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Rechtsprechung
   BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,313
BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84 (https://dejure.org/1987,313)
BFH, Entscheidung vom 10.02.1987 - VII R 77/84 (https://dejure.org/1987,313)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 (https://dejure.org/1987,313)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 30; GewO § 35; FGO § 41

  • Wolters Kluwer

    Finanzamt - Auskünfte - Gewerbliches Untersagungsverfahren - Offenbarungsbefugnis - Rückstände - Feststellungsklage - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Steuergeheimnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Befugnis der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nur bei zwingendem öffentlichen Interesse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 149, 387
  • NJW 1988, 1871 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 474
  • BB 1987, 1659
  • BStBl II 1987, 545
  • GewArch 1987, 335
 
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Wird zitiert von ... (73)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und …

    Auszug aus BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG) und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (vgl. BVerwG-Urteil vom 2. Februar 1982 1 C 146.80, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1982, 694, 696 ff., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1984, 19; OVG Hamburg, Urteil vom 8. Juli 1980 Bf. III 103/78, Der Betrieb - DB - 1981, 90; OVG Münster, Urteil vom 14. Juli 1971 IV A 1127/70, Die öffentliche Verwaltung - DÖV - 1972, 58).

    Die Frage einer Verletzung des Steuergeheimnisses kann deshalb, wie das BVerwG in DVBl 1982, 694 entschieden hat, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Gewerbeuntersagung überprüft werden, ohne daß es dafür einer vorausgehenden Feststellungsklage vor dem FG bedarf.

    Diese Vorschrift soll sicherstellen, daß die Finanzbehörden und FG und die mit Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten befaßten Gerichte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht durch das Steuergeheimnis behindert werden (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697; Pfaff, Deutsche Steuer-Zeitung/Ausgabe A - DStZ/A - 1976, 355, 356).

    Wie das BVerwG in seinem Urteil in DVBl 1982, 694, 696 ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 ("Der Durchführung eines Verfahrens ... dient"), daß die Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach dieser Regelung einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang zwischen der Offenbarung und der Verfahrensdurchführung verlangt.

    Der Senat folgt deshalb der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 die Finanzbehörden nicht zur Offenbarung der Steuerrückstände eines Gewerbetreibenden im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens befugt (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694; OVG Hamburg, Urteil in DB 1981, 90; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 30 AO 1977 Tz. 43;… Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 30 Anm. 4 a; Koch/Crüwell, Die Steuerberatung, 1979, 162, 163; anderer Ansicht: die Finanzverwaltung im Einführungserlaß zur AO 1977, Nr. 7 zu § 30, BStBl I 1976, 576, 580, und im BMF-Erlaß in BStBl I 1981, 500, 501; ebenso Koch, Abgabenordnung - AO 1977, 3. Aufl., § 30 Anm. 18).

    Die gesetzlichen Beispielsfälle bieten einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür, unter welchen Voraussetzungen schwere Nachteile für das allgemeine Wohl zu erwarten sind (vgl. BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697; Ehlers, Betriebs-Berater - BB - 1977, 1361, 1365; Goll, NJW 1979, 90, 93; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 30 AO 1977 Tz. 61).

    Das BVerwG (DVBl 1982, 694, 697) hat - wie zuvor schon das OVG Hamburg (DB 1981, 90, 91) - entschieden, daß eine solche Situation auch im Falle der steuerlichen Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden gegeben sein kann, und deshalb die Mitteilung erheblicher Steuerschulden durch das FA an die Gewerbebehörde im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens für zulässig angesehen.

    Hierfür ist ein Verschulden nicht erforderlich; die Unzuverlässigkeit kann vielmehr allein durch die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründet werden (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 695, 696).

    Wie das BVerwG (DVBl 1982, 694, 698) zutreffend ausführt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift über das Steuergeheimnis daran gedacht hat, die in Rede stehenden Auskünfte zu verhindern und damit eine Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit praktisch unmöglich zu machen.

    Das FA muß insoweit eine Vorbeurteilung vornehmen (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697), insbesondere wenn - wie im Streitfall - die Anregung zur Gewerbeuntersagung von ihm ausgeht.

