Rechtsprechung
| BVerwG, 10.02.1972 - III B 111.69 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 04.06.1969 - 5 K 2031/67
- BVerwG, 10.02.1972 - III B 111.69
Papierfundstellen
- HFR 1973, 36
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 10.02.1972 - III B 106.69
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der …
Auszug aus BVerwG, 10.02.1972 - III B 111.69
Ausschlaggebend war für das Verwaltungsgericht die Erwägung, daß hier von Eheleuten in zwei gleichliegenden Verwaltungsverfahren der Ehemann (Beschwerdeführer in der Sache BVerwG III B 106.69), der auch die Ehefrau (Beschwerdeführerin in der Sache BVerwG III B 111.69) vertrat, als Steuerbevollmächtigter in besonderem Maße als sachverständig habe erscheinen müssen.
- BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87
Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen …
a) Der Große Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von den Urteilen des BVerwG in BVerwGE 40, 25, HFR 1973, 36, und in BStBl II 1975, 317 ab. - BFH, 26.01.1982 - VII R 85/77
Beschränkung einer Anfechtungsklage - Klagefrist - Begriff des Streitgegenstandes …
Der VII. Senat des BFH schließt sich den in den Urteilen des BVerwG vom 23. März 1972 III C 132.70 (BVerwGE 40, 25, HFR 1973, 36) und vom 26. April 1974 VII C 30.72 (BStBl II 1975, 317) vertretenen Auffassung an, daß die Beschränkung einer Anfechtungsklage auf einen Teil des mit dem Verwaltungsakt geforderten Betrages nach Ablauf der Klagefrist nicht wieder beseitigt werden kann und daß dies mit der vom Großen Senat des BFH im Beschluß vom 17. Juli 1967 GrS 1/66 (BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344) vertretenen Auffassung über des Begriff des Streitgegenstandes vereinbar ist.Der erkennende Senat schließt sich damit den einen vergleichbaren Fall betreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in den Urteilen vom 23. März 1972 III C 132.70 (BVerwGE 40, 25, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1973 S. 36 - HFR 1973, 36 -) und vom 26. April 1974 VII C 30.72 (BStBl II 1975, 317) an, in denen mit überzeugenden Gründen die Auffassung vertreten wird, daß die Beschränkung einer Anfechtungsklage auf einen Teil des mit dem Verwaltungsakt geforderten Betrages nach Ablauf der Klagefrist nicht wieder beseitigt werden kann, und daß dies mit der vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluß vom 17. Juli 1967 GrS 1/66 (BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344) vertretenen Auffassung über den Begriff des Streitgegenstandes vereinbar ist.
- BFH, 13.05.1987 - VII R 37/84
Schutzwürdige Vertrauenslage - Merkblatt
Dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt im Streitfall auch von dem, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10. Februar 1972 III B 111/69 (HFR 1973, 36), auf die die Kläger sich berufen, zugrunde lag. - FG Rheinland-Pfalz, 05.03.2013 - 6 K 1270/13
Unzulässigkeit der Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist bei Kindergeld
Der erkennende Senat schließt sich damit den einen vergleichbaren Fall betreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in den Urteilen vom 23. März 1972 III C 132.70 (BVerwGE 40, 25, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1973 S. 36 -HFR 1973, 36-) und vom 26. April 1974 VII C 30.72 (BStBl II 1975, 317) an, in denen mit überzeugenden Gründen die Auffassung vertreten wird, daß die Beschränkung einer Anfechtungsklage auf einen Teil des mit dem Verwaltungsakt geforderten Betrages nach Ablauf der Klagefrist nicht wieder beseitigt werden kann, und daß dies mit der vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluß vom 17.Juli 1967 GrS 1/66 (BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344) vertretenen Auffassung über den Begriff des Streitgegenstandes vereinbar ist.". - BVerwG, 10.02.1972 - III B 106.69
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der …
Ausschlaggebend war für das Verwaltungsgericht die Erwägung, daß hier von Eheleuten in zwei gleichliegenden Verwaltungsverfahren der Ehemann (Beschwerdeführer in der Sache BVerwG III B 106.69), der auch die Ehefrau (Beschwerdeführerin in der Sache BVerwG III B 111.69) vertrat, als Steuerbevollmächtigter in besonderem Maße als sachverständig habe erscheinen müssen.
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