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   BPatG, 17.10.2017 - 14 W (pat) 12/17   

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https://dejure.org/2017,42435
BPatG, 17.10.2017 - 14 W (pat) 12/17 (https://dejure.org/2017,42435)
BPatG, Entscheidung vom 17.10.2017 - 14 W (pat) 12/17 (https://dejure.org/2017,42435)
BPatG, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 14 W (pat) 12/17 (https://dejure.org/2017,42435)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16a Abs 1 PatG, Art 3 Buchst a EGV 469/2009, Art 267 AEUV
    (Patentbeschwerdeverfahren - Schutzzertifikatsanmeldung - "Sitagliptin III" - ergänzendes Schutzzertifikat - Vorabentscheidungsersuchen zu den Kriterien für die Anwendung des Art. 3 (a) EGV 469/2009)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutz eines Erzeugnisses durch ein in Kraft befindliches Grundpatent bei Zugehörigkeit zu dem durch die Patentansprüche definierten Schutzgegenstand i.R.d. Vorlage zur Vorabentscheidung; Schutzfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Verfahren zur Senkung des ...

  • rewis.io

    (Patentbeschwerdeverfahren - Schutzzertifikatsanmeldung - "Sitagliptin III" - ergänzendes Schutzzertifikat - Vorabentscheidungsersuchen zu den Kriterien für die Anwendung des Art. 3 (a) EGV 469/2009)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 281
  • GRUR Int. 2017, 1048
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.12.2013 - C-493/12

    Eli Lilly and Company - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für

    Auszug aus BPatG, 17.10.2017 - 14 W (pat) 12/17
    3.2 In seiner Entscheidung "Eli Lilly" hat der Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, dass auf den Schutzbereich, der dem Grundpatent in einem fiktiven Verletzungsprozess zukommen würde, nicht zurückgegriffen werden darf (vgl. EuGH, GRUR 2014, 163, Rdn. 33 - Eli Lilly).

    Darüber hinaus hat er die maßgeblichen Kriterien für die Auslegung des Art. 3 (a) AMVO dahingehend präzisiert, dass es der Erteilung eines Schutzzertifikats für einen Wirkstoff grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn dieser unter eine in den Patentansprüchen des Grundpatents enthaltene Funktionsformel fällt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche, die nach Art. 69 EPÜ und dem Protokoll über die Auslegung des EPÜ unter anderem im Lichte der Beschreibung der Erfindung auszulegen sind, den Schluss zulassen, dass sie sich stillschweigend, aber notwendigerweise auf den in Rede stehenden Wirkstoff beziehen, und zwar in spezifischer Art und Weise (vgl. EuGH, GRUR 2014, 163, Rdn. 39 - Eli Lilly).

    Vor dem Hintergrund seiner auch in "Eli Lilly" zitierten Entscheidung "Medeva" (vgl. EuGH, GRUR 2014, 163, Rdn. 34 f. - Eli Lilly) hat der Gerichtshof nach Auffassung des Senats vielmehr deutlich gemacht, dass der fragliche Wirkstoff als zum Schutzgegenstand des Grundpatents gehörend, spezifisch identifizierbar sein muss (vgl. EuGH, GRUR 2014, 163, Rdn. 35 - Eli Lilly).

  • BGH, 11.09.2013 - X ZB 8/12

    Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren

    Auszug aus BPatG, 17.10.2017 - 14 W (pat) 12/17
    Im vorliegenden Fall besteht der Schutzgegenstand des Grundpatents aber ausschließlich in der Lehre, über eine Beeinflussung der Dipeptidyl-Peptidase zur Senkung des krankhaft überhöhten Blutzuckerspiegels - verallgemeinernd - Inhibitoren der Dipeptidyl-Peptidase einzusetzen, sowie darin, zu diesem Zweck die in der Beschreibung des Patents konkret benannten Stoffe - zu denen Sitagliptin nicht gehört - heranzuziehen (vgl. hierzu die zur Prioritätsanmeldung des Grundpatents ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, GRUR 2013, 1210, Rdn. 28 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren).

    Die Antragstellerin verweist zur Begründung ihrer Beschwerde zudem auf die Entscheidung "Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren", in welcher der deutsche Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass im Hinblick auf das berechtigte Interesse, eine Erfindung in vollem Umfang zu schützen, die Umschreibung einer Gruppe von Stoffen durch eine funktionelle Definition patentrechtlich grundsätzlich selbst dann zulässig sein kann, wenn eine solche Fassung des Patentanspruchs auch die Verwendung noch unbekannter Möglichkeiten umfasse, die möglicherweise erst zukünftig bereitgestellt oder erfunden werden müssten (BGH, GRUR 2013, 1210, Rdn. 19 ff.).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-322/10

    Medeva - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 17.10.2017 - 14 W (pat) 12/17
    3.1 Zunächst hat der Gerichtshof im Hinblick auf die Auslegungskriterien zu Art. 3 (a) AMVO festgestellt, dass es unzulässig ist, ein ergänzendes Schutzzertifikat für solche Wirkstoffe zu erteilen, die in den Ansprüchen des Grundpatents nicht genannt sind (EuGH, GRUR 2012, 257, Rdn. 28 - Medeva).

