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Rechtsprechung
   BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,19
BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73 (https://dejure.org/1974,19)
BFH, Entscheidung vom 07.10.1974 - GrS 1/73 (https://dejure.org/1974,19)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 1974 - GrS 1/73 (https://dejure.org/1974,19)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Strukturwandel - Gärtnerei - Gewerbebetrieb mit Gewinnermittlung - Landwirtschaftlicher Betrieb mit Gewinnermittlung - Entnahme - Gewerbliches Betriebsvermögen - Buchansatz - Stille Reserven - Auflösung - Grund und Boden - Gewinnrealisierender Vorgang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum landwirtschafltichen Betrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 114, 189
  • DB 1975, 380
  • BStBl II 1975, 168
 
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Wird zitiert von ... (118)Zitiert selbst (23)

  • BFH, 09.02.1972 - I R 205/66

    Keine Gewinnrealisierung bei Umwandlung eines Gewerbebetriebs in einen land- und …

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    Der IV. Senat sieht sich an einer Entscheidung in diesem Sinne gehindert, weil der I. Senat im Urteil vom 10. Februar 1972 I R 205/66 (BFHE 105, 15, BStBl II 1972, 455) die gegenteilige Auffassung vertreten und einer Abweichung nicht zugestimmt habe.

    Er ist außerdem der Meinung, daß die im Schrifttum überwiegend für möglich gehaltene restriktive Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. -- nach der derjenige Teil des Grund und Bodens, der bisher gewerbliches Betriebsvermögen gewesen sei, nicht aus dem Betriebsvermögensvergleich ausscheide, mit der Folge, daß die im Rahmen des Gewerbebetriebs entstandenen stillen Reserven bei einer späteren Entnahme oder Veräußerung erfaßt würden -- sich in diese rechtssystematischen Grundlagen noch eher einfügen ließen als die Auffassung im Urteil I R 205/66, nach der die stillen Reserven endgültig der Besteuerung entgingen.

    Der Große Senat sieht in der vom IV. Senat beabsichtigten Entscheidung der vorgelegten Rechtsfragen eine Abweichung von der Entscheidung des I. Senats I R 205/66.

    a) Im Urteil I R 205/66, das den Strukturwandel eines Weinbau- und Weinhandelsbetriebs vom gewerblichen zum landwirtschaftlichen Betrieb bei gleichzeitigem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG zu der nach § 4 Abs. 1 EStG a. F. betraf, wurde entschieden, daß dieser Vorgang nicht zu einer Realisierung der im Buchansatz für den Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven führe.

    b) Wenn der IV. Senat in dem von ihm zu entscheidenden Fall der Auffassung ist, der Strukturwandel mit den Folgen des Wechsels der Einkunftsart sowie der Gewinnermittlungsart zwinge dazu, die stillen Reserven im Buchansatz für den Grund und Boden in dem Jahr, für das letztmalig Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfallen, zu realisieren, dann besteht eine Divergenz zu der Entscheidung I R 205/66 nicht nur insoweit, als dort eine Realisierung zum Zeitpunkt des Strukturwandels verneint wurde, sondern auch insofern als die Möglichkeit einer späteren steuerlichen Erfassung abgelehnt wurde.

    Dem IV. Senat -- ebenso dem I. Senat in der Entscheidung I R 205/66 -- ist darin zuzustimmen, daß die Frage nach der Realisierung der im Buchansatz für den Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven eines gewerblichen Betriebs bei dessen Wandlung zum landwirtschaftlichen Betrieb weiterhin bedeutsam geblieben ist, weil § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. für vor dem 1. Juli 1970 endende Wirtschaftsjahre weiter anzuwenden ist (§ 52 Abs. 5 Satz 1 EStG i. d. F. des Art. 1 Nr. 11 2. StÄndG 1971) und weil nach § 55 EStG i. d. F. des 2. StÄndG 1971 Ausgangsbetrag für den ab 1. Juli 1970 auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Grund und Boden der nach Maßgabe dieser Vorschrift zu ermittelnde Teilwert ist.

