Rechtsprechung
| BVerwG, 12.12.1980 - 1 C 70.78 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft - Wohlwollensklausel nach dem deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 21.09.1976 - 12 K 2154/75
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.1978 - IV A 2111/76
- BVerwG, 12.12.1980 - 1 C 70.78
Papierfundstellen
- GewArch 1981, 307
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 48.77
Griechischer Kürschner - Aufenthaltserlaubnis
Auszug aus BVerwG, 12.12.1980 - 1 C 70.78
Er verweist hierzu auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1978 (BVerwGE 56, 254).Wie im Urteil vom 27. September 1978 (BVerwGE 56, 254 [263]) kann der Senat auch hier offenlassen, ob Art. 1 Abs. 2 NV die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, wonach die Aufenthaltserlaubnis bei Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland nicht erteilt werden darf, in der Weise einschränkt, daß griechischen Staatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis nur dann wegen Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland versagt oder beschränkt werden muß, wenn dem Aufenthalt Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Volksgesundheit oder Sittlichkeit entgegenstehen.
Von einer Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG kann vielmehr nur die Rede sein, wenn diese Beeinträchtigung von beachtlichem Gewicht ist (BVerwGE 56, 254 [258]).
Bei einem Ausländer, der wie der Kläger nicht etwa zum Zwecke einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes einreisen will, sondern sich hier ohnehin bereits rechtmäßig aufhält, kann die Prüfung der Eignungsbedenken ohne Beeinträchtigung aufenthaltsrechtlich erheblicher Belange der für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis zuständigen Behörde überlassen bleiben (BVerwGE 56, 254 [269 f.]).
Dies wird durch die gesetzliche Regelung über die Aufenthaltsberechtigung (§ 8 AuslG) bestätigt (BVerwGE 59, 104 [107 f.]) und hat erst recht im Rahmen des deutsch-griechischen Vertrags zu gelten, dessen Art. 1 Abs. 2 sich gerade auch auf den längeren und dauernden Aufenthalt bezieht mit dem Ziel, ihn wohlwollend zu ermöglichen (BVerwGE 56, 254 [270]).
Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. September 1978 (BVerwGE 56, 254 [262 ff.]) im einzelnen dargelegt hat, schließt weder der deutsch-griechische Vertrag noch das Europäische Niederlassungsabkommen diese Ermessensfreiheit der Ausländerbehörde aus.
Dieses gilt nicht nur für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sondern auch für die damit in Zusammenhang stehende Beifügung von Nebenbestimmungen und daher auch für Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes (BVerwGE 56, 254 [266 f.]).
In diesem Sinne wirkt Art. 7 NV als Ausdruck eines der Vertragszwecke auf das Ermessen begrenzend ein (BVerwGE 56, 254 [267]).
Je länger und intensiver ein griechischer Staatsangehöriger im Geltungsbereich des Ausländergesetzes sich seine Lebensgrundlage geschaffen und ausgebaut hat und in den hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt ist, desto weniger ist es in der Regel bei verhältnismäßiger und wohlwollender Handhabung des ausländerbehördlichen Ermessens gerechtfertigt, ihn in der Entfaltung seiner wirtschaftlichen Existenz weiterhin ausländerrechtlich zu beschränken (BVerwGE 56, 254 [268]).
- BVerwG, 13.11.1979 - 1 C 12.75
Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Abschreckung
Auszug aus BVerwG, 12.12.1980 - 1 C 70.78
Dies wird durch die gesetzliche Regelung über die Aufenthaltsberechtigung (§ 8 AuslG) bestätigt (BVerwGE 59, 104 [107 f.]) und hat erst recht im Rahmen des deutsch-griechischen Vertrags zu gelten, dessen Art. 1 Abs. 2 sich gerade auch auf den längeren und dauernden Aufenthalt bezieht mit dem Ziel, ihn wohlwollend zu ermöglichen (BVerwGE 56, 254 [270]). - BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 28.77
Erlaubnis der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
Auszug aus BVerwG, 12.12.1980 - 1 C 70.78
Nicht zu beanstanden ist allerdings eine ausländerbehördliche Prüfung der Frage, ob der Ausländer nach seinem bisherigen Aufenthalt als Arbeitnehmer im Bundesgebiet mit den deutschen Verhältnissen so vertraut ist, daß er sich als selbständiger Gewerbetreibender in das Wirtschaftsleben eingliedern kann und nicht etwa von vornherein zum Scheitern verurteilt ist (Urteil vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 28.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 13 a [S. 70]).
- BVerwG, 09.05.1986 - 1 C 39.83
Ermessensumfang - Ausländerbehörde - Arbeitnehmerantrag - Bundesgebiet - …
Zum Beispiel ist für die Tätigkeit eines Gastwirts der Zuschnitt der Gaststätte zu berücksichtigen; für die selbständige Führung einer einfachen Gaststätte kann schon die Erfüllung bestimmter Mindestvoraussetzungen genügen (Urteile vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 29.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 14 a; vom 12. Dezember 1980 - BVerwG 1 C 70.78 - GewArch 1981, 307). - BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 51.81
Türkischer Staatsangehöriger - Aufenthaltserlaubnis - Gewerbesperrvermerk - …
Von einer Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG kann vielmehr nur die Rede sein, wenn diese Beeinträchtigung von beachtlichem Gewicht ist (BVerwGE 56, 254 [258]; Urteil vom 12. Dezember 1980 - BVerwG 1 C 70.78 - GewArch 1981, 307).Im übrigen kann bei einem Ausländer, der wie der Kläger nicht etwa zum Zwecke der Ausübung des Reisegewerbes in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes einreisen will, sondern sich hier ohnehin bereits rechtmäßig aufhält, die Prüfung seiner Zuverlässigkeit (vgl. § 57 GewO) ohne Beeinträchtigung aufenthaltsrechtlich erheblicher Belange der Behörde überlassen bleiben, die für die Erteilung der Reisegewerbekarte zuständig ist (vgl. BVerwGE 56, 254 [269 f.]; Urteil vom 12. Dezember 1980, a.a.O.; Urteil vom 12. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 57.76 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 20).
- BVerwG, 12.10.1982 - 1 C 57.76
Verbot der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - Beeinträchtigung der …
Die Negativschranke verlangt eine Prüfung, ob der Ausländer die für die Berufstätigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder erfüllen kann, nur unter aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten und erstreckt sich deswegen bei Ausländern, die sich wie die Klägerin ohnehin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, grundsätzlich z.B. nicht auf die Frage, ob eine erforderliche gewerberechtliche Genehmigung erteilt werden wird (BVerwGE 56, 254 [269 f.]; Urteil vom 12. Dezember 1980 - BVerwG 1 C 70.78 - GewArch 1981, 307 [308]).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".