    Im Hinblick auf den Umfang des Patentschutzes hat der Gerichtshof zudem auf die nicht zum Unionsrecht gehörenden Vorschriften verwiesen, d. h. auf Art. 69 EPÜ sowie auf die entsprechenden nationalen Vorschriften (EuGH, GRUR 2012, 257, Rdn. 23 - Medeva).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-443/12

    Actavis Group und Actavis - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Auszug aus BPatG, 17.10.2017 - 14 W (pat) 12/17
    Dementsprechend scheiterte die Erteilung der beantragten Schutzzertifikate in den Fällen "Actavis/Sanofi" (hier wurde vom Gerichtshof offengelassen, ob Art. 3 (a) AMVO erfüllt war oder nicht, vgl. EuGH, GRUR Int. 2014, 153, Rdn. 44 - Actavis/Sanofi) und "Actavis/Boehringer" (hier wurden die Anforderungen des Art. 3 (a) AMVO vom Gerichtshof als erfüllt angesehen) auch an Art. 3 (c) AMVO.

    Dementsprechend hat der EuGH auch das ihm vom britischen High Court of Justice als Prüfungskriterium für die Anwendung des Art. 3 (a) AMVO vorgeschlagene Konzept des sogenannten "inventive advance" (High Court, [2012] EWHC 2545 (Pat), Rdn. 75 ff. - Actavis/ Sanofi,) bei der Auslegung dieser Vorschrift nicht aufgegriffen, sondern stattdessen im Rahmen der Auslegung des Art. 3 (c) AMVO berücksichtigt (vgl. EuGH, GRUR Int. 2014, 153, Rdn. 41 f. - Actavis/Sanofi).

  • EuGH, 12.03.2015 - C-577/13

    Actavis Group PTC und Actavis UK - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BPatG, 17.10.2017 - 14 W (pat) 12/17
    Soweit der Gerichtshof in den beiden Entscheidungen darauf abstellt, dass ein Grundpatent im Sinne der Art. 1 (c) und 3 (a) AMVO einen Wirkstoff nur dann "als solchen" schützt, wenn er den Gegenstand der von dem Patent geschützten Erfindung bildet (EuGH, GRUR Int. 2015, 446, Rdn. 38 - Actavis/Boehringer), wertet dies der Senat als Bestätigung der in "Medeva" und "Eli Lilly" niedergelegten Grundsätze.

    Wie der Gerichtshof ausführt, ist der Ausdruck "als solches" autonom im Licht der mit der Verordnung verfolgten Ziele und der Systematik auszulegen, in die sich dieser Ausdruck einfügt (EuGH, GRUR Int. 2015, 446, Rdn. 32 - Actavis/Boehringer).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus BPatG, 17.10.2017 - 14 W (pat) 12/17
    Denn auch wenn die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Art. 3 (a) AMVO bereits mehrfach Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war, kann der Senat vor dem dargestellten Hintergrund nicht davon ausgehen, dass die richtige Anwendung des Art. 3 (a) AMVO so offenkundig wäre, dass kein Raum mehr für vernünftige Zweifel an der zutreffenden Anwendung von Art. 3 (a) AMVO und damit der Entscheidung der gestellten Fragen bleibt (vgl. EuGH, EuZW 2016, 111, Rdn. 36 ff. - Ferreira da Silva e Brito ua/Portugal).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-125/10

    Merck Sharp & Dohme - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Patente - Verordnung

    Auszug aus BPatG, 17.10.2017 - 14 W (pat) 12/17
    Der zu dieser Wirkstoffklasse zählende Wirkstoff Sitagliptin wurde nach dem Anmeldetag des Grundpatents von einer Lizenznehmerin entwickelt, die hierfür ein Patent erhalten hat, auf dessen Basis ihr ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt wurde (vgl. zu dem erteilten Schutzzertifikat auch EuGH GRUR Int. 2012, 146 - Merck Sharp & Dohme Corp./Deutsches Patent- und Markenamt).
  • BPatG, 15.05.2018 - 4 Ni 12/17

    10 AZR 63/14

    E-Mail an Derk Vos vom 13. Juli 2017, 08:43 h. 1 Seite (NK24) Landgericht München 1, Endurteil vom 17. August 2017, 7 O 11155/17 [ähnlich TM14, IB20] (NK25) BPatG, Beschluss vom 17. Oktober 2017, 14 W (pat) 12/17.
  • BPatG, 02.09.2020 - 14 W (pat) 12/17

    (Schutzzertifikatsanmeldung - ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel -

    Auf die Anregung der Beschwerdeführerin hat der Senat das Verfahren jedoch im Hinblick auf die gravierenden Auslegungsunterschiede in den Mitgliedstaaten mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 (GRUR 2018, 281) ausgesetzt und dem EuGH die drei folgenden Vorlagefragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 17. Oktober 2017 hat der Senat ausgeführt, dass zum Schutzgegenstand des Grundpatents nicht nur die drei dort konkret offenbarten DPIV-Inhibitoren gehören, sondern darüber hinaus die Verwendung sämtlicher Stoffe, die als Inhibitoren der Dipeptidyl-Peptidase lV wirken, und sich dabei explizit auf die Feststellungen des BGH in seiner zur Prioritätsanmeldung des Grundpatents ergangenen Entscheidung gestützt (vgl. BPatG, GRUR 2018, 281, sowie die dort zitierte Entscheidung des BGH, GRUR 2013, 1210 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren).

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