    b) Auch bei dieser Auslegung des § 16 Abs. 3 EStG, die den Zweck der Vorschrift -- ebenso wie bei § 16 Abs. 1 EStG -- nicht nur darin sieht, eine Grenze zwischen dem laufenden Gewinn und dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zu ziehen und die Tarifbegünstigung des § 34 EStG zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteile VI 118, 119/65; IV 350/64; vom 19. Mai 1971 I R 46/70, BFHE 102, 380, BStBl II 1971, 688, alle mit Nachweisen), sondern auch die Versteuerung der stillen Reserven sicherzustellen (vgl. BFH-Urteile I R 55/66 und I R 205/66), ist für die Annahme einer Betriebsaufgabe notwendig, daß die Wirtschaftsgüter, die die wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, aus dem Betrieb ausscheiden.

  • BFH, 21.02.1973 - IV R 128/71

    Strukturwandel einer Gärtnerei - Gewerbebetrieb mit Gewinnermittlung - …

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    Der IV. Senat legte mit Beschluß vom 21. Februar 1973 IV R 128/71 (BFHE 108, 356, BStBl II 1973, 313) gemäß § 11 Abs. 3 FGO dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die a. a. O. veröffentlichten Gründe des Anrufungsbeschlusses IV R 128/71 Bezug genommen.

    Der Wortsinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG läßt es -- worauf bereits in dem Urteil IV 72/65 und in dem Vorlagebeschluß IV R 128/71 hingewiesen wurde -- angesichts der Mehrdeutigkeit des in der Vorschrift verwendeten Ausdrucks "Betrieb" zu, unter "Betrieb" je nach dem Zusammenhang das gesamte betriebliche Vermögen oder nur die jeweilige wirtschaftliche Einheit eines betrieblichen Organismus zu sehen.

  • BFH, 28.04.1971 - I R 55/66

    Verlegung eines Gewerbebetriebs - Vom Ausland ins Inland - Aufgabe des …

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    In den BFH-Urteilen IV 72/65 und VI 9/65 ist die Ausgliederung eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs aus dem gewerblichen Betrieb einer Personengesellschaft auf Grund gesellschaftlicher Gestaltung oder einer Schenkung, in dem Urteil vom 28. April 1971 I R 55/66 (BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630) ist die Verlegung eines Gewerbebetriebs aus dem Inland in ein Land, dem nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für den verlegten Betrieb zusteht, als Betriebsaufgabe i. S. von § 16 Abs. 3 EStG angesehen worden.

    b) Auch bei dieser Auslegung des § 16 Abs. 3 EStG, die den Zweck der Vorschrift -- ebenso wie bei § 16 Abs. 1 EStG -- nicht nur darin sieht, eine Grenze zwischen dem laufenden Gewinn und dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zu ziehen und die Tarifbegünstigung des § 34 EStG zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteile VI 118, 119/65; IV 350/64; vom 19. Mai 1971 I R 46/70, BFHE 102, 380, BStBl II 1971, 688, alle mit Nachweisen), sondern auch die Versteuerung der stillen Reserven sicherzustellen (vgl. BFH-Urteile I R 55/66 und I R 205/66), ist für die Annahme einer Betriebsaufgabe notwendig, daß die Wirtschaftsgüter, die die wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, aus dem Betrieb ausscheiden.

  • BFH, 16.09.1966 - VI 118/65

    Überführung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens in ein Privatvermögen bei …

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    a) Die Rechtsprechung des BFH hat unter dem im Gesetz nicht näher bestimmten Begriff der Betriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 3 EStG zunächst ein Ereignis verstanden, bei dem nach dem Entschluß des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit die wesentlichen Grundlagen des Betriebs an verschiedene Arbeitnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt werden (vgl. Urteile vom 16. September 1966 VI 118, 119/65, BFHE 87, 134, BStBl III 1967, 70; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719, beide mit Nachweisen).
  • BFH, 25.06.1970 - IV 350/64

    Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe - Liquidation des Unternehmens - Tatsächliche …

