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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.07.1985 - 8 U 295/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4027
OLG Hamm, 08.07.1985 - 8 U 295/83 (https://dejure.org/1985,4027)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.07.1985 - 8 U 295/83 (https://dejure.org/1985,4027)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Juli 1985 - 8 U 295/83 (https://dejure.org/1985,4027)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1986, 1188
  • GmbHR 1987, 268
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 10.10.1988 - II ZR 3/88

    Wirksamkeit der Änderung eines Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Mitwirkung …

    In dem dadurch ausgelösten Rechtsstreit (Vorprozeß) hat das Oberlandesgerichts Hamm (8 U 295/83) mit Urteil vom 8. Juli 1985 festgestellt, die WZZ sei im Verhältnis zu der Klägerin verpflichtet, jederzeit einen Gesellschafterbeschluß der Beklagten mitzufassen, durch den ein von der Klägerin vorgeschlagener Nachfolger O. zum Geschäftsführer bestellt wird, es sei denn, ein sachlicher Grund in der Person des Vorgeschlagenen stehe der Bestellung entgegen.
  • OLG Düsseldorf, 08.06.1989 - 6 U 223/88

    Präsentationsrecht der Familienstämme in einer GmbH

    Der jeweils andere Familienstamm ist in einem solchen Fall verpflichtet, für die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung eines Anstellungsvertrages zu stimmen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund im Gesellschaftsinteresse für die Verweigerung der Zustimmung vor (teilweise abweichend von OLG Hamm GmbHR 1987, 268 = ZEB 1986, 1188, 1194 m. Anm. Lutter).«.
  • OLG Naumburg, 13.01.2000 - 7 U (HS) 24/99
    a) Die Annahme der Einräumung eines mitgliedschaftlichen Sonderrechtes läßt sich nach allgemeiner Auffassung nicht allein darauf stützen, daß die Klägerin durch die Satzung selbst in ihrer ursprünglichen Fassung zur Geschäftsführerin berufen worden ist (vergl. RGZ 44, 95 [98]; BGH GmbHR 1982, 129 [130]; OLG Hamm GmbHR 1987, 268 [270f]; Hachenburg-Stein § 38 RdNr. 25; Baumbach/Hueck-Zöllner § 38 RdNr. 5; Scholz-Schneider § 38 RdNr. 41 und § 6 RdNr. 31).
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