    Denn durch das Gewerbeuntersagungsverfahren sollen unzuverlässige Gewerbetreibende zum Schutz der Allgemeinheit und ihrer Arbeitnehmer von der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ausgeschlossen werden; das Verfahren hat aber nicht die Aufgabe, dem Besteuerungsinteresse des Staates zu dienen (vgl. BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697).

  • OVG Hamburg, 08.07.1980 - Bf III 103/78
    Auszug aus BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84
    Der Senat folgt deshalb der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 die Finanzbehörden nicht zur Offenbarung der Steuerrückstände eines Gewerbetreibenden im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens befugt (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694; OVG Hamburg, Urteil in DB 1981, 90; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 30 AO 1977 Tz. 43;… Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 30 Anm. 4 a; Koch/Crüwell, Die Steuerberatung, 1979, 162, 163; anderer Ansicht: die Finanzverwaltung im Einführungserlaß zur AO 1977, Nr. 7 zu § 30, BStBl I 1976, 576, 580, und im BMF-Erlaß in BStBl I 1981, 500, 501; ebenso Koch, Abgabenordnung - AO 1977, 3. Aufl., § 30 Anm. 18).

    Aus der Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Auskunftserteilung im Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 3 Buchst. a GewO kann nicht auf eine generelle Zustimmung zur Offenbarung seiner steuerlichen Verhältnisse geschlossen werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil in DB 1981, 90;… Koch/Crüwell, a. a. O., 1979, 162, 163; Goll, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1979, 90, 92).

    Das BVerwG (DVBl 1982, 694, 697) hat - wie zuvor schon das OVG Hamburg (DB 1981, 90, 91) - entschieden, daß eine solche Situation auch im Falle der steuerlichen Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden gegeben sein kann, und deshalb die Mitteilung erheblicher Steuerschulden durch das FA an die Gewerbebehörde im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens für zulässig angesehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.1971 - IV A 1127/70
    Auszug aus BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG) und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (vgl. BVerwG-Urteil vom 2. Februar 1982 1 C 146.80, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1982, 694, 696 ff., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1984, 19; OVG Hamburg, Urteil vom 8. Juli 1980 Bf. III 103/78, Der Betrieb - DB - 1981, 90; OVG Münster, Urteil vom 14. Juli 1971 IV A 1127/70, Die öffentliche Verwaltung - DÖV - 1972, 58).

    Es liegt demnach im zwingenden öffentlichen Interesse, den Finanzbehörden die Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse, die für ein gewerberechtliches Untersagungsverfahren erheblich sind, gegenüber den Gewerbebehörden zu gestatten (ebenso - neben dem BVerwG und dem OVG Hamburg -: OVG Münster, Urteil in DÖV 1972, 58; Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, § 30 Anm. 54;… Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 30 Anm. 4 e; Kröger, Finanz-Rundschau - FR - 1971, 92; einschränkend: Goll, NJW 1979, 90, 96; anderer Ansicht: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 30 AO 1977 Tz. 68).

  • BFH, 27.07.1983 - I R 210/79

    Außenprüfungsergebnis - Rechtswidrigkeit einer Prüfungsmaßnahme - Verwertung von …

    Auszug aus BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84
    Dem FG kann aber nicht gefolgt werden, wenn es das Feststellungsinteresse des Klägers mit dem Hinweis darauf begründet, daß nach der Rechtsprechung des BFH auch rechtswidrig erlangte Ergebnisse einer steuerlichen Außenprüfung nur dann nicht (im Steuerbescheid) verwertet werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige erfolgreich in dem dafür vorgesehenen Verfahren gegen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Prüfungsmaßnahme vorgegangen ist (Urteil vom 27. Juli 1983 I R 210/79, BFHE 139, 221, BStBl II 1984, 285, m. w. N.).
  • BFH, 20.04.1983 - VII R 2/82

    Auskunftsersuchen an die Bank - Steuerfahndung, § 23 EGGVG, sachnäheres Gericht, …