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    a) Die Rechtsprechung des BFH hat unter dem im Gesetz nicht näher bestimmten Begriff der Betriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 3 EStG zunächst ein Ereignis verstanden, bei dem nach dem Entschluß des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit die wesentlichen Grundlagen des Betriebs an verschiedene Arbeitnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt werden (vgl. Urteile vom 16. September 1966 VI 118, 119/65, BFHE 87, 134, BStBl III 1967, 70; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719, beide mit Nachweisen).
  • BFH, 14.05.1974 - VIII R 95/72

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geldwertverschlechterung - Besteuerung - …

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    Das ergibt sich aus ihrer systematischen Stellung, der bei der Erforschung des Gesetzeszwecks um so größere Bedeutung zukommt, wenn sie nicht nur dem Ordnungsbedürfnis und dem Zwang zur Einhaltung einer gewissen Stoffgliederung dient, sondern zugleich Ausdruck einer sachlichen Entscheidung des Gesetzgebers oder eines durch die Sache gegebenen Sinnzusammenhangs ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546 [553], BStBl II 1974, 572 [576] mit Nachweisen).
  • BFH, 19.05.1971 - I R 46/70

    Buchverluste - Betriebsaufgabe - Entschädigungslose Überlassung - …

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    b) Auch bei dieser Auslegung des § 16 Abs. 3 EStG, die den Zweck der Vorschrift -- ebenso wie bei § 16 Abs. 1 EStG -- nicht nur darin sieht, eine Grenze zwischen dem laufenden Gewinn und dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zu ziehen und die Tarifbegünstigung des § 34 EStG zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteile VI 118, 119/65; IV 350/64; vom 19. Mai 1971 I R 46/70, BFHE 102, 380, BStBl II 1971, 688, alle mit Nachweisen), sondern auch die Versteuerung der stillen Reserven sicherzustellen (vgl. BFH-Urteile I R 55/66 und I R 205/66), ist für die Annahme einer Betriebsaufgabe notwendig, daß die Wirtschaftsgüter, die die wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, aus dem Betrieb ausscheiden.
  • BFH, 03.08.1967 - IV 47/65

    Ermittlung des steuerlichen Gewinns durch Bestandsvergleich der Wert des Grund …

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. war es, im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, in dem nach überkommener Anschauung der Grund und Boden nicht als Handelsobjekt zur Gewinnerzielung eingesetzt wurde, Wertschwankungen des Grundbesitzes bei der Gewinnermittlung auszuschalten (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 3. August 1967 IV 47/65, BFHE 89, 264, BStBl III 1967, 601).
  • BFH, 12.11.1964 - IV 99/63 S

    Ausweisung eines Wohnhauses als Betriebsvermögen - Rechtfertigung der Aufteilung …

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    c) Voraussetzung einer Entnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, daß eine Entnahmehandlung vorliegt; dazu reicht ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen aus, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen gelöst wird (vgl. z. B. die Urteile vom 7. Oktober 1965 IV 346/61 U, BFHE 83, 462, BStBl III 1965, 666; vom 21. November 1973 I R 252/71, BFHE 111, 83, BStBl II 1974, 314; vom 11. Dezember 1973 VIII R 15/70, BFHE 111, 404, BStBl II 1974, 315; vom 12. November 1964 IV 99/63 S, BFHE 81, 128, BStBl III 1965, 46).
  • BFH, 21.11.1973 - I R 252/71

    Gewerbetreibender - Gewinnermittlung - Vermögensvergleich - Überschußrechnung - …

    Auszug aus BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
    c) Voraussetzung einer Entnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, daß eine Entnahmehandlung vorliegt; dazu reicht ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen aus, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen gelöst wird (vgl. z. B. die Urteile vom 7. Oktober 1965 IV 346/61 U, BFHE 83, 462, BStBl III 1965, 666; vom 21. November 1973 I R 252/71, BFHE 111, 83, BStBl II 1974, 314; vom 11. Dezember 1973 VIII R 15/70, BFHE 111, 404, BStBl II 1974, 315; vom 12. November 1964 IV 99/63 S, BFHE 81, 128, BStBl III 1965, 46).
  • BFH, 07.10.1965 - IV 346/61 U

