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   BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99   

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BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99 (https://dejure.org/2001,365)
BPatG, Entscheidung vom 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99 (https://dejure.org/2001,365)
BPatG, Entscheidung vom 27. November 2001 - 24 W (pat) 238/99 (https://dejure.org/2001,365)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kennzeichnungskraft der Marke "Max" als Abkürzung von "maximal" bzw. "Maximum" im Bereich der Reinigungsmittel; Verwechslungsgefahr bei den Vergleichsmarken "MAX" und "WISCHMAX" unter Anwendung der Grundsätze für mehrgliedrige Wortmarken; Bestehen einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
    Unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 438
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99
    Dementsprechend ist auch die Feststellung im Beschluß des 30. Senats des Bundespatentgerichts vom 23. April 1996 - 30 W(pat) 102/95 (zit. bei Anders/Hacker, GRUR 1997, 487, 504), die Grundsätze zur unmittelbaren Verwechslungsgefahr von Kombinationsmarken dürften nicht auf Einwortmarken übertragen werden, vom Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1999, 735, 736 "MONOFLAM / POLYFLAM") nicht beanstandet worden.

    Diese Art der Verwechslungsgefahr entspricht allerdings in erster Linie den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens (vgl. z.B. BGH GRUR 1999, 735, 736f "MONOFLAM/POLYFLAM"; GRUR 2000, 886, 888 "Bayer/BeiChem).

    Zwar kann das bloße Vorhandensein eines übereinstimmenden Wortteils allein noch nicht die Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr begründen, zumal hierfür nicht jegliche, wie auch immer geartete gedankliche Assoziationen ausreichen (st Rspr, vgl. z.B. BGH GRUR 1999, 735, 736 "MONOFLAM/POLYFLAM").

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99
    Hierbei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, daß der Verkehr zwar dazu neigt, längere Kennzeichen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen, daß er aber - soweit diese Notwendigkeit zur Verkürzung nicht besteht - grundsätzlich die Marken in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR 1998, 932, 933 "MEISTERBRAND").

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die als unterschiedlich erkannten Vergleichsmarken wegen Übereinstimmungen in Teilbereichen oder aus anderen Gründen auf die Ursprungsidentität der betroffenen Waren (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 924 "Canon"; GRUR 2001, 1148, 1149 "Bravo") oder auf sonstige wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen deren Hersteller bzw. Anbieter (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd") schließen lassen.

  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99
    So darf in diesem Zusammenhang eine Prägung des Gesamteindrucks einer Marke durch einen einzelnen Bestandteil nur angenommen werden, wenn davon auszugehen ist, daß die übrigen Markenteile in einer Weise zurücktreten, daß sie vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 1998, 233, 234 "ALKA-SELTZER"; GRUR 2000, 233, 234 "RAUSCH / ELFI RAUCH").
  • BGH, 05.03.1998 - I ZB 28/95

    "MEISTERBRAND"; Gesamteindruck einer Ein-Wort-Marke

    Auszug aus BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99
    Hierbei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, daß der Verkehr zwar dazu neigt, längere Kennzeichen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen, daß er aber - soweit diese Notwendigkeit zur Verkürzung nicht besteht - grundsätzlich die Marken in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR 1998, 932, 933 "MEISTERBRAND").
  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

    Auszug aus BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99
    Es ist jedoch zu beachten, daß Serienmarkenverwechslungen nicht die einzig denkbare Form einer mittelbaren Verwechslungsgefahr darstellen und daß die Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG erst recht nicht nur auf diesen Tatbestand beschränkt ist, sondern auch andere Fallgestaltungen umfaßt (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2000, 608, 609 "ARD-1").
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99
    Maßgeblich ist vielmehr, ob die als unterschiedlich erkannten Vergleichsmarken wegen Übereinstimmungen in Teilbereichen oder aus anderen Gründen auf die Ursprungsidentität der betroffenen Waren (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 924 "Canon"; GRUR 2001, 1148, 1149 "Bravo") oder auf sonstige wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen deren Hersteller bzw. Anbieter (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd") schließen lassen.
  • BGH, 07.06.2001 - I ZB 20/99

    LOOK; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Eintragungsverfahren für die Frage der Unterscheidungskraft auf den im Vordergrund stehenden Begriffsgehalt eines Markenworts abzustellen (vgl. z.B. BGH GRUR 2001, 1150f "LOOK"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").
  • BPatG, 27.06.2000 - 27 W (pat) 256/99

