz zum vorliegenden Fall einer "toten" Sprache entstammt, die auch in der Rechtswissenschaft nicht mehr zur Bildung neuer fachsprachlicher Ausdrücke benutzt wird.

  • BPatG, 19.04.2021 - 26 W (pat) 524/17
    Wörter toter Sprachen wie Latein oder Altgriechisch sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ungeeignet zur unmittelbaren Produktbeschreibung, sofern sie nicht mit identischer Bedeutung in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder die entsprechende tote Sprache auf dem entsprechenden Sektor als Fachsprache verwendet wird, wie z. B. in der Medizin oder Botanik (EuGH GRUR 2010, 534 Rdnr. 25 - 31 - PRANAHAUS; BPatG 25 W (pat) 87/14 - Universum; 30 W (pat) 539/10 - CANTUS VERLAG; GRUR 1998, 58 - JURIS LIBRI;).
  • BPatG, 08.11.2005 - 33 W (pat) 130/03
    Der Senat hat den Beteiligten das Ergebnis einer von ihm durchgeführten Recherche zu den Bestandteilen "viva" und "vinum" mitgeteilt sowie auf verschiedene Entscheidungen des Bundespatentgerichts hingewiesen, u. A. auf die Entscheidungen des 29. Senats, GRUR 1998, 58 - JURIS LIBRI, des 26. Senats des Bundespatentgerichts vom 27. Juni 2001 (26 W (pat) 138/99) und des 32. Senats vom 26. Januar 2000 (32 W (pat) 2/00).

    Dementsprechend werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts Begriffe toter Sprachen nur dann als nicht unterscheidungskräftig oder freihaltungsbedürftig angesehen, wenn diese entweder in den allgemeinen oder den Fachwortschatz eingegangen sind oder aber die betreffende Sprache auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet nach wie vor Fachsprache ist (vgl. BPatG Mitt. 1983, 115 - LEGALITER; Mitt. 1987, 76 - ARS ELECTRONICA; GRUR 1998, 58 - JURIS LIBRI; vgl. auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8, Rdn. 376).

  • OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 20 U 163/01
    Es ist nämlich anerkannt, dass Wörter "toter" Sprachen, insbesondere der lateinischen Sprache, wegen der geringen Verbreitung lateinischer Sprachkenntnisse im Allgemeinen Unterscheidungskraft besitzen (vgl. BPatG 5, 152 - Helvetia; 16, 82, 83 - ADJUTOR; BPatG, Mitt. 1983, 14 f. - Littera C; Mitt. 1983, 115 f. - LEGALITER; GRUR 1998, 58 - JURIS LIBRI; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 4 WZG Rdnr. 55, 90, 92; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Auflage, § 8 Rdnr. 141; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 106; vgl. auch BGH, GRUR 1985, 72 - Consilia).
  • BPatG, 03.07.2023 - 26 W (pat) 19/17
    (1) Allerdings sind Wörter toter Sprachen wie Latein oder Altgriechisch nach ständiger Rechtsprechung zur unmittelbaren Produktbeschreibung grundsätzlich ungeeignet, sofern sie nicht mit identischer Bedeutung in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder auf dem entsprechenden Sektor als Fachsprache verwendet werden, wie z. B. in der Medizin oder Botanik (EuGH GRUR 2010, 534 Rdnr. 25 Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; BPatG 25 W (pat) 87/14 - Universum; 30 W (pat) 539/10 - CANTUS VERLAG; GRUR 1998, 58 - JURIS LIBRI; 26 W (pat) 524/17 - aurea/AURUM; 26 W (pat) 526/21 - Crux/CRUZ).
  • BPatG, 15.05.2023 - 26 W (pat) 21/17
    (1) Allerdings sind Wörter toter Sprachen wie Latein oder Altgriechisch nach ständiger Rechtsprechung zur unmittelbaren Produktbeschreibung grundsätzlich ungeeignet, sofern sie nicht mit identischer Bedeutung in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder auf dem entsprechenden Sektor als Fachsprache verwendet werden, wie z. B. in der Medizin oder Botanik (EuGH GRUR 2010, 534 Rdnr. 25 - 31 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; BPatG 25 W (pat) 87/14 - Universum; 30 W (pat) 539/10 - CANTUS VERLAG; GRUR 1998, 58 - JURIS LIBRI; 26 W (pat) 524/17 - aurea/AURUM; 26 W (pat) 526/21 - Crux/CRUZ).
  • BPatG, 15.05.2023 - 26 W (pat) 20/17
    (1) Allerdings sind Wörter toter Sprachen wie Latein oder Altgriechisch nach ständiger Rechtsprechung zur unmittelbaren Produktbeschreibung grundsätzlich ungeeignet, sofern sie nicht mit identischer Bedeutung in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder auf dem entsprechenden Sektor als Fachsprache verwendet werden, wie z. B. in der Medizin oder Botanik (EuGH GRUR 2010, 534 Rdnr. 25 Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; BPatG 25 W (pat) 87/14 - Universum; 30 W (pat) 539/10 - CANTUS VERLAG; GRUR 1998, 58 - JURIS LIBRI; 26 W (pat) 524/17 - aurea/AURUM; 26 W (pat) 526/21 - Crux/CRUZ).
  • BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 594/20
    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Wörter toter Sprachen wie Latein oder Altgriechisch nach ständiger Rechtsprechung zur unmittelbaren Produktbeschreibung grundsätzlich ungeeignet sind, sofern sie nicht mit identischer Bedeutung in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder die entsprechende tote Sprache auf dem entsprechenden Sektor als Fachsprache verwendet wird, wie z. B. in der Medizin oder Botanik (EuGH GRUR 2010, 534 Rdnr. 25 - 31 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; BPatG 25 W (pat) 87/14 - Universum; 30 W (pat) 539/10 - CANTUS VERLAG; GRUR 1998, 58 - JURIS LIBRI; 26 W (pat) 524/17 - aurea/AURUM; 26 W (pat) 526/21 - Crux/CRUZ).
  • BPatG, 08.06.2011 - 26 W (pat) 86/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "SANAFORUM" - keine Unterscheidungskraft -

    Wörtern toter Sprachen wie Latein fehlt die Schutzfähigkeit, sofern es sich um Begriffe handelt, die als Ganzes oder in ihren Wortstämmen in den allgemeinen deutschen Sprachschatz übergegangen sind (BPatGE 5, 152, Helvetia; 16, 82 - Adjutor; BPatG Mitt. 1983, 150 - Legalita; Mitt. 1983, 14 - Literate; BPatG GRUR 1998, 58 - Juris Vibri) oder auf Gebieten eingesetzt werden, in denen eine ansonsten tote Sprache als Fachsprache oder einzelne ihrer Begriffe als Fachtermini verwendet werden (vgl. BPatG GRUR 2002, 263, 264, - Arena; BPatG 10, 97 - Solo - Paraxin; EuGH GRUR 2010, 534 - 536 - PRANAHAUS, vorgehend EuG GRUR Int. 2008, 1040, 1042 (Nr. 31) - PRANA als Begriff für Leben, Lebenskraft usw., beschreibende Angabe im Bereich der Alternativmedizin -).
  • BPatG, 29.06.2011 - 26 W (pat) 520/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Salva" - Unterscheidungskraft - kein

  • BPatG, 13.11.2007 - 33 W (pat) 114/05
  • BPatG, 17.03.2010 - 26 W (pat) 37/08

    Markenbeschwerdeverfahren "DOMUS MASSIVHAUS (Wort-Bildmarke)/DOMUS" - teilweise

  • BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 23/01
  • BPatG, 24.07.2007 - 33 W (pat) 104/05
  • BPatG, 26.07.2001 - 25 W (pat) 50/01
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