Rechtsprechung
| OLG Köln, 24.05.2005 - 22 U 184/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtliches Interesse des Streithelfers; Berechtigung des im Grundbuch eingetragenen Miteigentümers zur Streithilfe in einem Mietstreitverfahren; Grundsatz der Selbstorganschaft; Ordentliche Kündigung eines befristeten Mietvertrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 20.10.2004 - 2 O 192/04
- OLG Köln, 24.05.2005 - 22 U 184/04
Papierfundstellen
- GuT 2005, 153
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99
Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft
Auszug aus OLG Köln, 24.05.2005 - 22 U 184/04
Rn. 73 Eine ordentliche Kündigung ist aber bei einem befristeten Mietvertrag unzulässig (allgemeine Meinung, vgl. nur BGH GuT 2003, 136, 138).Eine derartige Fassung des Vertrages wahrt die gesetzliche Schriftform nicht (BGH GuT 2003, 136, 138 r. Sp.; ZMR 2004, 106, 107 f. = Bl. 61 f. d.A.; m.N.).
- BGH, 05.11.2003 - XII ZR 134/02
Kündigung eines nicht der Schriftform genügenden langfristigen Mietvertrages
Auszug aus OLG Köln, 24.05.2005 - 22 U 184/04
Eine derartige Fassung des Vertrages wahrt die gesetzliche Schriftform nicht (BGH GuT 2003, 136, 138 r. Sp.; ZMR 2004, 106, 107 f. = Bl. 61 f. d.A.; m.N.). - BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 223/73
Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform
Auszug aus OLG Köln, 24.05.2005 - 22 U 184/04
Rn. 91 Auch im Falle eines Mietverhältnisses, das längerfristig geschlossen und viele Jahre lang durchgeführt worden ist, kann es rechtmissbräuchlich sein, wenn sich eine der Vertragsparteien nach Jahren darauf beruft, der Mietvertrag könne durch ordentliche Kündigung beendet werden, da er nicht unter Beachtung der gesetzlichen Schriftform abgeschlossen worden sei (vgl. BGH NJW 75, 1653; NJW-RR 92, 654, 655 r.Sp.;… Wolf-Eckert-Ball, Rn. 130 f.).
- BGH, 29.01.1992 - XII ZR 175/90
Schriftform des Mietvertrages; Nachtragsurkunde
Auszug aus OLG Köln, 24.05.2005 - 22 U 184/04
Rn. 91 Auch im Falle eines Mietverhältnisses, das längerfristig geschlossen und viele Jahre lang durchgeführt worden ist, kann es rechtmissbräuchlich sein, wenn sich eine der Vertragsparteien nach Jahren darauf beruft, der Mietvertrag könne durch ordentliche Kündigung beendet werden, da er nicht unter Beachtung der gesetzlichen Schriftform abgeschlossen worden sei (vgl. BGH NJW 75, 1653; NJW-RR 92, 654, 655 r.Sp.;… Wolf-Eckert-Ball, Rn. 130 f.). - BGH, 17.07.2002 - XII ZR 248/99
Hinreichende Bezeichnung eines Mietobjekts
Auszug aus OLG Köln, 24.05.2005 - 22 U 184/04
Die in § 13 Nr. 4 des Vertrages (Bl. 18 d.A.) enthaltene "salvatorische Klausel" ändert daran entgegen der Auffassung der Beklagten nichts (BGH NZM 02, 823; von der Beklagten falsch zitiert). - BGH, 11.11.1987 - VIII ZR 326/86
Wahrung der Schriftform durch Nachtrag zum Grundstücksmietvertrag
Auszug aus OLG Köln, 24.05.2005 - 22 U 184/04
Rn. 86 Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 11.11.1987 (MDR 88, 310 = ZMR 88, 133,134) entschieden, es bedürfe keiner Entscheidung, ob ein Ursprungsmietvertrag der Schriftform entsprochen habe, wenn jedenfalls der Nachtrag, der auf diesen Vertrag Bezug nehme, den Anforderungen der Schriftform entspreche. - OLG Köln, 24.11.2000 - 16 Wx 123/00
Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer BGB -Gesellschaft, die …
Auszug aus OLG Köln, 24.05.2005 - 22 U 184/04
Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln in dessen Beschluss vom 24.11.2000 - 16 Wx 123/00 - an (OLG Report Köln 2001, 105, 106). - LG Krefeld, 21.05.1999 - 26 StK 197/98
Unterlassung der Einforderung der Hausgelder durch den Wohnungsverwalter
Auszug aus OLG Köln, 24.05.2005 - 22 U 184/04
Der Geschäftsführer A. der Klägerin ist im Jahre 1999 in einem Berufungsverfahren vom Landgericht Krefeld wegen Untreue in 19 Fällen zu einer Geldstraße verurteilt worden (26 StK 197/98 LG Krefeld - nach Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe im ersten Rechtszug, Bl. 386 f. d.A.).
- OLG Hamm, 16.02.2011 - 30 U 53/10
Ein Mietvertrag genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB bei …
Es erscheint deshalb treuwidrig, weil zu einem schlechterdings untragbaren Ergebnis führend (vgl. BGH, NZM 2007, 730), wenn sie sich nunmehr auf den Formverstoß (auch) noch berufen kann und unter Bezugnahme auf diesen ordentlich kündigt, wenngleich sie den Verstoß initiiert und davon zumindest (mit)partizipiert hat (Ersparnis eigener Mietkosten), und dies über einen längeren Zeitraum (vgl. OLG Köln, GuT 2005, 153 f.;… Lindner-Figura in: Lindner-Figura/Oprée/Stell-mann, a.a.O., Kap. 6, Rn. 98). - OLG Hamm, 05.12.2008 - 30 U 220/07
Keine Unwirksamkeit bei fehlender Schriftform
Rn. 85 Soweit zum Teil vertreten wird, es sei schon dann treuwidrig, sich auf den Schriftform zu berufen, wenn der Kündigende ohne schuldhaftes Handeln objektiv den Schriftformmangel herbeigeführt hat (vgl. OLG Köln OLG-Report 2005, 55; OLG Köln GuT 2005, 153; a. A. BGH NJW 1977, 2072), folgt der Senat dem nicht. - OLG Hamm, 20.06.2023 - 21 W 11/23
Kein Eigeninteresse, keine Nebenintervention!
Der Begriff des rechtlichen Interesses ist dabei zwar weit auszulegen; ein bloßes wirtschaftliches Interesse genügt aber nicht, so dass beispielsweise der Streitbeitritt eines Dritten, der gegen die klagende Vermieterin im Innenverhältnis einen Anspruch auf Auskehrung von Mieteinnahmen zu haben behauptet, unwirksam ist, weil dessen Ansprüche im Innenverhältnis rechtlich nicht berührt werden (OLG Köln, Urteil v. 24.5.2005, 22 U 184/04, BeckRS 2006, 764).
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