Rechtsprechung
| VGH Hessen, 24.08.1988 - HPV TL 524/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Hessen, 29.11.1989 - HPV TL 1890/88
Mitbestimmungsverfahren - Abbruch - Rechtsschutzbedürfnis des Personalrats für …
Dies ist die Frage, ob die Zustimmungsverweigerung im Schreiben des Antragstellers vom 7.1.1988 den an eine ordnungsgemäße schriftliche Begründung einer derartigen Verweigerung zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. hierzu auch die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 24.8.1988 -- HPV TL 23/81 -- und -- HPV TL 524/84 --). - VGH Hessen, 07.12.1988 - HPV TL 915/85
Mitbestimmung - Einführung eines autonomen ADV-System
Rn. 23 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Fachsenat in seinen Beschlüssen vom 24.8.1988 - HPV TL 23/81 - und - HPV TL 524/84 - angeschlossen hat, muß in Fällen, in denen sich der streitige Sachverhalt "erledigt" hat, der nach Ansicht des Antragstellers ein Beteiligungsrecht auslöst, von den Tatsacheninstanzen auf Anträge hingewirkt werden, die der neuen Sachlage und damit der Prozeßlage nach der Erledigung entsprechen. - VGH Hessen, 07.12.1988 - HPV TL 10/85
Mitbestimmung - Besetzung einer höherbewerteten Stelle - Beteiligter im …
Rn. 28 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Fachsenat in seinen Beschlüssen vom 24. August 1988 - HPV TL 23/81 - und - HPV TL 524/84 - angeschlossen hat, muß in Fällen, in denen sich der streitige Sachverhalt "erledigt" hat, der nach Ansicht des Antragstellers einen personalvertretungsrechtlichen Anspruch oder ein Beteiligungsrecht auslöst, von den Tatsacheninstanzen auf Anträge hingewirkt werden, die der neuen Sachlage und damit der Prozeßlage nach der Erledigung entsprechen. - VGH Hessen, 07.12.1988 - HPV TL 30/83
Zur Antragsbefugnis
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Fachsenat in seinen Beschlüssen vom 24. August 1988 -- HPV TL 23/81 -- und HPV TL 524/84 -- angeschlossen hat, muß in Fällen, in denen sich der streitige Sachverhalt "erledigt" hat, der nach Ansicht des Antragstellers ein Beteiligungsrecht auslöst, von den Tatsacheninstanzen auf Anträge hingewirkt werden, die der neuen Sachlage und damit der Prozeßlage nach der Erledigung entsprechen.
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