    Einordnung einer Leibrente als laufende Betriebseinnahme

  • BFH, 11.12.1973 - VIII R 15/70

    Stille Reserven - Übergang - Gewinnermittlung - Umfang - Grund und Boden

  • BFH, 13.07.1967 - IV R 174/66

    Bertriebsaufgabegewinn für stille Reserven bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • BFH, 16.07.1969 - I 266/65

    Überführung von Wirtschaftsgütern - Inländischer Betrieb - OHG - Ausländische …

  • BFH, 16.03.1967 - IV 72/65
  • BFH, 30.05.1972 - VIII R 111/69

    Überführung von Wirtschaftsgütern - Inländischer Betrieb - Ausländische …

  • BFH, 17.08.1972 - IV R 26/69

    Überführung eines Wirtschaftsguts - Freiberufliches Betriebsvermögen - …

  • BFH, 14.04.1967 - VI 9/65

    Gewinnverwirklichung bei Überführung von Wirtschaftsgütern in ein anderes …

  • BFH, 07.02.1964 - VI 19/63 U

    Entnahme aus einem OHG Vermögen

  • BFH, 30.09.1960 - VI 137/59 U

    Begriff der Entnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes - Folgen der …

  • BFH, 22.05.1969 - IV 31/65

    VOL-Landwirt - Verwendung von Holz - Gesonderte Gewinnermittlung - …

  • BFH, 12.12.1951 - I 115/51 U

    Ansetzen des Teilwertes von Waren Anschaffungskosten bei Überführung in die …

  • BFH, 22.05.1969 - IV 27/65

    Forstnutzungsrechte - Staatswald - Nutzungsberechtigung - Selbstgeschlagenes Holz …

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz …

    Der Bundesfinanzhof ging davon aus, dass nur dann eine zur Aufdeckung etwaiger stiller Reserven führende Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vorliege, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Bereich in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen übergehe oder wenn es innerhalb des betrieblichen Bereichs von einem Betrieb oder Betriebsteil in einen anderen übergehe und dabei eine spätere steuerliche Erfassung der im Buchansatz für dieses Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven nicht gewährleistet sei (vgl. BFHE 114, 189 ; sog. finale Entnahmelehre).

    Diese Auslegung entspreche dem Zweck der Entnahmevorschrift, die steuerliche Erfassung der stillen Reserven sicherzustellen (vgl. BFHE 88, 129 ; 114, 189 ).

  • BSG, 18.01.2018 - B 12 KR 22/16 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Beitragspflicht …

    Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 EStG ist es, die Versteuerung solcher stiller Reserven sicherzustellen (…BFH vom 11.2.2009 - X R 56/06 - BFH/NV 2009, 1411 mwN; vgl auch BFH vom 7.10.1974 - GrS 1/73 - BFHE 114, 189: Betriebsaufgabe als "Totalentnahme").
  • BFH, 10.04.2013 - I R 80/12

    BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen …

    Da Zweck der Entnahmen im System der Einkommensteuer die Gewährleistung einer steuerlichen Erfassung der stillen Reserven sei (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168; BFH-Urteile vom 16. März 1967 IV 72/65, BFHE 88, 129, BStBl III 1967, 318; vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381), sollte eine Entnahme nach dem sog. finalen Entnahmebegriff nicht vorliegen, solange die Realisierung der im Bilanzansatz des jeweiligen Wirtschaftsguts vorhandenen stillen Reserven gesichert blieb (BFH-Urteil vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403).

    Dies war nach Auffassung der Rechtsprechung der Fall, solange sich das Wirtschaftsgut in einem betrieblichen Vermögen des Steuerpflichtigen befand; auf die konkrete wirtschaftliche Einheit sollte es nicht ankommen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).

    Rn. 20 Gegen das Vorliegen einer Entnahme in diesen Fällen spricht nicht deren Zweck, eine Besteuerung der stillen Reserven zu gewährleisten (vgl. BFH-Urteile vom 17. August 1972 IV R 26/69, BFHE 107, 27, BStBl II 1972, 903; vom 25. Juli 2000 VIII R 46/99, BFHE 192, 516; BFH-Beschluss in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168, m.w.N.; Senatsurteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).

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