    Auszug aus BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84
    Welcher Rechtsweg gegeben ist, richtet sich nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens, wie sie sich aus dem dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (so die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1983 VII R 2/82, BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482, m. w. N.).
  • BFH, 13.09.1972 - I R 189/70

    Finanzrechtsweg - Leistungsklage - Einsichtnahme in Steuerakten - Haftender für …

    Auszug aus BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84
    Die vorliegende Klage stellt sich demnach als eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten dar (vgl. das zu § 22 der Reichsabgabenordnung - AO - ergangene BFH-Urteil vom 13. September 1972 I R 189/70, BFHE 107, 253, BStBl II 1973, 119).
  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 33.17

    Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten

    Bereits zu der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung vom Steuergeheimnis geschützter Daten in solchen Fällen, die nicht den Regelbeispielen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO unterfallen, nur dann anzunehmen ist, wenn ohne eine Offenbarung der Daten die Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 m.w.N.; BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77.84 - BFHE 149, 387 Rn. 19 m.w.N.; BAG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 2 AZR 325.00 - NZA 2002, 1030 m.w.N.; BGH…, Beschluss vom 10. August 2001 - RiSt (R) 1.00 - juris Rn. 28 ).

    Voraussetzung dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, dass im Falle des Unterbleibens der Offenbarung die Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 m.w.N.; BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77.84 - BFHE 149, 387 Rn. 19 m.w.N.; BAG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 2 AZR 325.00 - NZA 2002, 1030 m.w.N.; BGH…, Beschluss vom 10. August 2001 - RiSt (R) 1.00 - juris Rn. 28 ).

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Das Steuergeheimnis wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch § 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).

    Der erkennende Senat hat mithin die Finanzbehörden aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Offenbarung von Steuerrückständen im Hinblick auf diejenigen Tatsachen für befugt gehalten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden i.S. des § 35 Abs. 1 GewO ergeben kann (Senatsurteil vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).

    Auch das Urteil des Senats in BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545 hat im Übrigen eine Mitteilungsbefugnis der Finanzbehörden angenommen, wenn der Gewerbetreibende "seinen steuerlichen Verpflichtungen" nicht nachkomme.

    Denn Rechtsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede auf eine bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (…vgl. statt aller Gräber/von Groll, a.a.O., § 41 Rdnr. 12, mit zahlreichen Nachweisen aus der übereinstimmenden Rechtsprechung aller Gerichtsbarkeiten; s. insbesondere auch zu § 30 AO 1977 das Urteil des Senats in BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).

    Sofern der Senat in dem Urteil in BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545 maßgeblich auf eine solche Auswirkung eines Feststellungsurteils abgestellt hat und folglich in dem Urteil in BFHE 173, 201, BStBl II 1994, 356 eine auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses gerichtete Klage deswegen als unzulässig angesehen hat, weil der Kläger sein eigentliches Ziel, die Aufhebung der --auch auf außersteuerlichen Umständen beruhenden-- Gewerbeuntersagung mit der Feststellungsklage aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht mittelbar erreichen könne, hält er daran nicht fest.

  • BGH, 10.08.2001 - RiSt (R) 1/00

    Voraussetzungen und Grundlagen für die Entfernung eines Richters aus dem Dienst

    Ein zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn im Fall des Unterbleibens der Verwertung die Gefahr besteht, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (BFHE 149, 387 ).

    Über die genannten Beispielsfälle hinaus darf nur in Ausnahmefällen von ähnlicher Gewichtung ein zwingendes öffentliches Interesse an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses bejaht werden (BFHE 149, 387 ).

    Für das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses kann als Parallele, wenn auch im Gewicht hinter der vorliegenden Fallgestaltung zurückbleibend, auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE 149, 387 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl 1982, 694 ) zur Offenbarungsbefugnis im Fall der steuerlichen Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden verwiesen werden.

    Dies ist nur dann der Fall, wenn bei dem Unterbleiben der Verwertung der Tatsachen und Beweismittel die Gefahr besteht, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (BFHE 149, 387 ).

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