    Verwechslungsgefahr bei Buchstaben-Zahlen-Kombination

    Auszug aus BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99
    Hierbei können neben den übereinstimmenden auch die jeweils abweichenden Elemente von wesentlicher Bedeutung sein, indem sie z.B. wegen eigener Kennzeichnungsschwäche oder einer an Marken desselben Unternehmens erinnernden Wortbildung die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf den gemeinsamen Markenteil lenken und diesen als das eigentliche Betriebskennzeichen erscheinen lassen (vgl. Althammer/Ströbele, a.a.O., § 9 Rdn. 221; BPatGE 40, 26, 31 "KIMBOY'S/KIMLADY"; BPatG GRUR 1998, 1025, 1026f "Rebenfreund"; GRUR 2001, 518, 520 "d3.net/d.3"; MittdtschPatAnw 2001, 79, 80 "Del Monte").
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99
    Maßgeblich ist vielmehr, ob die als unterschiedlich erkannten Vergleichsmarken wegen Übereinstimmungen in Teilbereichen oder aus anderen Gründen auf die Ursprungsidentität der betroffenen Waren (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 924 "Canon"; GRUR 2001, 1148, 1149 "Bravo") oder auf sonstige wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen deren Hersteller bzw. Anbieter (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd") schließen lassen.
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Eintragungsverfahren für die Frage der Unterscheidungskraft auf den im Vordergrund stehenden Begriffsgehalt eines Markenworts abzustellen (vgl. z.B. BGH GRUR 2001, 1150f "LOOK"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").
  • BPatG, 19.11.1997 - 26 W (pat) 4/96

    Markenschutz - Verwechslungsgefahr bei sinngemäß starker Ähnlichkeit

  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65

    Drittzeichen im Widerspruchsverfahren

  • BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97

    Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke

  • BPatG, 23.04.1996 - 30 W (pat) 102/95
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BPatG, 10.08.2019 - 28 W (pat) 591/17

    YO / YOOFOOD

    Gegen die Behandlung eines formal einteiligen Zeichens als eine aus mehreren Bestandteilen bestehende Kombinationsmarke spricht zudem, dass damit die engen Voraussetzungen der assoziativen Verwechslungsgefahr umgangen werden können (vgl. BPatG GRUR 2002, 438, 440 - WISCHMAX/Max; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 9, Rdnr. 348).

    Selbst wenn ein klar warenbeschreibendes Element einer Wortkombination grundsätzlich als eigenständig und nicht als Komponente einer Kennzeichnung verstanden werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 14. Januar 2009, 25 W (pat) 78/09 - Sunspice/Sun; BPatG 28, 245 - HORTOPAPER/ HORTEN; wohl auch BGH GRUR 2013, 631, Rdnr. 26 ff. - AMARULA/Marulablu; anders dagegen BGH GRUR 1999, 735, unter III.2.c) - MONOFLAM/POLYFLAM; BPatG GRUR 2002, 438, 440 - WISCHMAX/Max; Beschluss vom 1. September 2014, 30 W (pat) 41/12 - SCAPE/Glasscape; Beschluss vom 7. August 2018, 28 W (pat) 505/17 - Quasar/Quasarglas; zur älteren Rechtsprechung vgl. u. a. BPatG Mitt.

    Eine solche Fallgestaltung ist verschiedentlich angenommen worden, wenn eine jüngere Einwortmarke sich von dem Widerspruchszeichen lediglich durch Hinzufügung eines Sachhinweises abhebt und dadurch der Eindruck einer Spezifizierung der älteren Marke besteht (vgl. BPatG GRUR 2002, 438 - WISCHMAX/Max; Beschluss vom 7. August 2018, 28 W (pat) 505/17 - Quasarglas/Quasar).

  • BPatG, 09.02.2004 - 25 W (pat) 210/02
    2) Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer ursprünglich noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus, auch wenn insbesondere der Anfangsbestandteil "Ace" als beschreibender und zudem häufig in Arzneimittelmarken sonstiger Unternehmer verwendeter Wirkstoffhinweis kennzeichnungsschwach ist (vgl. auch zur Bedeutung der Registerlage Ströbele/Hakker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn; BGH GRUR 1999, 241; 243 - Lions; BGH GRUR 1967, 246, 250 und 251 - Vitapur; zur Bedeutung der tatsächlichen Benutzung von Drittmarken BPatG GRUR 2002, 438, 439 [BPatG 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99] -440 - WISCHMAX/Max).

    Auch sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Marken in sonstiger Weise gedanklich miteinander in Verbindung bringen und deshalb verwechseln (vgl. zu den Voraussetzungen BGH GRUR 2000, 608, 609 [BGH 20.10.1999 - I ZR 110/97] - ARD 1; BGH MarkenR 2001, 459, 464 Marlboro-Dach; BPatG GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/Astro; BPatG GRUR 2002, 438, 440 - WISCHMAX/Max), da die Marken mit Ausnahme des kennzeichnungsschwachen Bestandteils "Ace" keine strukturellen oder sonstigen Gemeinsamkeiten aufweisen, welche den Verkehr zu einer gemeinsamen betrieblichen Zuordnung der Marken veranlassen oder eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen könnten (vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn 504).

  • BPatG, 20.01.2005 - 25 W (pat) 5/04
    Bestimmte Bestandteile könnten dabei auch bei Einwortmarken in den Hintergrund treten (BGH GRUR 1999, 587 - Cefallone; BPatG GRUR 2002, 438 - Wischmax), wozu auch beschreibende Bestandteile gehörten.

    Zunächst stellt sich die grundlegende Frage, ob auch bei einer einheitlichen Einwortmarke der Gesamteindruck durch einen ihrer Bestandteile in dem Sinne geprägt werden kann, dass der weitere oder die weiteren Bestandteile in den Hintergrund treten (vgl zu dieser Frage BPatG GRUR 2002, 438 - Wischmax).

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