Rechtsprechung
| VGH Bayern, 12.09.2002 - 22 ZB 01.2672 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
§ 3 Abs. 2 Spielverordnung (SpielVO) als im Rahmen des § 33f Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) liegende Vorschrift; Negative Auswirkungen der Beschränkungen des § 3 Abs. 2 SpielVO auf die wirtschaftliche Situation der Spielhallenbetreiber
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 10.09.2001 - Au 4 K 99.776
- VGH Bayern, 12.09.2002 - 22 ZB 01.2672
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2003, 205
- GewArch 2003, 34
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 09.07.1986 - 1 BvR 413/86
Gewerberecht - Peep-Show - Sittenwidrige Veranstaltungen - Sachliche Erwägungen - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96
Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02
Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken
Dass diese auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 GewO getroffene Regelung den an die Bestimmtheit einer Verordnung gestellten Anforderungen entspricht, ist unstreitig (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987, GewArch 1987, 194; Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.11.2001, GewArch 2002, 164; Bay. VGH, Beschluss vom 12.09.2002, GewArch 2003, 34; Tettinger/Wank, GewO, § 33f Anm. 4).
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