Rechtsprechung
| BFH, 30.10.2018 - GrS 1/16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 6 Abs 5 S 3, EStG VZ 2005
Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat GrS 1/16
- rechtsinformationen.bund.de
Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat GrS 1/16
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 6 Abs 5 S 3 EStG 2002, EStG VZ 2005
Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat GrS 1/16 - IWW
- Wolters Kluwer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 6 Abs. 5 Satz 3
Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Betriebsaufspaltung: Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat GrS 1/16
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter - Einstellung des Verfahrens GrS 1/16 vor dem Großen Senat
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Mitunternehmerschaft
- Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen
- Übertragungen (der Handlungstatbestand) von Privat- und Betriebsvermögen
- Übertragungen des Betriebsvermögens - Zusammenfassung
- Umwandlung
- Steuerrechtliche Beurteilung der Umwandlungen
- Regelungen im UmwStG
- Ausgliederung oder Einzelübertragung auf eine Personengesellschaft
- Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern
- Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
- Vorweggenommene Erbfolge
- Vorweggenommene Erbfolge gegen einmalige Entgeltzahlungen
- Übertragung von Betriebsvermögen
- Wirtschaftsgüter, Überführung in ein anderes Betriebsvermögen
- Die Regelung des § 6 Abs. 5 EStG im Einzelnen
- Die Übertragungen gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
- Inhaltliche Kommentierung
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BB 2018, 2921
- DB 2018, 2907
- BStBl II 2019, 70
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei …
Auszug aus BFH, 30.10.2018 - GrS 1/16
Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27. Oktober 2015 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81 [BFH 27.10.2015 - X R 28/12] ) über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen.Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 den Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 27. Oktober 2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben.
- BFH, 30.10.2018 - X R 28/12
Beendigung der Verfahren X R 28/12 und GrS 1/16 (strenge oder modifizierte …
NV: Nachdem das FA dem Begehren der Kläger im zugrunde liegenden Revisionsverfahren X R 28/12 abgeholfen hat, war dieses Verfahren sowie das beim Großen Senat des BFH geführte Verfahren GrS 1/16 ohne Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage (Ermittlung eines eventuellen Gewinns aus teilentgeltlichen Übertragungen nach der strengen oder modifizierten Trennungstheorie) zu beenden 1 2 .Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 das bei ihm geführte Verfahren GrS 1/16 eingestellt.
- FG Niedersachsen, 29.05.2024 - 3 K 36/24
Berücksichtigung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.R.d. …
Spätere Verfahren, mit denen eine höchstrichterliche Entscheidung erstritten werden sollte, endeten ohne Urteil (vgl. etwa durch Abhilfe seitens der Finanzverwaltung in dem Verfahren, das der Vorlage an den Großen Senat zum Aktenzeichen GrS 1/16 zugrunde lag; vgl. dortiger Beschluss vom 30. Oktober 2018, BFHE 262, 434, BStBl II 2019, 70). - BFH, 12.12.2023 - IX R 15/23
Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung eines …
Das Verfahren des Großen Senats des BFH (GrS 1/16) wurde mit Beschluss vom 30.10.2018 - GrS 1/16 (BFHE 262, 434, BStBl II 2019, 70) ohne Entscheidung in der Sache eingestellt, nachdem sich das Verfahren X R 28/12 nach einer Abhilfeentscheidung des FA erledigt hatte. - FG Rheinland-Pfalz, 22.03.2023 - 2 K 1617/19
Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung von Anteilen …
Zwar wurde die streitige Rechtsfrage - Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen - mit Beschluss des X. Senats des BFH vom 27.10.2015 (X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt, das unter dem Aktenzeichen GrS 1/16 geführte Verfahren wurde jedoch mit Beschluss vom 30.10.2018 ohne Entscheidung über die Rechtsfrage eingestellt.Soweit die Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (Senatsurteile vom 21.06.2012 - IV R 1/08 sowie vom 19.09.2012 - IV R 11/12) und das aufgrund des Vorlagebeschlusses des X. Senats des BFH vom 27.10.2015 - X R 28/12 beim Großen Senat des BFH unter dem Aktenzeichen GrS 1/16 geführte - mittlerweile durch Beschluss vom 30.10.2018 ohne Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage eingestellte - Verfahren die Auffassung vertreten, ein Veräußerungsgewinn sei nur insoweit entstanden, als der Kaufpreis den Buchwert der Beteiligung übersteige (Einheitstheorie oder modifizierte Trennungstheorie), sei diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall der Übertragung von Privatvermögen übertragbar, da Gegenstand der betreffenden Verfahren jeweils die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gewesen sei.
- FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2023 - 2 K 1826/20
Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von …
In der Rechtsprechung des BFH ist - insbesondere nachdem die Entscheidung des Großen Senats in der Sache GrS 1/16 unterblieben ist - weiterhin ungeklärt, ob bei teilentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die strenge Trennungstheorie oder die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden ist.
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